Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Wenn Sie „gewerblich“ im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie erstmalig tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Gemäß §43 Abs.1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindnahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
oder
Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt.

Termine:

Sie müssen sich vorher zu einem der Termine anmelden.
- Telefonisch unter (0451) 122 5315 / 122 5316
- Persönlich: Erdgeschoss, Zimmer 0.08 (Information), Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck
 
Die Anmeldung ist bindend!
 
Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bis eine Stunde vor Beginn der Belehrung per Telefon oder E-Mail ab.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Eine Belehrung in Lübeck kostet 25,- Euro

Im Gesundheitsamt Lübeck wird die Bescheinigung 5 Jahre aufbewahrt. (Eine Kopie kostet 15,- Euro)

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit - auch in einem anderen Betrieb - reicht nach Vorlage der Originalbescheinigung eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber im Sinne §43 Abs. 1 IfSG aus.

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Eine Belehrung dauert circa 60 bis 70 Minuten. Danach erhalten Sie die Bescheinigung, die Ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ausgehändigt werden muss.

Hinweis: Nach langjähriger Arbeitspause kann eine Belehrung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Erstbelehrung ist ein Leben lang gültig.

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

  • Im Bereich Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck werden Belehrungen ausschließlich für Personen angeboten, die ihren Wohnsitz und/oder ihre Arbeitsstätte in Lübeck haben.
     
  • Minderjährige Jugendliche müssen von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden, die eine rechtsverbindliche Unterschrift leisten kann oder eine Vollmacht mit einer Ausweiskopie der Sorgeberechtigten Person mitbringen. Unter 14 Jährige werden nur in Ausnahmefällen belehrt.
     
  • Bei Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse muss ein/e DolmetscherIn die gesamte Zeit anwesend sein.
     
  • Erscheinen Sie zur Belehrung bitte spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Belehrung an der Information im Erdgeschoss des Bereiches Gesundheitsamt, Sophienstrasse 2-8.
     
  • Bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass) mit.
     
  • Die Gebühr ist in bar zu zahlen, Kartenzahlung ist nicht möglich!
     
  • Wenn möglich, bringen Sie eine Kostenübernahmebescheinigung vom Arbeitgeber mit.
     

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle:

Gesundheitsamt; Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Anschrift

Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck

Telefon

+49 451 115

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Bus (Linie 2, 7, 16)

Parkmöglichkeiten

Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
Gebührenpflichtig: Ja

Sonstiges

Anmeldung:
Erdgeschoss, Zimmer 0.08 (Information)
Telefon: (0451) 122-5315 oder 122-5316

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet? Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer