Grün schneiden für die Verkehrssicherheit

Eigentum verpflichtet!

Pflanzen, Büsche und Bäume auf Privatgrundstücken können öffentliche Gehwege, Radwege, Parkstreifen oder Fahrbahnen verengen. Vor allem für Menschen, die mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen unterwegs sind, kann das störend und sogar gefährlich werden. Eigentümer stehen hier in der Verantwortung für ihre Grundstücke. Und damit auch für Schäden, die durch Bewuchs entstehen, der in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.

Damit es erst gar nicht zu Schäden kommt, kontrollieren die Mitarbeiter/Innen des Bereichs  Stadtgrün und Verkehr regelmäßig alle Stadtteile. Entdecken sie einen Missstand, informieren sie den verursachenden Anlieger. Dieser hat daraufhin 14 Tage Zeit, die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Geschieht das nicht, erhält er ein weiteres Schreiben. Dies weist dann eine Frist aus, innerhalb der ein Rückschnitt verpflichtend ist. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Pflicht dann immer noch nicht nach, beauftragt der Bereich für Stadtgrün und Verkehr ein Fachunternehmen mit den erforderlichen Arbeiten und stellt die anfallenden Kosten in Rechnung.

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, die sich aus dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein ergibt, ist die Hansestadt Lübeck als Straßenbaulastträger zu dieser Vorgehensweise nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.

Zu Ihrer Orientierung finden Sie hier ein pdf mit einem Lichtraumprofil. Es zeigt Ihnen, wie und in welchem Umfang öffentliche Verkehrsflächen freizuschneiden sind.

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