Vorlage - VO/2020/09356  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Thorsten Fürter: Wirtschaftsprüfungsunternehmen bei städtischen Unternehmen VO/2020/09349
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.203 - Beteiligungscontrolling Bearbeiter/-in: Leu, Beate
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
10.11.2020 
40. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Thorsten Fürter (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei städtischen Unternehmen VO/2020/09349

 


Begründung

Die Fraktionen von Grünen, FDP und Linken im Deutschen Bundestag haben die Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gefordert, der sich u. a. mit der Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Wirecard-Skandal befassen soll (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw37-de-untersuchungsausschuss-wirecard-790864). Auch die städtischen Gesellschaften werden von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bürgermeister:

1) Welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften übernehmen die Prüfung der Jahresabschlüsse der städtischen Gesellschaften (bitte einzeln für die jeweilige Gesellschaft angeben)?

 

Zur Antwort wird verwiesen auf die Aufstellung im Beteiligungsbericht 2020 – VO/2019/08082 – Seite 29 oder im aktuellen Beteiligungsbericht 2021 – VO 2020/09154 - Seite 126

 

2) Seit wann ist der jeweilige Wirtschaftsprüfer für die jeweilige Gesellschaft zuständig?

 

Siehe unter 1)

 

3) Welches Regelarium ist für einen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach angemessenem Zeitraum bei den städtischen Gesellschaften vorgesehen?

 

Es ist zunächst zu unterscheiden nach Unternehmen, für die die Abschlussprüfung durch Bundesrecht geregelt ist, und solchen, für die landesrechtliche Regelungen gelten. Durch den Lübecker Public Corporate Governance Kodex (PCGK) hat die Hansestadt Lübeck die Praxis für beide Fallgruppen weitgehend vereinheitlicht.

Für Kapitalgesellschaften, die mindestens mittelgroß im Sinne des § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) sind, besteht eine Prüfungspflicht nach Bundesrecht (HGB). Kapitalgesellschaften zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt sind, ist eine Abschlussprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:

in vorgeschrieben: mehr als 6 Mio. € Bilanzsumme, mehr als 12 Mio. € Umsatzerlöse, durchschnittlich mehr als fünfzig Arbeitnehmer:innen. (Darunter fallen beispielsweise die Grundstücks-Gesellschaft TRAVE mbH und die Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung.)

Das HGB schreibt keinen regelmäßigen Wechsel der Abschlussprüfer:innen vor. Da der Bund die Abschlussprüfung abschließend geregelt hat, greift insoweit auch kein Landesrecht.

Kleine Kapitalgesellschaften (beispielsweise die Lübeck und Travemünde Marketing GmbH oder Wirtschaftsförderung Lübeck GmbH) und für die vier Betriebe Kurbetrieb Travemünde, Entsorgungsbetriebe Lübeck, Lübecker Schwimmbäder und SeniorInnenEinrichtungen gilt die Prüfungspflicht nach HGB nicht. Durch das schleswig-holsteinische Kommunalprüfungsgesetz

(KPG) ist aber vorgeschrieben, dass auch bei diesen Unternehmen jährlich eine Abschlussprüfung

im gleichen Prüfungsumfang durchzuführen ist, wie er ansonsten für die Prüfung großer Kapitalgesellschaften gilt. Die Hansestadt Lübeck ist verpflichtet, dies in den Gesellschaftsverträgen zu verankern, was auch erfolgt ist.

Nach Kommunalprüfungsgesetz soll der:die Abschlussprüfer:in spätestens nach sechs aufeinander folgenden Prüfungen gewechselt werden (§ 9 KPG).

Der Lübecker PCGK enthält – unabhängig von der handelsrechtlichen Größenklasse – die Empfehlung, dass der:die Abschlussprüfer:in spätestens nach der sechsten Prüfung in Folge gewechselt wird.

Alle städtischen Gesellschaften haben die Anwendung des Lübecker PCGKs beschlossen.

 

4) Welche Praxis besteht für einen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach angemessenem Zeitraum bei den städtischen Gesellschaften?

 

Governance Kodexes wird der:die Abschlussprüfer:in grundsätzlich nach spätestens sechs Prüfungen in Folge gewechselt.

In besonderen Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, diesen Zeitraum zu verlängern, zum Beispiel bei Umgliederungs- oder Restrukturierungsprozessen, die sich über mehrere Jahre erstrecken und auch seitens der Prüfer:innen eine intensive Einarbeitung erforderlich machen.

Soweit die Abschlussprüfung durch das Kommunalprüfungsgesetz geregelt ist, erfolgt die Beauftragung der Abschlussprüfer:innen nicht durch das geprüfte Unternehmen, sondern in dessen Namen und auf dessen Rechnung durch den Landesrechnungshof, mit dem solche Ausnahmefälle dann abgestimmt werden.

 

 


Anlagen