Vorlage - VO/2015/02304  

Betreff: Ermittlungen und Vollstreckungen durch die Stadtverwaltung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.210 - Buchhaltung und Finanzen Bearbeiter/-in: Riegel, Christiane
Beratungsfolge:
Senat zur Kenntnisnahme
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
24.02.2015 
25. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
26.02.2015 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Ausschnitt aus der Niederschrift über die Sitzung der Bürgerschaft am 25.02.2010 Nr. 16 2008 - 2013
Anlage 2 Organigramm der Vollstreckungsbehörde – Stand 19.12.2014
Anlage 3 Dienstanweisung für den zentralen Ermittlungsdienst der Hansestadt Lübeck vom 01.04.1977

Beschluss der Bürgerschaft vom 25

Beschlussvorschlag

 

Beschluss der Bürgerschaft vom 25.02.2010 zu TOP 8.1, Drs. 59

 

Der Auftrag resultiert aus einer Berichtsvorlage des Bereiches Buchhaltung und Finanzen, die am 25.02.2010 in der Bürgerschaft behandelt wurde. Anlass war ein erster Auftrag von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 27.11.2008 zum Thema Vollstreckung. Hierzu wurde der Bürgerschaft am 25.02.2010 der am 10.09.2009 erstellte Bericht vorgelegt.

In der Sitzung am 25.02.2010 erging dazu ein zweiter (erweiterter) Auftrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, der das Thema Ermittlungen betrifft. 

 

Aufgrund eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 25

Begründung

 

Aufgrund eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 25.02.2010 folgendes beschlossen – siehe Anlage 1 - :

 

Der Bürgermeister wird aufgefordert

  1. einen Kontrolle der Aufgaben des Ermittlungs- und Vollzugsdienstes im bereich 210 Buchhaltung und Finanzen durchzuführen, - mehrheitliche Annahme -
  2. die seit 1977 unverändert geltende Dienstanweisung des Ermittlungsdienstes zu aktualisieren und an den heutigen Stand des Datenschutzes anzupassen. Dafür ist die Hilfe des Unabhängigen Landesamtes für Datenschutz (ULD) in Anspruch zu nehmen, - mehrheitliche Annahme -
  3. Dafür zu sorgen, dass der Ermittlungsdienst sich bei der Durchführung von Hausbesuchen nach den „Hinweisen des ULD zu datenschutzrechtlichen Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung des SGB II und SGB XII“ richtet und das die dafür vom ULD entworfene Dienstanweisung übernommen wird (https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.htm). - mehrheitliche Annahme -
  4. Mit Hilfe des ULD alle Dienstanweisungen der Stadtverwaltung und der städtischen Gesellschaften dahingehend zu prüfen, inwieweit diese Vorschriften dem heutigen Stand des Datenschutzes und der Wahrung des Sozialgeheimnisses entsprechen und diese dann gegebenenfalls zu ändern. – mehrheitliche Ablehnung
  5. Der Bürgerschaft ist über die Umsetzung dieser Forderungen zu berichten. - mehrheitliche Annahme -
  6. Außerdem ist zu berichten, wie sich die Personalausstattung in den letzten vier Jahren entwickelt hat. – mehrheitliche Annahme -

 

 

Durch die Einführung der Doppik und die Umstellung auf die Softwareprogramme (MACH/Avviso) sowie die damit verbundene Neuorganisation des Bereiches Buchhaltung & Finanzen war auch die Abteilung Vollstreckung, Ermittlung und Vollzug (Vollstreckungs-behörde) von einer Umorganisation betroffen. Diese konnte aus personaltechnischen Gründen erst endgültig zum 01.07.2014 umgesetzt werden und sollte in diesen Bericht mit einfließen. Das Organigramm der Abt. Vollstreckungsbehörde ist beigefügt – siehe Anlage 2 -.

 

 

Kontrolle der Aufgaben (Punkt 1)

 

Die Dienst- und Fachaufsicht liegt gemäß AGA I bei den Bereichen der Hansestadt Lübeck.

 

Der Zentrale Ermittlungs- und Vollzugsdienst ist in der Stadtverwaltung insbesondere zuständig für:

  • Feststellungen in Angelegenheiten des Melde- und Passwesens (54% der Gesamtanzahl der Aufträge im Jahr 2013)
  • die Vollziehung von Außerbetriebsetzungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern - unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei – (25%)
  • Ermittlungen in Angelegenheiten des Straßenverkehrs (z.B. Prüfung bei Fahrzeughaltern) (19%)
  • Einfache Feststellungen in Steuerangelegenheiten, insbesondere in Hundesteuerangelegenheiten, Ermittlungen bei Erlass- und Ermäßigungsanträgen, soweit nicht mit Rücksicht auf die Wahrung des Steuergeheimnisses diese Ermittlungen durch den Bereich Steuern selbst erledigt werden müssen
  • die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Einkommensverhältnisse (0,6%) – Beispiel: Bücherei – persönliche Abfrage auf geänderte Einkommensverhältnisse


Die Aufgaben werden grundsätzlich durch einfache Hausbesuche ohne erzwungenes Betreten der Wohnung- und Geschäftsräume durchgeführt.

 

Der Ermittlungs- und Vollzugsdienst ist nicht zuständig für folgende Spezialermittlungen, wie z. B.:

 

  • Lebensmittelüberwachung
  • Überwachung der Getränkeschankanlagen
  • Marktaufsicht
  • Steuerprüfung
  • Vollzug von Räumungsurteilen
  • bei  Angelegenheiten von fachlich besonders ausgebildeten Dienstkräften ,z.B. Aufgaben von Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern, technischen Dienstkräften usw.
  • Ermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr

 

 

Dienstanweisung (Punkte 2 und 3)

 

Im Aufgabengebiet "Ermittlungen" geht es um allgemeine Sachverhaltsklärungen der Verwaltung unter Einhaltung der Gesetze und Grundrechte, und damit auch des Datenschutzgesetzes. In diesem Rahmen sind die MitarbeiterInnen frei in ihrer Ermittlungstätigkeit. Das Spektrum ist so vielfältig, dass keine abschließende Aufzählung möglich ist.

 

In Zusammenarbeit mit dem Bereich Recht hat sich ergeben, dass gesetzliche Regelungen und Befugnisse nicht in einer Dienstanweisung geregelt werden müssen. Maßnahmen des Ermittlungsdienstes richten sich grundsätzlich auch nach den spezialgesetzlichen Regelungen der Sache selbst (z.B. Ordnungsrecht, Melderecht) und können vollumfänglich in einer Dienstanweisung kaum dargestellt werden.

 

Darüber hinaus beziehen sich die „Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII und Bereitstellung einer Musterdienstanweisung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften inkl. einem Muster eines Prüfauftrages, Prüfprotokolles und Prüfberichtes - Stand 01.09.2007)“ auf die Durchführung von Hausbesuchen im Rahmen der Leistungsgewährung der Sozialleistungsträger. Diese Institutionen nehmen den zentralen Ermittlungsdienst der Hansestadt Lübeck nicht in Anspruch.

 

Dort geregelte Inhalte wie z. B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden auch im Bereich der Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben berücksichtigt. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger haben eine hohe Priorität bei der Aufgabenerfüllung.

 

Die Fertigung einer speziellen Dienstanweisung für den Ermittlungs- und Vollzugsdienst scheint aus den genannten Gründen nicht mehr zielgerecht. Vielmehr gilt es, die alte Dienstanweisung aus dem Jahre 1977 – siehe Anlage 3 - , welche hier aktuell keine Anwendung mehr fand, schnellstmöglich außer Kraft zu setzen und die Einzelbestimmungen, die sich aus den jeweiligen Ermittlungs- bzw. Vollzugsaufträgen ergeben, in Verbindung mit den Hinweisen des ULD pro Einzelfall zu betrachten und jeweils (wie bisher gehandhabt) umzusetzen.

Diese Auffassung deckt sich auch mit der Feststellung, dass andere Gemeinden und Städte nach unserer Recherche ebenfalls nicht über spezielle Dienstanweisungen für den Ermittlungs- und Vollzugsdienst verfügen.


 

 

Entwicklung der Personalausstattung (Punkt 6)

 

Entwicklung des Personals in der Abt. Vollstreckung, Ermittlung und Vollzug 

 

 

 

 

 

 

Vollzeitäquivalente

Mitarbeiter gesamt

Zahl Vollzeitkräfte

Zahl Teilzeitkräfte

2006

23,75

26

19

7

2007

24,00

26

19

7

2008

24,00

25

18

7

2009

23,00

25

18

7

2010

23,03

26

18

8

2011

22,30

25

18

7

2012

23,41

26

19

7

2013*

25,71

29

20

9

2014*

25,75

29

20

9

 

*Höhere Personalausstattung ab 2013 im Zuge der o.g. Neuorganisation nach Einführung von Doppik und MACH/Avviso durch Aufgabenverlagerung bzw. -intensivierung (1 Stelle davon zunächst befristet).

 

-Ausschnitt aus der Niederschrift über die Sitzung der Bürgerschaft am 25

Anlagen

 

-Ausschnitt aus der Niederschrift über die Sitzung der Bürgerschaft am 25.02.2010 Nr. 16 / 2008 – 2013

-Organigramm der Vollstreckungsbehörde – Stand 19.12.2014

-Dienstanweisung für den zentralen Ermittlungsdienst der Hansestadt Lübeck vom 01.04.1977

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Ausschnitt aus der Niederschrift über die Sitzung der Bürgerschaft am 25.02.2010 Nr. 16 2008 - 2013 (247 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Organigramm der Vollstreckungsbehörde – Stand 19.12.2014 (130 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Dienstanweisung für den zentralen Ermittlungsdienst der Hansestadt Lübeck vom 01.04.1977 (768 KB)