Baumschutz

Bäume sind Nahrung, Lebensraum, Sauerstoff-, Schattenspender und viel mehr...

Lübeck besitzt einen reichen Baumbestand, darunter rund 200 alte Bäume, die als Naturdenkmale ausgewiesen und damit besonders geschützt sind. Darüber hinaus trifft die Lübecker Baumschutzverordnung Regelungen zum Baumschutz.

 

Objektschutz

Neben der Naturdenkmalverordnung und der Baumschutzsatzung gibt es noch andere Schutzvorschriften im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck. Zum Beispiel in Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen. Auch in Bebauungsplänen gibt es Regelungen zum Erhalt und Schutz bestimmter Bäume.
Beachten Sie bitte, dass auch die unterirdischen Wurzelbereiche des Baumes geschützt sind; Bauarbeiten im Wurzelbereich sind daher in der Regel nicht erlaubt. Der Wurzelbereich ist normalerweise mindestens so groß wie der Kronenbereich.
Baumschutz auf Baustellen (PDF)

Auch wenn ein Baum nicht besonders geschützt ist, kann das Fällen eines Baumes eine Genehmigung nach dem Landesnaturschutzgesetz erfordern, wenn es sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Baum als landschaftsbildprägend eingeschätzt werden kann. In seltenen Fällen gilt der Schutz dann beispielsweise auch für Bäume, die innerhalb der 6m-Gebäudezone oder im Hintergarten stehen, wo Bäume nach der Baumschutzsatzung nicht geschützt sind. Landschaftsbildprägend sind oft Ufergehölze, Alleen und alte, weithin sichtbare Bäume.

  

 

Biotopschutz

Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch und sonstige Gehölze bieten vielen Tieren und Pflanzen Lebensraum und Nahrungsquelle.
Darum dürfen sie in Schleswig-Holstein in der Zeit vom 01. März bis 30. September in der Regel nicht gefällt, gerodet, auf den Stock gesetzt oder auf sonstige Weise beseitigt werden. Dies gilt auch für Gehölze, die nicht durch die Baumschutzsatzung oder durch anderes Recht besonders geschützt sind. Ein Pflegeschnitt bei Hecken oder ein geringfügiger Rückschnitt von Gehölzen fällt nicht unter dieses Verbot. Allerdings dürfen brütende Vögel dadurch nicht gestört werden.

Sollten sich in den zur Fällung anstehenden Bäumen Höhlen befinden, die von Fledermäusen oder Höhlenbrütern bewohnt werden, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz auch dieser Lebensraum der streng geschützten Tiere zu erhalten. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf.
Biotopschutz und Biotoppflege >>

 

 

Baumfällgenehmigung

Das Fällen oder Zurückschneiden eines geschützten Baumes bedarf einer Genehmigung. >> Baumfällgenehmigung

 

Was sind grundsätzlich keine Fällgründe?

  • Laubfall, Fall von Früchten, Verbreitung von Samen, Pollenflug
  • Verstopfung der Regenrinne und Fallrohr durch Laub etc.
  • geringfügige Verschattung
  • geringer Astabwurf
  • geringfügige Schäden an Bauwerken

Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarn) hingenommen werden müssen. Auch können Gehölze und bauliche Anlagen (Mauern, Abwasserrohre, Bodenbeläge, etc.) nebeneinander dauerhaft existieren, ohne dass der betroffene Baumbestand entfernt werden muss. Bei Problemen kann man sich hier mit technischen Möglichkeiten behelfen (z.B. wurzelfeste Abwasserrohre, Wurzelbrücken, Aussparungen am Mauerwerk, Niveauerhöhungen bei Bodenbelägen, etc.).

 

  

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