Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeanlagen für die Altstadt der Hansestadt Lübeck sowie für das innere Kurgebiet mit der Altstadt von Lübeck-Travemünde sind in der Werbeanlagensatzung geregelt.
Werbeanlagen haben einerseits die Aufgabe, auf Gewerbe und Beruf hinzuweisen und Kunden anzusprechen. Gleichzeitig tragen sie auch die Verantwortung, als Teil der architektonischen Fassadengestaltung eines Gebäudes und des Straßenbildes mitzuwirken. Ziel ist es, die Qualitätssicherung und -steigerung des öffentlichen Raumes zu fördern. Der öffentliche Raum repräsentiert ein gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Anliegen der Bewohner:innen, Besucher:innen, Hauseigentümer:innen, Geschäftsleute und aller, die mit Kultur verbunden sind.
Die Werbeanlagensatzung verfolgt das Ziel, diese komplexe Verantwortung bei der Konzeption und Planung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum der Lübecker Altstadt und des Travemünder Kurgebiets zu gewährleisten. Sie möchte die Beteiligten bei ihrer Arbeit unterstützen, damit die Werbung harmonisch in das Stadtbild integriert wird.
Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Hansestadt Lübeck
Werbeanlagen mit einer Fläche über 1 qm, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, gelten gemäß § 61 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO S-H) als bauliche Anlagen und bedürfen einer Baugenehmigung. Weitere Informationen erhalten Sie unter bauaufsicht@luebeck.de.
Werbeanlagen innerhalb der Altstadt, die nach der LBO S-H nicht baugenehmigungspflichtig (also kleiner 1 qm) sind, unterliegen dennoch der Genehmigungspflicht gemäß § 173 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen der Erhaltungssatzung in Verbindung mit der geltenden Werbeanlagensatzung. Weitere Informationen erhalten Sie unter stadtbildpflege@luebeck.de.
Zusätzlich ist für Werbeanlagen im öffentlichen Raum vor deren Anbringung eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis beim Bereich Stadtgrün und Verkehr – Sondernutzung – zu beantragen (sondernutzung@luebeck.de). Im Rahmen des Sondernutzungsverfahrens werden unter anderem verkehrliche Belange geprüft.
Hintergrund
Die Altstadt der Hansestadt Lübeck ist nicht nur ein lebendiges Zentrum des städtischen Lebens, sondern auch ein einzigartiges kulturelles Erbe von internationaler Bedeutung. Als UNESCO-Welterbestätte steht sie unter besonderem Schutz – ein Schutz, den wir gemeinsam mit allen Geschäftsleuten und der Stadtgesellschaft bewahren und aktiv mitgestalten wollen. Das historische Stadtbild mit seiner mittelalterlichen Struktur, den charakteristischen Fassaden und malerischen Straßen zieht jährlich zahlreiche Besucher:innen aus aller Welt an. Sie kommen, um die Schönheit unserer Stadt zu bewundern und das gemeinsame Kulturgut zu erleben.
Werbung ist ein wichtiger Bestandteil unserer Wirtschaft. Außenwerbung entfaltet ihre Wirkung im öffentlichen Raum und ist ein integrales Element der architektonischen Gestaltung von Fassaden, Straßenräumen und des Stadtbildes insgesamt. Gerade in einem so sensiblen Umfeld wie der Altstadt gilt: Weniger ist mehr. Eine zurückhaltende, gut abgestimmte Werbung schafft Ruhe und Übersichtlichkeit. Dadurch wird die Aufmerksamkeit für jedes einzelne Geschäft, Café, jede Dienstleistung und kulturelle Einrichtung erhöht. Wenn sich alle an eine gemeinsame gestalterische Maßgabe halten, profitieren am Ende alle: Die Konkurrenz um Sichtbarkeit weicht einem stimmigen Gesamtbild, in dem jede Botschaft klarer wahrgenommen wird.
Gemeinsam können wir so das besondere Flair unserer Altstadt bewahren und gleichzeitig die Wirtschaft stärken – für eine lebendige, schöne und kulturreiche Stadt Lübeck.
Fragen und Antworten (FAQs)
Welche Vorschriften gelten für Werbeanlagen?
Auf Grundlage der §§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und 84, Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.2009 und § 4 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein wurde nach Beschlussfassung der Bürgerschaft am 30.06.2016 für die Altstadt der Hansestadt Lübeck, und für das innere Kurgebiet mit der Altstadt von Lübeck-Travemünde folgende Satzung erlassen: Satzung der Hansestadt Lübeck über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung).
Wo finde ich detaillierte Informationen?
Maßangaben zu den Größen und zur Lage mit Mindestabständen sind inkl. grafischer Abbildungen und möglichen Ausnahmen im Handbuch zur Werbeanlagensatzung beschrieben. Darin sind zudem Hinweise zur Antragstellung zu finden.
Wie beantrage ich eine Werbeanlage?
Die erforderlichen Anträge sind mit aussagekräftigen Unterlagen u.a. Lageplan, Ansicht des Gebäudes mit Darstellung der Werbeanlagen und einer Baubeschreibung mit Maßangaben, Aussagen zur Materialität und Beleuchtungsart, in zweifacher Ausfertigung in Papierform bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung und Bauordnung, einzureichen (siehe Handbuch, S. 52-53).
Warum müssen Werbeanlagen beantragt werden?
Werbeanlagen sind baurechtlich genehmigungspflichtig, damit sichergestellt werden kann, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die das Stadtbild, den Verkehrsraum und die Sicherheit betreffen. Durch den Antrag wird geprüft, ob die Werbeanlage beispielsweise die Sichtbarkeit im Straßenverkehr nicht beeinträchtigt, das Ortsbild nicht stört oder baurechtliche Vorschriften eingehalten werden. So wird sichergestellt, dass Werbung im öffentlichen Raum ordnungsgemäß und im Einklang mit den örtlichen Vorschriften erfolgt.
Wie präsentiere ich mein Geschäft richtig?
Grundsätzlich sind ein Schriftzug aus Einzelbuchstaben parallel zur Gebäudefront je Straßenfassade in der unteren Abschlusszone und ein Ausleger im rechten Winkel zur Gebäudefront zulässig. Diese Werbeanlagen können dezent hinterleuchtet werden.
Welche Vorgaben gibt es für eine fassadenparallele Werbeanlage?
Parallel zur Gebäudefront an der Straßenfassade angebrachte Anlagen sind nur als aufgemalte oder plastische Einzelbuchstaben zulässig. Sie müssen in der unteren Abschlusszone, also im Bereich des Erdgeschosses, angebracht werden.
Wie groß darf die fassadenparallele Werbeanlage sein?
Die Höhe darf 40 cm, deren Strichbreite 10 cm und deren Ausladung 20 cm nicht überschreiten. Insgesamt darf die fassadenparallele Anlage nicht länger als 5 m sein. Beachtet werden muss, dass zu Öffnungen jeglicher Art ein Mindestabstand von 10 cm und zu Nachbarfassaden von 25 cm eingehalten werden.
Bei Antragstellung wird im Einzelfall geprüft, ob sich die beantragte Anlage stimmig in das Fassadenbild und die Umgebung einfügt.
Welche Vorgaben gibt es für einen Ausleger?
Im rechten Winkel zur Gebäudefront angebrachte Anlagen dürfen in den Außenabmessungen max. 1,0 m hoch oder max. 1,0 m breit und max. 0,2 m tief sein. Die Ansichtsfläche darf jedoch nicht größer als 0,6 m2 sein.
Die Ausladung darf max. 1,0 m betragen und gleichzeitig muss sie einen Mindestabstand von 1,0 m zur Fahrbahn haben. Die Unterkante des Auslegers muss mindestens 2,5 m über dem Gehweg liegen.
Was ist nicht erlaubt?
Flächige Beklebungen auf den Schaufenstern sowie zusätzliche Plakate auf Schaufenstern oder Fassaden sind nicht erlaubt. Des Weiteren sind eine grelle, blinkende Beleuchtung oder Leuchtelemente wie Ketten, Schriftzüge sowie bewegliche und bewegte Werbung nicht zulässig. In den engen Straßen der Altstadt behindern Aufsteller und Fahnen die Durchwegung und haben dadurch eine eher negative Wirkung. Auch diese sind nicht erlaubt.
Warum ist das Bekleben und Plakatieren von Schaufenstern nicht erlaubt?
Es geht vor allem um den Erhalt des ursprünglichen Erscheinungsbildes. Die Fassaden sollen sich in den gegenüberliegenden Fenstern widerspiegeln können, um ein besonderes Raumgefühl zu schaffen und das Gesamtbild der Altstadt zu bewahren.
Ein Schaufenster, das Einblick in Waren, gastronomische Angebote oder Kundengespräche gewährt, lädt Besucher:innen dazu ein, einen Blick ins Geschäft zu werfen. Dadurch entsteht eine offene und einladende Atmosphäre, die eher dazu ermutigt, das Geschäft zu betreten und einen Kauf zu tätigen, im Vergleich zu beklebten und somit verdeckten Schaufenstern.
Wie kann ich auf eine Neueröffnung oder ein Jubiläum meines Geschäfts aufmerksam machen?
Zweimal im Jahr ist zu besonderen Ereignissen eine temporäre Beflaggung für die Dauer von max. 14 Tagen zulässig.