Vorlage - VO/2020/09355-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage AM Michelle Akyurt (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Hundesteuer
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan LindenauBezüglich:
VO/2020/09355
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Krawetzke, Annabell
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
10.11.2020 
40. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Michelle Akyurt in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.09.2020 (VO/2020/09355)
 

 


Begründung

1. Warum ist in Lübeck die Anschaffung eines Ersthundes so kostspielig im Vergleich zu anderen Städten? Wie rechtfertigen Sie die preislichen Unterschiede?

 

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer. Die Festlegung des Steuersatzes liegt im Ermessen jeder einzelnen Kommunalvertretung (§ 1 Abs. 1 und § 3 Kommunalabgabengesetz – KAG) und ist durch Rechtsprechung lediglich begrenzt mit der sog. erdrosselnden Wirkung. Dies bedeutet, dass der Höchstwert eines Steuersatzes erreicht ist, soweit die Mehrheit der Steuerpflichtigen die Steuer nicht mehr aufbringen kann und somit der steuerauslösende Tatbestand unmöglich gemacht wird.

Die Hundesteuer dient nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern hat ebenfalls eine Lenkungsfunktion. Insbesondere wird hierüber die Anzahl der gehaltenen Hunde in einem verträglichem Maß gehalten. Vor diesem Hintergrund sind die Steuersätze in Städten regelmäßig höher als im ländlichen Raum. Ergänzend ist anzumerken, dass die Hansestadt Lübeck keine unterschiedlichen Steuersätze nach Anzahl der Hunde festlegt und der 2. bzw. weitere Hunde im Verhältnis „günstiger“ sind. Der aktuelle Steuersatz von 144,00 EUR wurde von der Bürgerschaft am 27.11.2014 beschlossen.

 

2. Warum haben Hundezüchter in Lübeck steuerliche Vorteile gegenüber privaten Tierhaltern, trotz heillos überfüllter Tierheime?

 

Gem. § 6 Abs. 7 der Hundesteuersatzung sind Hunde in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht von der Hundesteuer befreit. Dieser Passus hat in der Satzung lediglich deklaratorische Wirkung. Per Definition schöpfen Aufwandssteuern, die in der persönlichen Lebensführung und Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Gewerbliche Hundezuchten dienen der Einkommenserzielung und im besten Fall kann der Lebensunterhalt damit bestritten werden, so dass diese Tätigkeit nicht der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist und nicht mit einer Aufwandssteuer belegt werden kann. Auch ohne den Befreiungstatbestand in der Satzung dürfte keine Hundesteuer bei entsprechend gewerblicher Tätigkeit erhoben werden. Zum Nachweis der gewerblichen Ausführung sind beispielsweise die Gewerbemeldung und Genehmigungen der Veterinärbehörden erforderlich. Sog. Hobbyzuchten, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, sind von dem Befreiungstatbestand nicht erfasst. Derzeit gibt es einen Fall der Befreiung mit diesem Sachverhalt.

 


Anlagen

keine
 

 

Stammbaum:
VO/2020/09355   Anfrage AM Michelle Akyurt (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Hundesteuer   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Anfrage
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