Auszug - Mündliche Antwort des FB 2 betr. Sachstand B-Plan-Verfahren Auf dem Baggersand/Anwendung Verbilligungsrichtlinie - (Anfrage von AM Christopher Lötsch am 06.12.16)  

56. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Di, 24.01.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:23 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Senator Schindler verweist zu der Anfrage auf die im nicht-öffentlichen Teil unter TOP 13.4 zu behandelnde Vorlage und bittet um Rückmeldung, ob die Anfrage damit beantwortet sei, was Herr Lötsch verneint.

 

Herr Senator Schindler verweist daraufhin auf die Begründung in der Vorlage VO/2016/04461, dort ist ausgeführt, dass die Verbilligungsrichtlinie nach Prüfung durch den Bereich Recht keine Anwendung finde, da die Grundstücksvergabe gemäß Bürgerschaftsbeschluss nicht öffentlich ausgeschrieben wurde.

 

Auf Nachfrage von Herrn Lötsch erläutert Herr Bürgermeister Saxe, dass die Kommunalaufsicht im Rahmen der Prüfung des Entwurfes der Verwaltung ausdrücklich die Gewährung von Verbilligungen auf den Kaufpreis ohne vorheriges wettbewerbliches Verfahren abgelehnt hat. Die Kommunalaufsicht hat aus dem Verwaltungsentwurf den Vorschlag der Gewährung von Abschlägen bei Direktvergaben gestrichen.

 

Die Frage von Herrn Reinhardt, ob bei der Erteilung von Auflagen für die Nutzung von Grundstücken auf eine Ausschreibung verzichtet werden könne, wird von Herrn Bürgermeister Saxe bejaht.

 

Anmerkung des Protokolls: Der Bereich Wirtschaft und Liegenschaften hat nachträglich folgendes zu Protokoll gegeben:

 

Der Bereich Recht hat am 28.10.2016 zur Frage der Möglichkeiten von Abschlägen für sozialen Wohnungsbau ohne vorherige Bietverfahren wie folgt Stellung genommen:

„Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 30.01.2016 eine „Verbilligungsrichtlinie zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus beim Verkauf städtischer Grundstücke“ beschlossen. Diese Richtlinie gibt der Verwaltung vor, wie sie beim Verkauf von Grundstücken mit sozialem Wohnungsbau mit Abschlägen vom Verkehrswert vorzugehen hat. Diese Richtlinie ist für die Verwaltung bindend.

 

Die Richtlinie sieht beim Verkauf von Grundstücken mit Preisabschlägen die Durchführung einer Ausschreibung vor (Ziff. 3.1). Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen. Die Verwaltung hat daher das vorgegebene Verfahren einzuhalten. Umgekehrt hat auch der Bürger einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung sich an die ihr selbst auferlegten Bindungen hält. Dies ist Ausfluss des auch im Verwaltungsprivatrecht geltenden Gleichheitsgrundsatzes. Dies gilt besonders, wenn es Richtlinien oder sonst ermessenslenkende Regelungen gibt, die das Verwaltungshandeln konkretisieren sollen. Eine Abweichung von einer rechtmäßigen richtliniengeleiteten Praxis muss durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sein (Kopp/Ramsauer, 16. Auflage 2015, § 40 VwVfG Rz 43,44; VG München, Beschluss vom 09.08.2016 AZ M 1 E 16.3167 zu Vergaberichtlinien im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen an Einheimische).

 

Im Grundsatz hat daher die Verwaltung bei Vorliegen der in der Richtlinie genannten Voraussetzungen ohne Ausnahme die sog. Verbilligungsrichtlinie anzuwenden; dies bedeutet auch, dass Grundstücksveräußerungen mit Abschlägen vom Verkehrswert für die Bindung an den sozialen Wohnungsbau ausschließlich nach Durchführung eines Bietverfahrens (Ziffer 3.1 der Richtlinie) erfolgen dürfen.

 

Die Richtlinie gibt die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens beim verbilligten Verkauf von Grundstücken aus beihilferechtlichen Gründen vor: In Fortführung des vom EuGH aufgestellten 4. Altmarktrans-Kriteriums enthält auch die DAWI-Mitteilung der Kommission bei der Beschaffung von DAWI-Leistungen die Aussage (siehe Rn 62-77), dass das Unternehmen, das die Leistungen erbringen soll, im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die soziale Dienstleistung an sich an ein wirtschaftlich handelndes, gut geführtes Unternehmen vergeben wird und sichergestellt ist, dass die Dienstleitung wirtschaftlich (günstig) erbracht wird. Dies kann im Wege der Betrauung ohne Ausschreibung kaum sichergestellt werden.

 

Die Kommunalaufsicht hat im Zuge der erbetenen Prüfung des Entwurfs der Verbilligungsrichtlinie ausgeführt, dass allein die Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung der Abschläge auf den Grundstückskaufpreis nicht ausreichend sind, da es für die Bewertung von Diensten der Daseinsvorsorge keine anerkannten Wertermittlungsmethoden gäbe. Das Innenministerium hält daher mit Verweis auf die sog. DAWI-Vorschriften grundsätzlich die Durchführung eines Bietverfahrens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Erbringung der Sozialleistung die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens für erforderlich. Das Ministerium hat deshalb aus dem Entwurf der Verbilligungsrichtlinie das Kapitel mit der Direktvergabe gestrichen.

 

Die HL ist gehalten bei den Verkäufen ihrer Grundstücke auf rechtssichere und rechtswirksame Grundstückskaufverträge hinzuarbeiten. Bei einem Verstoß gegen Beihilferecht droht die Unwirksamkeit eines geschlossenen Kaufvertrages.“

 

 

 


Der Hauptausschuss nimmt

die Antwort zur Kenntnis.