TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung / Verpflichtungen |
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Ö 2 |
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Genehmigung der Niederschrift |
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Ö 2.1 |
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Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 06.09.2021 |
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SI/2021/965 |
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Ö 3 |
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Beschlussvorlagen |
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Ö 3.1 |
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Freigabe zur Umsetzung der Maßnahme Automatische Zugerkennungsanlage "Railgate" am Bf Lübeck-Skandinavienkai |
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VO/2021/10402 |
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Ö 3.2 |
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Bebauungsplan 21.08.00 - Moisling Süd/ Bahnhaltepunkt - und zugehörige 141. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Moisling Süd - Aufstellungsbeschlüsse
(Unterlagen werden nachgereicht) |
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VO/2021/10420 |
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Ö 3.3 |
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Erweiterung, Umbau u. Sanierung Buddenbrookhaus (Unterlagen werden nachgereicht) |
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VO/2021/10358 |
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Ö 4 |
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Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft |
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Ö 5 |
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Berichte |
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Ö 5.1 |
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Schulwegsicherung in der Kalkbrennerstraße |
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VO/2021/09988-01 |
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Ö 5.2 |
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Bahnhaltepunkt Lübeck-Moisling |
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VO/2021/10305 |
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Ö 5.3 |
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Verkehrsversuch Beckergrube - Evaluation |
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VO/2021/10328 |
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Ö 5.4 |
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Bericht zu dem Antrag der AM Christopher Lötsch & AM Ulrich Pluschkell zur Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles
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2020/09391-03-01 |
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VORLAGE |
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Beschlussvorschlag Empfehlung des Bauausschusses zur Beschlussvorlage „Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles“ (VO/2020/09391), beschlossen in der Bürgerschaftssitzung am 25.03.2021 (VO/2020/09391-04):
Die Entscheidung über die Vorlage VO/2020/09391 muss angesichts des haushaltsrelevanten Volumens von über 9,0 Mio. EUR durch die Lübecker Bürgerschaft getroffen werden. Der Bauausschuss gibt hierzu folgende Empfehlungen: - Auf einen Brückenneubau soll aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen und finanziellen Gründen verzichtet werden.
- Bei der Sanierung der Hubbrücken ist das historische Erscheinungsbild unbedingt zu erhalten.
- Die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke für einen Regelbetrieb soll wiederhergestellt werden, um eine barrierefreie Nutzung des Brückenensembles zu ermöglichen. Eine Fahrstuhllösung ist ausgeschlossen.
- Es ist verbindlich zu klären, in welchem Umfang ein etwaiger Anteil der Hansestadt Lübeck an den Gesamtinvestitionen durch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen des GVFG oder durch andere Fördertöpfe (z.B. Radverkehr) oder durch Stiftungen finanziert werden kann. Dabei sind auch die Investitionskosten (z. B. Neubau der Antriebe nach 35 Jahren) zu berücksichtigen, die in den kapitalisierten Unterhaltungskosten subsummiert sind.
- Die Rechtslage zur Kostentragungspflicht ist noch einmal ausgiebig zu prüfen und darzustellen, ob die Bestimmungen gemäß § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Anwendung finden können, wonach eine Kostentragung gemäß WaStrG durch die Hansestadt Lübeck nicht verlangt werden kann, weil bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt war.
- Es ist mit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf der Grundlage von § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dahingehend zu verhandeln, dass etwaige Mehrkosten und anteilige Unterhaltungskosten durch die Hansestadt Lübeck nicht in einer Summe abgelöst werden müssen, bzw. auf Grundlage von § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eine Regelung zu vereinbaren, die der Hansestadt Lübeck eine haushaltsverträgliche Finanzierung etwaiger Mehr- und Unterhaltungskosten ermöglicht.
- Für den Fall, dass wider Erwarten der Bund aus der Kostentragungspflicht für die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke tatsächlich entlassen sein sollte und eine Einigung gemäß Punkt 6 nicht erreicht werden kann, muss bei der geplanten Sanierung der Eisenbahnbrücke die Option auf eine spätere Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gesichert werden.
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16.08.2021 - Bauausschuss |
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Ö 5.9 - zurückgestellt |
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06.09.2021 - Bauausschuss |
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Ö 5.3 - zurückgestellt |
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Abstimmungsergebnis | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | | Vertagung | X | Ohne Votum | |
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13.09.2021 - Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege |
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Ö 4.1 - zurückgestellt |
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Beschluss: Empfehlung des Bauausschusses zur Beschlussvorlage „Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles“ (VO/2020/09391), beschlossen in der Bürgerschaftssitzung am 25.03.2021 (VO/2020/09391-04):
Die Entscheidung über die Vorlage VO/2020/09391 muss angesichts des haushaltsrelevanten Volumens von über 9,0 Mio. EUR durch die Lübecker Bürgerschaft getroffen werden. Der Bauausschuss gibt hierzu folgende Empfehlungen: - Auf einen Brückenneubau soll aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen und finanziellen Gründen verzichtet werden.
- Bei der Sanierung der Hubbrücken ist das historische Erscheinungsbild unbedingt zu erhalten.
- Die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke für einen Regelbetrieb soll wiederhergestellt werden, um eine barrierefreie Nutzung des Brückenensembles zu ermöglichen. Eine Fahrstuhllösung ist ausgeschlossen.
- Es ist verbindlich zu klären, in welchem Umfang ein etwaiger Anteil der Hansestadt Lübeck an den Gesamtinvestitionen durch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen des GVFG oder durch andere Fördertöpfe (z.B. Radverkehr) oder durch Stiftungen finanziert werden kann. Dabei sind auch die Investitionskosten (z. B. Neubau der Antriebe nach 35 Jahren) zu berücksichtigen, die in den kapitalisierten Unterhaltungskosten subsummiert sind.
- Die Rechtslage zur Kostentragungspflicht ist noch einmal ausgiebig zu prüfen und darzustellen, ob die Bestimmungen gemäß § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Anwendung finden können, wonach eine Kostentragung gemäß WaStrG durch die Hansestadt Lübeck nicht verlangt werden kann, weil bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt war.
- Es ist mit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf der Grundlage von § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dahingehend zu verhandeln, dass etwaige Mehrkosten und anteilige Unterhaltungskosten durch die Hansestadt Lübeck nicht in einer Summe abgelöst werden müssen, bzw. auf Grundlage von § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eine Regelung zu vereinbaren, die der Hansestadt Lübeck eine haushaltsverträgliche Finanzierung etwaiger Mehr- und Unterhaltungskosten ermöglicht.
- Für den Fall, dass wider Erwarten der Bund aus der Kostentragungspflicht für die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke tatsächlich entlassen sein sollte und eine Einigung gemäß Punkt 6 nicht erreicht werden kann, muss bei der geplanten Sanierung der Eisenbahnbrücke die Option auf eine spätere Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gesichert werden.
Abstimmungsergebnis | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | | Vertagung | x | Ohne Votum | |
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20.09.2021 - Bauausschuss |
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Ö 5.4 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum |
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Bericht: Empfehlung des Bauausschusses zur Beschlussvorlage „Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles“ (VO/2020/09391), beschlossen in der Bürgerschaftssitzung am 25.03.2021 (VO/2020/09391-04):
Die Entscheidung über die Vorlage VO/2020/09391 muss angesichts des haushaltsrelevanten Volumens von über 9,0 Mio. EUR durch die Lübecker Bürgerschaft getroffen werden. Der Bauausschuss gibt hierzu folgende Empfehlungen: - Auf einen Brückenneubau soll aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen und finanziellen Gründen verzichtet werden.
- Bei der Sanierung der Hubbrücken ist das historische Erscheinungsbild unbedingt zu erhalten.
- Die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke für einen Regelbetrieb soll wiederhergestellt werden, um eine barrierefreie Nutzung des Brückenensembles zu ermöglichen. Eine Fahrstuhllösung ist ausgeschlossen.
- Es ist verbindlich zu klären, in welchem Umfang ein etwaiger Anteil der Hansestadt Lübeck an den Gesamtinvestitionen durch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen des GVFG oder durch andere Fördertöpfe (z.B. Radverkehr) oder durch Stiftungen finanziert werden kann. Dabei sind auch die Investitionskosten (z. B. Neubau der Antriebe nach 35 Jahren) zu berücksichtigen, die in den kapitalisierten Unterhaltungskosten subsummiert sind.
- Die Rechtslage zur Kostentragungspflicht ist noch einmal ausgiebig zu prüfen und darzustellen, ob die Bestimmungen gemäß § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Anwendung finden können, wonach eine Kostentragung gemäß WaStrG durch die Hansestadt Lübeck nicht verlangt werden kann, weil bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt war.
- Es ist mit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf der Grundlage von § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dahingehend zu verhandeln, dass etwaige Mehrkosten und anteilige Unterhaltungskosten durch die Hansestadt Lübeck nicht in einer Summe abgelöst werden müssen, bzw. auf Grundlage von § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eine Regelung zu vereinbaren, die der Hansestadt Lübeck eine haushaltsverträgliche Finanzierung etwaiger Mehr- und Unterhaltungskosten ermöglicht.
- Für den Fall, dass wider Erwarten der Bund aus der Kostentragungspflicht für die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke tatsächlich entlassen sein sollte und eine Einigung gemäß Punkt 6 nicht erreicht werden kann, muss bei der geplanten Sanierung der Eisenbahnbrücke die Option auf eine spätere Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gesichert werden.
Abstimmungsergebnis | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | X | Vertagung | | Ohne Votum | |
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30.09.2021 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck |
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Ö 7.7 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum |
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Hierzu spricht der Vorsitzende, der Erste Stellv. Stadtpräsident Herr Pluschkell und schlägt vor, den Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen. Die Bürgerschaft ist einverstanden.
Abstimmungsergebnis: Kenntnisnahme als Zwischenbericht | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | x | Vertagung | | Ohne Votum | |
Die Vorlage wurde den Bürgerschaftsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
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08.11.2021 - Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege |
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Ö 4.1 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum |
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Beschluss: Empfehlung des Bauausschusses zur Beschlussvorlage „Stellungnahme der Hansestadt Lübeck zur Modernisierung des Hubbrückenensembles“ (VO/2020/09391), beschlossen in der Bürgerschaftssitzung am 25.03.2021 (VO/2020/09391-04):
Die Entscheidung über die Vorlage VO/2020/09391 muss angesichts des haushaltsrelevanten Volumens von über 9,0 Mio. EUR durch die Lübecker Bürgerschaft getroffen werden. Der Bauausschuss gibt hierzu folgende Empfehlungen: - Auf einen Brückenneubau soll aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen und finanziellen Gründen verzichtet werden.
- Bei der Sanierung der Hubbrücken ist das historische Erscheinungsbild unbedingt zu erhalten.
- Die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke für einen Regelbetrieb soll wiederhergestellt werden, um eine barrierefreie Nutzung des Brückenensembles zu ermöglichen. Eine Fahrstuhllösung ist ausgeschlosSenatorin
- Es ist verbindlich zu klären, in welchem Umfang ein etwaiger Anteil der Hansestadt Lübeck an den Gesamtinvestitionen durch das Land Schleswig-Holstein im Rahmen des GVFG oder durch andere Fördertöpfe (z.B. Radverkehr) oder durch Stiftungen finanziert werden kann. Dabei sind auch die Investitionskosten (z. B. Neubau der Antriebe nach 35 Jahren) zu berücksichtigen, die in den kapitalisierten Unterhaltungskosten subsummiert sind.
- Die Rechtslage zur Kostentragungspflicht ist noch einmal ausgiebig zu prüfen und darzustellen, ob die Bestimmungen gemäß § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Anwendung finden können, wonach eine Kostentragung gemäß WaStrG durch die Hansestadt Lübeck nicht verlangt werden kann, weil bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt war.
- Es ist mit Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf der Grundlage von § 42 (4a) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) dahingehend zu verhandeln, dass etwaige Mehrkosten und anteilige Unterhaltungskosten durch die Hansestadt Lübeck nicht in einer Summe abgelöst werden müssen, bzw. auf Grundlage von § 42 (5) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eine Regelung zu vereinbaren, die der Hansestadt Lübeck eine haushaltsverträgliche Finanzierung etwaiger Mehr- und Unterhaltungskosten ermöglicht.
- Für den Fall, dass wider Erwarten der Bund aus der Kostentragungspflicht für die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbrücke tatsächlich entlassen sein sollte und eine Einigung gemäß Punkt 6 nicht erreicht werden kann, muss bei der geplanten Sanierung der Eisenbahnbrücke die Option auf eine spätere Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gesichert werden.
Abstimmungsergebnis | einstimmige Annahme | | einstimmige Ablehnung | | Ja-Stimmen | | Nein-Stimmen | | Enthaltungen | | Kenntnisnahme | x | Vertagung | | Ohne Votum | |
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Ö 5.5 |
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Mixed-Use-Konzept im ehemaligen Karstadt-Haus Königstraße |
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2021/09711-03-02 |
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Ö 6 |
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Anfragen / Antworten / Mitteilungen |
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Ö 6.1 |
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Antworten zu Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen |
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Ö 6.1.1 |
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Antwort auf die Anfrage des AM Ulrich Pluschkell: Baulandmobilisierungsgesetz
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VO/2021/10084-01 |
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Ö 6.1.2 |
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Weitere Antworten aus Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen |
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Ö 6.2 |
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Neue Anfragen |
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Ö 6.2.1 |
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Neue Anfragen während der Sitzung |
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Ö 6.3 |
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Mitteilungen des Vorsitzenden |
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Ö 6.4 |
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Sonstige Mitteilungen |
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Ö 6.4.1 |
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mündliche Mitteilung (5.610):
Vorstellung Baggersand 25 |
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Ö 6.4.2 |
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mündliche Mitteilung (5.651):
nichtöffentliche Behandlung von Mietverträgen
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Ö 6.4.3 |
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mündliche Mitteilung (5.610):
Verkehrsgutachten Neue Teutendorfer Siedlung |
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Ö 7 |
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Anträge von Ausschussmitgliedern |
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Ö 7.1 |
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Dringlichkeitsantrag von AM Carl Howe (GAL): Schulwegsicherung in der Kalkbrennerstraße |
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VO/2021/09988 |
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Ö 7.2 |
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Antrag des AM Arne-Matz Ramcke (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Baulandmobilisierungsgesetz |
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VO/2021/10319 |
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Ö 7.2.1 |
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BM Wolfgang Neskovic: Antrag zu VO/2021/10319 Antrag des AM Arne-Matz Ramcke (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Baulandmobilisierungsgesetz
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VO/2021/10319-01 |
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Ö 7.3 |
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AT: AM Pluschkell (SPD) und Lötsch (CDU): Fuß- und Radweg Großenhof
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VO/2021/10361-02 |
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Ö 7.4 |
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Austauschantrag: AM Pluschkell (SPD) und AM Lötsch (CDU):
Förderung des Fahrradverkehrs |
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VO/2021/10362-01 |
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Ö 7.5 |
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Austauschantrag: AM Pluschkell (SPD) und Lötsch (CDU):
Radweg Travemünde - Warnsdorf; Radweg Puppenbrücke |
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VO/2021/10363-02 |
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Ö 8 |
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Verschiedenes |
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Ö 9 |
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Ende des öffentlichen Teils |
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N 10 |
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Genehmigung der Niederschrift |
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N 10.1 |
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Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 06.09.2021 |
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N 11 |
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Beschlussvorlagen und Anträge |
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N 11.1 |
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Ankauf einer Immobilie in der Königstraße (Unterlagen werden nachgreicht) |
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N 12 |
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Berichte |
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N 13 |
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Anfragen / Antworten / Mitteilungen |
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N 13.1 |
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Antworten zu Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen |
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N 13.2 |
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Neue Anfragen |
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N 13.2.1 |
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Neue Anfragen während der Sitzung |
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N 13.3 |
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Mitteilungen |
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N 13.3.1 |
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mündliche Mitteilungen (5.610):
Mitteilungen über Baugesuche |
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N 14 |
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Verschiedenes |
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Ö 15 |
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|
Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
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