Ordnungsrechtliche Bestattungen

Jeder Mensch muss bestattet werden

In der Bundesrepublik Deutschland besteht Bestattungspflicht, die durch die Bundesländer per Gesetz geregelt ist. In Schleswig-Holstein ist diese Pflicht im Gesetz über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) festgelegt und die Durchführung den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden. In der Hansestadt Lübeck ist der Bereich Gesundheitsamt zuständig.

Haben Sie weitere Fragen zur Bestattungspflicht?

Wir beraten Sie gern während der Servicezeiten der Verwaltung der Hansestadt Lübeck.
Sie finden uns im Verwaltungszentrum Mühlentor, Bereich Gesundheitsamt Haus Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck.

Unsere Servicezeiten sind:
Montag und Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr

Sie können uns telefonisch unter den Rufnummern
(0451) 122 – 53 09 oder
(0451) 122 – 53 99 erreichen.

 

Wer muss eine Bestattung veranlassen?

Es ist Aufgabe der Angehörigen für eine angemessene und würdige Bestattung zu sorgen, sofern zu Lebzeiten keine andere Person oder Einrichtung beauftragt wurde. Im Bestattungsgesetz § 2 Ziffer 12 sind die volljährigen Hinterbliebenen benannt, denen die Pflicht zur Bestattung gemäß § 13 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes obliegt.

Diese sind:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
c) leibliche und adoptierte Kinder
d) Eltern
e) Geschwister
f) Großeltern
g) Enkelkinder

Die Reihenfolge der Aufzählung ist gleichzeitig auch die Rangfolge der Verpflichteten. Das bedeutet, dass nachrangige Personen zur Bestattung herangezogen werden, wenn vorrangig Verpflichtete nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder im Ausland gemeldet sind.

 

 

Wer trägt die Kosten einer Bestattung?

Für die Bestattung ist ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen zu schließen. Aus diesem Vertrag entstehen für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten. Das Bestattungsunternehmen verpflichtet sich, alle im Vertrag vereinbarten Leistungen durchzuführen. Für die Auftraggeber bedeutet es, die Kosten der Bestattung zu zahlen. In §1968 des Bürgerlichen Gesetzbuch ist ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber eventuell vorhandenen Erben geregelt.

 

 

Was passiert, wenn sich niemand um die Bestattung einer Leiche kümmert?

Das Bestattungsgesetz legt in § 16 Abs. 1 eine Frist von neun Tagen nach Eintritt des Todes für eine Erdbestattung oder Einäscherung fest. Im Rahmen der Gefahrenabwehr kann diese Frist gem. §10 Abs.1 Ziffer 2 Bestattungsgesetz unterschritten werden. Ist bis zum Ablauf der Frist die Bestattung nicht geregelt, ordnet das Gesundheitsamt Lübeck die Bestattung als „Ersatzvornahme“ an. Das bedeutet, dass die Bestattung auf Kosten der bekannt gewordenen oder noch unbekannten Verpflichteten in Auftrag gegeben wird. Diese ordnungsrechtliche Bestattung beinhaltet in Lübeck grundsätzlich die Einäscherung und nach einer Wartezeit von einem Monat die anonyme Beisetzung auf dem Vorwerker Friedhof.

Nach der behördlichen Auftragserteilung haben Angehörige noch die Möglichkeit einen eigenen privatrechtlichen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abzuschließen und die weitere Bestattung nach eigenen Wünschen zu gestalten. Hierbei sind alle bis dahin angefallenen Kosten von den Auftrag gebenden Angehörigen zu tragen. Sofern kein privater Bestattungsvertrag geschlossen wird, verauslagt der Bereich Gesundheitsamt die Bestattungskosten aus allgemeinen Steuergeldern.

Nach §13 Abs. 2 Bestattungsgesetz besteht ein öffentlichrechtlicher Anspruch gegenüber der ranghöchsten verpflichteten Person. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Im Rahmen einer Anhörung erhält die verpflichtete Person die Gelegenheit sich zum Sachverhalt zu äußern, z. B. mit dem Nachweis einer nicht bestehenden
Verwandtschaft oder der Nennung einer ranghöheren Person. Anschließend werden die verauslagten Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr mit einem Leistungsbescheid zurückgefordert. Sind mehrere gleichrangig Verpflichtete
vorhanden, so haften sie als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder Verpflichtete für die gesamten Bestattungskosten haftet und nicht nur für seinen individuellen Anteil.

 

 

Was kann man tun, wenn die Kosten für die Bestattung nicht zumutbar sind?

Geringes Einkommen, fehlende Ersparnisse oder sonstige persönliche Gründe können Ursachen dafür sein, dass es einer zur Bestattung verpflichteten Person nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Kosten auf persönlichen Antrag ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 74 zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier ist unter anderem zu beachten, dass die Rangfolge der Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII von der im § 2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes abweicht. Der Antrag ist bei dem für den Sterbefall zuständigen Sozialamt (in Lübeck: Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck) zu stellen.

Weitere Informationen zur Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten sind unter der Telefonnummer (0451) 115 zu erhalten.

 

 

Was passiert, wenn eine vermögende Person verstirbt und Angehörige nicht vorhanden sind?

Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen in Form von Geld, Immobilien oder beweglichen Gegenständen, so ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Voraussetzung ist, dass keine Erben vorhanden oder bekannt sind. Diese Nachlasspflegschaft hat vorrangig den Zweck, den Nachlass zu sichern.

Das zuständige Nachlassgericht, welches beim örtlich zuständigen Amtsgericht angesiedelt ist, setzt einen Nachlasspfleger ein, der sich neben der Nachlasssicherung auch um die Bestattung kümmert, sofern die hinterlassenen Mittel dafür ausreichen. Ein nach Begleichung der Bestattungskosten verbleibender Nachlass wird beim Nachlassgericht für die unbekannten Erben 30 Jahre lang verwahrt, bevor er dann endgültig an das Bundesland fällt.

 

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