Zu Frage 1:
Aktuell werden vom GMHL drei Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und vier solarthermische Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung betrieben.
Das GMHL wird im Zuge der Aufstellung „energetischer Sanierungsfahrpläne“ gemäß European Energy Award für die städtischen Gebäude eine Aufnahme der vorhandenen Dachkonstruktionen vornehmen und bestehende Kapazitäten und Flächenangebote ermitteln.
Zu Frage 2:
Die Solaranlagen, die unter der Betriebsverantwortung des GMHL stehen, machen einen Anteil von < 1% in Bezug auf die kommunalen Gebäude aus.
Zu Frage 3:
Das GMHL hat im Jahr 2018 eine Photovoltaikanlage und eine solarthermische Anlage in Betrieb genommen.
Zu Frage 4:
Im Rahmen der Erstellung von Sanierungsfahrplänen wird seitens des GMHL vorrangig geprüft, welche Dachflächen in öffentlicher Hand zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt werden können. Im ersten Schritt soll hierzu eine Auswahl von ca. 10 Gebäuden mit geeigneten Dachflächen (Bestand und Neubau) identifiziert werden (siehe Maßnahmenkatalog zum Klimaschutz, Handlungsfeld Erneuerbare Energien, Maßnahmennummer 01).
Zu Frage 5:
Mit der unter Punkt 4 beschriebenen Maßnahme ist das GMHL bestrebt, mehr Aufschluss über mögliche Ausbaupotenziale sowie über die bestehenden, baulichen und technischen Hinderungsgründe (z.B. Dachaufbau/-statik im Bestand, Dachflächenausrichtung/-lage) zu erhalten.
Primärer Hinderungsgrund aus Sicht des GMHL war und ist die Situation, dass sich bei der Bewirtschaftung der kommunalen Liegenschaften in der Vergangenheit ein massiver Sanierungsstau gebildet hat. Das Resultat ist, dass heute der Fokus in der Gebäudebewirtschaftung in erster Linie auf Wiederherstellung und Erhalt der Verkehrssicherheit gerichtet ist, welche höchste Priorität erfordert und eine hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Mitarbeiterkapazitäten darstellt.
Hinsichtlich einer zielgerichteten und nachhaltigen Initialisierung, Planung und Umsetzung zukünftiger Photovoltaikprojekten werden seitens des GMHL auch Möglichkeiten von partnerschaftlichen Kooperationen berücksichtigt. Hierzu gehören z.B. die Stadtwerke Lübeck, TraveSolar und weitere Bürger-Energiegenossenschaften.
Die Stadtwerke Lübeck (SWL) bieten mit „Lübeck Solar“ (https://www.swhl.de/energie-beratung/luebecksolar/) standardisierte und individuelle Komplettlösungen für die Konzeptionierung, Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen für Privat-, Gewerbe- und Geschäftskunden an. Die Finanzierung und sämtliche Investitions- und Projektrisiken werden dabei bei Bedarf vollständig von den SWL übernommen. Die SWL haben in diesem Kontext bereits ein Maßnahmenblatt bei der „Steuerungsgruppe Klimaschutz“ eingereicht.
Zu Frage 6:
Nach einer groben Auswertung ermittelt der Bereich Stadtplanung und Bauordnung eine Anzahl von ca. 25 zur Genehmigung eingereichten Anträgen einer Photovoltaikanlage. Dabei handelt es sich um Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. Abgelehnt wurden davon 2 Anträge, einer davon aus denkmalrechtlichen Gründen.
Die Installation von Solaranlagen gilt als „Änderung baulicher Anlagen“. Wenn die städtebauliche Eigenart und Prägung nicht beeinträchtigt wird, sind diese zu genehmigen. Wenn sich z.B. eine Solaranlage als großflächig, spiegelnd und dominierend zeigt wird die städtebauliche Eigenart beeinträchtigt, in diesem Fall wäre dieses nicht genehmigungsfähig.
In der Altstadt sind Solaranlagen grundsätzlich nicht zulässig. In städtebaulichen Erhaltungssatzungsgebieten ist dieses immer eine Einzelfallentscheidung. Hierbei ist u.a. zu bewerten, ob die bauliche Anlage im Sinne des § 172 Abs. 3 BauGB prägend, von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung ist. Weitere Entscheidungsgründe sind, ob die Solaranlage dachbündig oder reflektierend ist, die Lage und Größe u.a. Kriterien.