Vorlage - VO/2022/11534-01  

Betreff: Beantwortung der Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP): Verfahren bei steigenden Kosten für Energie- und Sachkosten
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2022/11534
Federführend:4.041.3 Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung Bearbeiter/-in: Beesel, Sven
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme
02.03.2023 
35. Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Gesetzesbegründung Änderung KitaG 2023

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP): Verfahren bei steigenden Kosten für Energie- und Sachkosten


Begründung

 

Anfrage:

Von steigenden Kosten für Energie- und Sachkosten sind auch Kindertagespflegepersonen sowie die freien Träger von Kindertagesstätten, aber auch Jugendzentren und weitere Einrichtungen betroffen. Bei städt. Kindertagesstätten und Jugendzentren werden die Mehrkosten direkt vom städtischen Haushalt übernommen.

Eine Anpassung in den Budgetverträgen der freien Träger findet jeweils auf Basis der Inflationsrate zum 1. August eines jeden Jahres statt. Die Kostensteigerungen fallen allerdings aktuell an und summieren sich dann bis zur nächsten Erhöhung auf.

Die Landesmittel für Sachkosten werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Das Sozialminis-

terium hat angekündigt 5 Mio. € zusätzlich ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung zu stellen um Mehrkosten bei den Kitaträgern abzumildern.

 

 

Frage 1:

Wie bewertet die Verwaltung diese Problematik aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zwischen sdtischen Einrichtungen und denen freier Träger?

 

Antwort:

Der städtische Träger erhält die gleichen Steigerungen, wie die freien Träger. Als städtischer Bereich werden bedingt durch die Haushaltssystematik einige Kosten wie z. B. die für Energie allerdings nicht direkt an den Versorger gezahlt, sondern vom zentral zuständigen Bereich geleistet. Dadurch kann es an dieser Stelle nicht zu Liquiditätsengpässen kommen.

 

Die Vertragsklausel zur Steigerung der Budgetzahlungen als Inflationsausgleich wurde aber mit den freien Trägern einvernehmlich verhandelt. Es gab in der Vergangenheit auch keinerlei Forderung seitens der freien Träger, den Inflationsausgleich vorzuziehen.

Frage 2:

Wie bewertet die Verwaltung, die auf Lübeck entfallende Summe. Ist diese bedarfsgerecht?

 

Antwort:

In der als Anlage beigefügten Begründung zur Änderung des KitaG zum 01.01.2023 werden die 5 Mio. EUR als Ausgleich insbesondere für gestiegene Energiekosten benannt.

 

Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Die Hansestadt Lübeck hat mit den Kita-Trägern Finanzierungsvereinbarungen (Budgetverträge) bis Ende 2024 geschlossen, so dass sich die finanziellen Leistungen danach bemessen und nicht nach dem gesetzlich beschriebenen Standardqualitätskostenmodell (SQKM). Dieses wird erst ab 2025r alle Trägerfinanzierungen gelten.rde bereits jetzt nur nach SQKM finanziert werden, wären die 5 Mio. EUR lediglich der Landesanteil von 62,35 % der Gesamtfinanzierung, die restlichen 37,65 % wären der Wohngemeindeanteil (= HL).

 

 

Frage 3:

Wann werden die Kitaträger von den erhöhten Sachkostenanteilen des Landes profitieren nnen?

 

Antwort:

Die Zahlungen an die Kitaträger werden aus den vertraglich vorgesehenen Anlässen gesteigert (insbesondere Tarifanpassungen und Inflationsausgleich). Erst ab 2025 sind die Vorgaben aus dem KitaG bindend.

 

 

Frage 4:

Aufgrund höherer Kosten und einen Ausgleich von Kostensteigerungen erst zum 1. August 2023 durch eine Budgeterhöhung können Liquiditätsprobleme bei den Trägern drohen. Welche Möglichkeiten gibt es nachgewiesene Kostensteigerung bzw. Mehrkosten durch die Stadt bzw. durch gezahlten Landesmittel zu übernehmen?

 

Antwort:

In den Verträgen ist eine Revisionsklausel enthalten, nach der Träger eine Zuschusserhöhung in besonderen Fällen geltend machen können. Sofern es sich nicht um Einzelfälle handelt, sondern der gleiche Sachverhalt von mehreren Trägern geltend gemacht wird, würde eine generelle Lösung gesucht werden. Je nach finanzieller Größenordnung,re eine Entscheidung ggf. von der Politik zu treffen.

Wie oben beschrieben gibt es diesbezüglich aber keine trägerseitigen Forderungen.

 

 

Frage 5:

Was passiert mit den zum 1. Januar erhöhten Landesmitteln, die an die Stadt fließen, bis die Erhöhung des Budgetvolumen zum 1. August wirksam wird?

 

Antwort:

Die Landeserstattungen an die Hansestadt Lübeck werden nach Anzahl der betreuten Kinder geleistet, nicht nach Gruppenfördersätzen des SQKM.

 

Durch die unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte aus den Finanzierungsvereinbarungen bzw. dem SQKM aus dem KitaG ergeben sich für die Hansestadt Lübeck aber regelmäßig keine Vorteile (Tarifanpassungen im TVöD/VKA liegen z. B. zeitlich in der Regel zu Beginn eines Jahres und werden per Gesetz erst zum Folgejahr angepasst, so auch die Änderungen im SuE zum 01.07.2022, die im Gesetz erst jetzt umgesetzt wurden).

 


 


Anlagen

1. Gesetzesbegründung Änderung KitaG 2023
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gesetzesbegründung Änderung KitaG 2023 (150 KB)    
Stammbaum:
VO/2022/11534   Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP): Verfahren bei steigenden Kosten für Energie- und Sachkosten   Geschäftsstelle der FDP Fraktion   Anfrage
VO/2022/11534-01   Beantwortung der Anfrage des AM Daniel Kerlin (FDP): Verfahren bei steigenden Kosten für Energie- und Sachkosten   4.041.3 Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung   Antwort auf Anfrage öffentlich