Vorlage - VO/2021/10263  

Betreff: Wiederaufnahme des Landesaufnahmeprogramms 500 (LAP 500)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.000.2 - Stabsstelle Integration Bearbeiter/-in: Seeberger, Anke
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
24.08.2021 
53. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
14.09.2021 
22. Sitzung des Ausschusses für Soziales zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Wiederaufnahme des Landesaufnahmeprogramms 500 (LAP 500) nach Corona bedingter Unterbrechung. Anfrage des Landes an Kommunen und kreisfreie Städte, insbesondere ‚Sichere Häfen nach Aufnahmekapazitäten ab August 2021. Die Aufnahme wird auf die Quote angerechnet. Nach der freiwilligen Aufnahme werden nicht verteilte Personen über die Quote zugewiesen, insgesamt sollen 415 Personen noch in 2021 aufgenommen werden.

 

In 2019 meldete die Hansestadt Lübeck dem Land gegenüber ihre Bereitschaft zur Aufnahme von 40 Personen.

Zum aktuellen Zeitpunkt kann der Bereich Soziale Sicherung die Zahl von 40 Personen bestätigen, weist jedoch darauf hin, dass dies der Entzerrung der Unterkünfte entgegensteht und diese verzögert.

Zudem wurde das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung darauf hingewiesen, dass die zugeteilten Personen im Rahmen der herkömmlichen Verfahrensketten in Lübeck untergebracht werden sollen und kein gesonderter Wohnraum ermöglicht werden kann, sowie eine barrierefreie Unterbringung für Menschen mit Behinderung zurzeit nicht gewährleistet werden kann.


 


Begründung

 

Allgemeiner Rahmen des Landesaufnahmeprogramms 500

 

Die Landesregierung hat am 25. September 2018 die Rahmendatenr ein Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holstein für 500 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, vor allem Frauen und Kinder, aus Ägypten und Äthiopien beschlossen. Der besondere Fokus des Landesaufnahmeprogramms Schleswig-Holstein richtet sich auf die Aufnahme von Opfern, die traumatisierende Gewalt erfahren mussten. Aufgenommen werden vor allem Frauen und deren Kinder, die nach einer ersten Flucht in Ägypten oder Äthiopien leben. Dabei werden aus Ägypten Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit, aber auch Personen aus dem Irak, Sudan, Süd Sudan, Eritrea und Somalia aufgenommen.

Die Flüchtlinge, die aus Äthiopien aufgenommen werden sollen, stammen aus Somalia, aber auch aus Eritrea, der Demokratischen Republik Kongo und dem Sudan. 

 

Bei der Aufnahme der 500 Fchtlinge arbeitet die Landesregierung mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei vielen Verfahrensschritten mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie verschiedenen Behörden des Bundes zusammen.

Die Aufnahme in Schleswig-Holstein und deren Vorbereitung erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und verschiedenen Organisationen und Verbänden. (Landesaufnahmeprogramm Schleswig-Holstein: Eine Handreichung, Januar 2020, S.1) 

 

 

Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Die im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms aufgenommenen Flüchtlinge sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt.

Dies unterscheidet sie von den Flüchtlingen, die vom Bund im Rahmen von Resettlementprogrammen aufgenommen werden und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen.

Nach 18 Monaten Grundleistungsbezug (§ 3 AsylbLG) haben die Flüchtlinge Anspruch auf die sogenannten Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG).

Dies bedeutet, dass das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden ist und die Flüchtlinge damit vergleichbare Ansprüche haben, wie Leistungsbeziehende nach dem SGB XII.

Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung und die Kostenträgerschaft verbleiben beim Kreis oder der kreisfreien Stadt, die entstandenen Aufwendungen werden entsprechend der geltenden rechtlichen Regelungen vom Land erstattet.

 

 

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

 

Die im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms aufgenommenen Flüchtlinge werden auf der Grundlage einer Aufnahmeanordnung des Landes Schleswig-Holstein, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen wurde, aufgenommen.

 

Nach Verteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte werden von den zuständigen Zuwanderungsbehörden die Aufenthaltserlaubnisse erteilt.

Die Aufgenommenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diese wird zunächst für bis zu zwei Jahre erteilt und weiterhin verlängert und berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit), entsprechend den allgemeinen Vorschriften (siehe Ziffer 7.4.1).

Als Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt als Beschäftigter.

Die Zulässigkeit der Beschäftigung muss im Aufenthaltstitel vermerkt sein. Die von der Zuwanderungsbehörde zu erteilende Erlaubnis zur Beschäftigung bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

Bisheriger Verlauf des Programms

 

Im Jahr 2019 wurden 85 Personen aus dem ägyptischen Aufnahmelager in Schleswig-Holstein aufgenommen.

 

11 Personen sind im Januar 2020 in Lübeck angekommen und wurden in den Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.

 

Die Betreuung hat durch eine intensive Zusammenarbeit der Gemeinschaftsunterkünfte, Migrationsberatungsstellen und Verwaltung stattgefunden.

 

 

Bei Ankündigung der Wiederaufnahme des Landesprogrammes wurde der Stabsstelle Integration auf Nachfrage zugesichert, dass die Aufnahme optimiert fortgesetzt wird.

 

Diesbezüglich ist anzumerken, dass weiterhin eine Akut- und Notversorgung von erkrankten Personen nach Leistungsberechtigung durch das Asylbewerberleistungsgesetz besteht.

Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll fünf Prozent nicht überschreiten.

 

Innerhalb der ersten 18 Monate nach Einreise nach Deutschland stehen Leistungsbeziehenden des Asylbewerberleistungsgesetzes zunächst grundsätzlich gem. § 4 AsylbLG im Falle akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen zu.

Nach Ablauf von 18 Monaten erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Erweiterung des Krankenschutzes, der vergleichbar ist mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

 

Corona bedingt wurde das Programm unterbrochen und zum Juni 2021 wiederaufgenommen. Fast 150 Flüchtlinge, die bis zur Unterbrechung des Landesaufnahmeprogrammes im vergangenen Jahr befragt worden sind, befinden sich derzeit in der Sicherheitsüberprüfung des Landes, die in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes durchgeführt wird.

Diese Personen werden voraussichtlich im August/September 2021 Schleswig-Holstein (Boostedt) erreichen. Nach rund 4 Wochen Aufenthalt in der EAE werden die Schutzsuchenden auf die Kommunen und kreisfreien Städte verteilt. 265 Personen werden dann im weiteren Jahresverlauf folgen. Die über das LAP aufgenommenen Flüchtlinge werden in der Gesamtaufnahmequote der jeweiligen Kreise/Städte mit einbezogen.

 


 


Anlagen

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