Straßenverkehrsbehörde

Zuständig für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsbehörde innerhalb des Bereichs Stadtgrün und Verkehr im Fachbereich 5 ist gemäß § 44 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sachlich zuständig für die Ausführung der StVO innerhalb der Hansestadt Lübeck. Sie nimmt damit die Aufgabe als untere Landesbehörde wahr.

Neben dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Kiel als oberste Landesbehörde für Fragen und Aufgaben zur StVO ist in Schleswig-Holstein auch der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Landesober- und Fachaufsichtsbehörde berechtigt, der Straßenverkehrsbehörde der Hansestadt Lübeck Weisungen auch im Einzelfall zu erteilen oder erforderliche Maßnahmen selbst zu treffen.

Da die Straßenverkehrsbehörde auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zuständig ist, gehört zu ihren Aufgaben neben Sachentscheidungen zu Fragen der StVO u.a. das Anordnen von Verkehrszeichen, von Lichtsignalanlagen, die Durchführung von Verkehrsschauen und die Leitung der Unfallkommission.

Hinweis zu vorübergehenden Haltverboten

Bei vorübergehenden Haltverboten (z. B. aufgrund von Umzügen, Baustellen oder Veranstaltungen) gilt eine Aufstellfrist von mindestens 3 Tagen, der Tag der Aufstellung zählt aber nicht mit bevor das Verbot wirksam wird.

Beispiel: Das Haltverbot soll am 12.12. gelten, dann muss es spätestens am 08.12. aufgestellt sein.

Bitte beachten Sie:

  • Fahrzeuge, die auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt sind, müssen regelmäßig kontrolliert werden.
  • Auch wenn Sie abwesend sind (z. B. im Urlaub), sind Sie als Fahrzeughalter oder -führer dafür verantwortlich, dass Ihr Fahrzeug nicht im Bereich eines wirksam aufgestellten Haltverbots steht.
  • Wird Ihr Fahrzeug abgeschleppt, weil ein rechtzeitig aufgestelltes Haltverbot übersehen wurde, tragen Sie grundsätzlich die entstehenden Kosten.

Unser Hinweis:
Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig, besonders wenn Sie es mehrere Tage unbewegt im öffentlichen Raum abstellen. Beauftragen Sie während Ihrer längeren Abwesenheit eine Person, die spätestens alle 3 Tage nach Ihrem Fahrzeug sieht, und es ggf. auch umparken kann, falls dort ein Halt- und Parkverbot aufgestellt wurde. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten.

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