Vorlage - VO/2023/12665  

Betreff: Dienstleistungskonzession über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge in Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Schulz, Felix
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
20.11.2023 
6. Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
28.11.2023 
6. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.11.2023 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Dienstleistungskonzession_Ladest_FinanzAusw_Investiv

Beschlussvorschlag


Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Dienstleistungskonzession über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge in Lübeck im Rahmen einer Inhousevergabe an die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH zu vergeben.


 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

zustimmend

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

2.020 Fachbereichscontrolling FB2

zustimmend

3.390.01 Klimaleitstelle

zustimmend

5.660 Stadtgrün und Verkehr

zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Die Belange von Kindern und Jugendlichen sind i. d. R. nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

x

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

x

Ja Begründung:

 

 

Der bedarfsgerechte Ausbau der Ladeinfrastruktur ist für den Markthochlauf von batterieelektrisch angetriebenen Fahrzeugen förderlich und trägt zur Minderung der Treibhausgasemissionen bei.

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Die Hansestadt Lübeck erarbeitet derzeit im Zusammenhang mit dem Verkehrsentwicklungsplan ein integriertes Elektromobilitätskonzept zur Errichtung und zum Betrieb von Ladestationen für batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge im Stadtgebiet (siehe VO/2023/12651). Ziel ist der schnelle, flächendeckende und bedarfsgerechte Ausbau der Ladeinfrastruktur in Anbetracht des Markthochlaufs für batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge. Diese Absicht wird maßgeblich getragen von der Sicherung des Verkehrs, der angestrebten Verbesserung der örtlichen Luftqualität sowie Minderung der Geräusch- und Treibhausgasemissionen.

 

Auf Basis der im Konzept erarbeiteten kleinräumigen Bedarfsprognose für Ladeinfrastruktur sowie auf Basis der bestehenden politischen Beschlüsse möchte die Hansestadt Lübeck nun proaktiv öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auf städtischen Flächen umsetzen. Die dafür zu erbringenden Leistungen sollen, wie berichtet (VO/2022/10980), an einen Konzessionsnehmer vergeben werden. Gemäß den Beschlüssen der Lübecker Bürgerschaft VO/2020/09044, VO/2021/10329-01-01 und VO/2022/10980-06 hat die Verwaltung eruiert, welches Vergabeverfahren hier am besten für die Hansestadt Lübeck geeignet ist, um den schnellen, flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der Ladestationen in Lübeck zu gewährleisten.

 

Ergebnis ist die Direktvergabe einer Dienstleitungskonzession im Rahmen einer sog. Inhousevergabe mit dem ausschließlichen Recht zur Errichtung und Inbetriebnahme von öffentlich zugänglichen Ladestationen und Ladestationen für die Nutzung von E-Taxis und E-Mietwagen im öffentlichen Straßenraum des Stadtgebietes von Lübeck und auf Flächen, die sich im Eigentum der Hansestadt Lübeck befinden, an die Stadtwerke beck Innovation GmbH. Die Zulässigkeit der Inhousevergabe vonseiten der Hansestadt Lübeck an die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH ist vergaberechtlich gegeben.

 

Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession über die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen im Rahmen einer Inhousevergabe ist für die Hansestadt Lübeck gegenüber anderen Vergabemodellen vorteilhaft, da die Kommune Vorgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebs machen kann, um beispielsweise auf den bedarfsgerechten und flächendeckenden Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur hinzuwirken. Das heißt, öffentlich zugängliche Ladestationen werden nicht ausschließlich an wirtschaftlich attraktiven Standorten errichtet. Das wirtschaftliche Risiko der Errichtung und des Betriebs trägt gleichwohl nicht die Hansestadt Lübeck, wie dies z. B. bei einer Ausschreibung mit sog. Contracting wäre. Darüber hinaus kann der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur vergleichsweise schnell vonstattengehen, da zum einen die Hansestadt Lübeck nur mit einem Betreiber Abstimmungen treffen muss und zum anderen es keinem komplizierten mehrmonatigen Ausschreibungs- und Verhandlungsverfahren bedarf. Schließlich muss auch nicht jeder Standort für die Errichtung von Ladestationen einzeln ausgeschrieben werden.

 

Die Hansestadt Lübeck räumt der Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH als Betreiberin das ausschließliche Recht ein, nach Maßgabe des Dienstleistungskonzessionsvertrages Ladestationen im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Flächen, die sich im Eigentum der Hansestadt Lübeck befinden, zu errichten und zu betreiben. Die Kernpunkte des Vertrages über die Dienstleistungskonzession sind folgende:

 

  1. Die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH verpflichtet sich, schnellstmöglich 100 öffentlich zugängliche Ladestationen bis zum 31.12.2024 und insgesamt 200 öffentlich zugängliche Ladestationen bis zum 31.12.2026 in einem vertragsgemäßen, funktionsfähigen Zustand zu errichten und ab Inbetriebnahme mindestens acht Jahre auf eigene Kosten zu betreiben. Von diesen sind mindestens 20 % als Schnellladestationen (d. h. mit jeweils mindestens zwei Schnellladepunkten) mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt je Ladepunkt und mindestens 2 % als sog. barrierefreie Ladestationen zu konzipieren. An Ladestationen mit Normallladepunkten kann Strom mit einer Ladeleistung von chstens 22 Kilowatt je Ladepunkt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug übertragen werden.
  2. Die Hansestadt Lübeck zahlt der Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH einmalig 1.500 Euro (brutto) je öffentlich zugänglicher Ladestation mit jeweils mindestens zwei Normalladepunkten und einmalig 4.000 Euro (brutto) je öffentlich zugänglicher Ladestation mit jeweils mindestens zwei Schnellladepunkten, die bis zum 31.12.2026 vertragsgemäß errichtet und in Betrieb genommen sind.
  3. Die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH verpflichtet sich, insgesamt 12 Ladestationenr die Nutzung von E-Taxis und E-Mietwagen bis zum 31.12.2026 in einem vertragsgemäßen, funktionsfähigen Zustand zu errichten und ab Inbetriebnahme mindestens acht Jahre zu betreiben. Die Schnellladestationen (d. h. jeweils mindestens zwei Schnellladepunkte) haben eine Ladeleistung von mehr als 130 Kilowatt je Ladepunkt aufzuweisen.
  4. Die Hansestadt Lübeck zahlt der Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH einmalig 15.000 Euro (brutto) je Ladestation mit jeweils mindestens zwei Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mehr als 130 Kilowatt je Ladepunktr die Nutzung von E-Taxis und E-Mietwagen, die bis zum 31.12.2026 vertragsgemäß errichtet und in Betrieb genommen ist.
  5. Die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH hat als Betreiberin der Ladestationen den für den Ladevorgang erforderlichen Strom aus erneuerbaren Energiequellen von einem Stromlieferanten / Stromanbieter zu beziehen.
  6. In ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt die Hansestadt Lübeck als Trägerin der Straßenbaulast der Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH, auf deren Antrag hin und sofern die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, das Sondernutzungsrecht, Ladestationen mitsamt der dazugehörigen erforderlichen Ladeinfrastruktur zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.
  7. Die Hansestadt Lübeck und die Stadtwerke Lübeck Innovation GmbH bringen jeweils Vorschläge für Standorte von öffentlich zugänglichen Ladestationen und Ladestationen für die Nutzung von E-Taxis und E-Mietwagen ein, die im Folgejahr errichtet werden sollen, und streben an, die Entscheidung über die Standorte einvernehmlich zu treffen. Der bedarfsgerechte Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur im gesamten Stadtgebiet, die städtebauliche Verträglichkeit und die Wirtschaftlichkeit finden Berücksichtigung.
  8. Der Vertrag über die Dienstleistungskonzession hat eine Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2035. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um zwei weitere Jahre, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
  9. Die Gestaltung der Ladestationen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistungskonzession betrieben werden, wie z. B. die Farbgebung, ist mit der Hansestadt Lübeck abgestimmt.


 


Anlagen

 

Anlage 1: Finanzielle Auswirkungen


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Dienstleistungskonzession_Ladest_FinanzAusw_Investiv (107 KB)