Die Hansestadt Lübeck kommt der ihr durch § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG zugeordneten Aufgabe nach, nach der sie als zuständige Behörde die finanziellen Nachteile entsprechend der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei den betroffenen Verkehrsunternehmen auszugleichen hat. Hierdurch wird die Gewährung von Ausgleichsleistungen beihilferechtlich abgesichert, die die Hansestadt Lübeck gemäß den Regelungen der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH von Bund und Land erhält und an die betroffenen Verkehrsunternehmen weiterleitet. Hintergrund sind die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Anerkennung des Deutschlandtickets) zurückzuführen sind.
Die mit der Anwendung und Anerkennung des integrierten Deutschlandtickets i. S. d. § 9 Abs. 1 RegG entstehenden Mindereinnahmen bzw. Mehraufwendungen werden im Rahmen des öDA bzw. bezüglich der Priwallfähren im Rahmen der bestehenden Betrauung unter Beachtung der dortigen Verfahrensweisen durch die Hansestadt Lübeck (u. a. durch Weiterleitung von bereitgestellten Bundes- und Landesmitteln) ausgeglichen. Die Stadt wird dabei die ihr vom Land Schleswig-Holstein auf Basis der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH zur Verfügung gestellten Bundes- und Landesmittel jeweils in Form einer handelsrechtlich erfolgswirksamen Gesellschaftereinlage (Betriebskostenzuschuss) an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH als Ausgleichsleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 öDA weiterleiten.
Die Befristung erfolgt zunächst bis zum 31.12.2023, da die vollständige Finanzierung des Tarifangebots durch Bund und Länder bisher lediglich für das Jahr 2023 gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 2 RegG). Sollte die Finanzierung auch für die Folgejahre gesichert sein, wird hierzu erneut berichtet. Eine Einstellung des Deutschlandtickets zum 01.01.2024 wird nicht erwartet.
Vorgabe und Hinweise zur Beachtung der weiteren Voraussetzungen für den Mittelerhalt:
Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH wird die Einhaltung der jeweils geltenden pflichtigen Vorgaben der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH sicherstellen. Hierbei ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet,
- an der bundesweiten Einnahmeaufteilung (EAV) für das Deutschlandticket teilzuneh-men. Hierfür sind die erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Ansprüche auf Einnahmen vollumfänglich geltend zu machen und evtl. Ansprüche von überschießenden Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben (vgl. Ziffer 4 der Richtlinie);
- die im Rahmen der Richtlinie bezuschusste Kontrollinfrastruktur für das Deutschlandticket mindestens drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen (vgl. Ziffer 6.2 der Richtlinie);
- alle Verkäufe des Deutschlandtickets bis zum 20. eines Monats für den Vormonat an die EAV-Clearingstelle zu melden, die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e. V. gebildet wurde (vgl. Ziffer 6.4 der Richtlinie);
- die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der vorgegebenen Berechnungsmethode bis zum 28.02.2025 nachzuweisen. Hierbei sind Bestätigungen über die hochgerechneten und tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Referenzmonate, Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfer:innen über Fahrgeldeinnahmen, Erlösminderungen durch bzw. Einsparungen von Vertriebsprovisionen sowie die Anzahl der Abonnent:innen zu verschiedenen Stichtagen beizulegen (vgl. Ziffer 6.5 der Richtlinie).
Die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH wird darüber hinaus folgendes beachten:
- Bei den von ihr zu machenden Angaben hinsichtlich der nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH zu gewährenden Ausgleichsleistungen handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, und Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen (vgl. Ziffer 6.3 der Richtlinie).
- Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der EU-Verordnung 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der EU-Verordnung 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt für die Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV SH berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle (vgl. Ziffer 6.1 der Richtlinien).
Die zusätzlich zu beachtenden Verpflichtungen und die entsprechenden Ausgleichsleistungen werden im Rahmen des bestehenden öDA vorgenommen und sind als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bereits dessen Bestandteil. Die Auswirkungen auf den Ausgleichsbetrag (insbesondere die Weiterleitung der Bundes- und Landesmittel) werden im Übrigen hinsichtlich des öDA entsprechend der §§ 9, 10 und 11 öDA und hinsichtlich der Betrauung der Priwallfähren entsprechend der §§ 4, 5 und 6 Betrauungsakt im Ausgleichsverfahren, bei der Erstellung der Trennungsrechnung sowie bei der Überkompensationskontrolle berücksichtigt.
Die Umsetzung zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets im Geltungsbereich des öDA und der Betrauung der Hansestadt Lübeck sowie die Beachtung der weiteren Voraussetzungen zum Mittelerhalt erfolgt mittels gesellschaftsrechtlicher Weisung an die Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH.