Vorlage - VO/2021/10554  

Betreff: Antwort auf Anfrage des AM Thorsten Fürter (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN) gem. §16 GO: Social Media Kanäle
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Dorel, Nicole
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
25.11.2021 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Antwort auf die Anfrage des AM Thorsten Fürter (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN) gem. §16 GO: Social Media Kanäle

 

In einem Artikel vom 24. August 2019 berichten die Kieler Nachrichten unter der Überschrift “Stadt Kiel wirbt für SPD-Wahlkampf” über eine Verbreitung von Wahlkampfterminen eines Bürgermeisterkandidaten über die offiziellen Social-Media-Kanäle der Stadt bzw. der städtischen Marketing-Gesellschaft.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

  1. Welche Social-Media-Kanäle (z.B. Seiten oder Profile bei Facebook, Instagram, YouTube, Twitter) werden betrieben, die von Mitarbeiter*innen der Stadt oder der städtischen Gesellschaften in Ausübung eines Beschäftungsverhältnisses bei der Stadt oder einer städtischen Gesellschaft betreut werden?
  2. Welche Mittel wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 aufgewendet, um Beiträge der unter 1) genannten Auftritte durch sog. “Sponsoring” zu unterstützen (bitte nach Kanal und Jahr gegliedert angeben)?
  3. Beabsichtigt die Stadt für die Zwecke kommunaler Kommunikation offizielle Social-Media-Kanäle einzurichten (dem Beispiel etwa der Stadt Kiel folgend)? Wenn nein: Warum nicht?
  4. Gibt es Regelwerke, die die parteipolitische Neutralität der unter 1) genannten Social-Media-Kanäle sicherstellen? Wenn ja: Welchen Inhalts?
  5. Handelt es sich bei den existierenden Social-Media-Kanälen des Bürgermeisters und der Senator*innen um solche, die in der Verantwortung der Stadt betrieben werden?
  6. Haben Mitarbeiter*innen der Stadt in den vergangenen 12 Monaten in Ausübung ihrer Beschäftigung bei der Erstellung von Inhalten der unter Ziffer 5) genannten Kanäle mitgewirkt? (Falls ja, bitte jeweils angeben in welchen Fällen)

a)      durch das Erstellen und/oder Zur-Verfügung-Stellen von Fotos.

b)      durch das Erstellen und/oder Zur-Verfügung-Stellen von Texten.

c)      durch das Einstellen von Inhalten auf den betriebenen Kanälen.

 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 

 


Begründung

Vorbemerkung

 

Das ULD hat mit Facebook hinsichtlich der Nutzung von Social Media (Facebook, YouTube, WhatsApp, Instagram usw.) ein Exempel statuiert.

 

Bereits im Jahre 2011 hat das ULD einer 100%igen Tochter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Betreiben einer Fanpage auf Facebook wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Normen untersagt. Mit dem Urteil des EUGH wurde festgestellt, das Facebook-Fanpage-Betreibende und Facebook gemeinsam die Verantwortung für die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung der personenbezogenen Daten tragen. Diese gemeinsame Verantwortung muss schriftlich in einem Vertrag gem. Art. 26 DSGVO geregelt werden.

 

Um einen eindeutigen Rechtsverstoß und den damit drohenden Konsequenzen innerhalb der EU zu umgehen, bietet Facebook jetzt einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortung an. Allerdings erfüllt dieser Vertrag nicht die geforderte Transparenz der DSGVO.

 

Die Anordnung des ULD`s, die Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hat Rechtskraft. Der rechtswidrige Zustand durch die Inanspruchnahme kann auch im Datenschutz das Gebot einer effektiven und wirkungsvollen Gefahrenabwehr rechtfertigen.

 

Am 11.09.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann. Die Rechtskonformität der konkreten Anordnung des ULD aus dem Jahre 2011 obliegt nunmehr dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig. Das Urteil steht bis heute aus.

 

Die genannten Betreiber einer Fanpage-Seite befinden sich seit Jahren in einer Grauzone. Das ULD duldet diese Fanpage-Seiten bis das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig vorliegt. Bei der Erstellung neuer Fanpage-Seiten soll eine Anhörung durch das ULD erfolgen.

 

Die Hansestadt Lübeck orientiert sich an der Entscheidung des ULD und sieht derzeit von der Nutzung von Social Media-Kanälen ab. Erst wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist auf dieser Grundlage zu prüfen, welche Social Media-Kanäle für die Außenkommunikation geeignet sind. Ausgenommen ist hiervon zurzeit ein Youtube-Kanal bei der Pressestelle, der aufgrund der oben gemachten Ausführungen bis auf den Zeitraum der derzeitigen Corona-Pandemie nicht mehr aktiv betrieben wird. Hintergrund hierfür ist u.a. crossmedial einen möglichst großen Teilnehmendenkreis zur Sensibilisierung für die Corona-Infektionsschutzmaßnahmen zu erreichen und Hilfestellung zu leisten. Perspektivisch sollen Videos bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen über die städtische Website veröffentlicht werden.

 

Im Einzelnen zu den Fragen:

 

Antwort zu 1.)

Hier kann nur für die Verwaltung geantwortet werden. Dazu siehe die Vorbemerkung.

 

Antwort zu 2.)

Siehe Antwort zu 1.)

 

Antwort zu 3.)

Siehe Vorbemerkung

 

Antwort zu 4.)

Die Verwaltung ist gesetzlich gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz Grundgesetz zur politischen Neutralität verpflichtet.

 

Antwort zu 5.)

Nein.

 

Antwort zu 6.)

Durch Beschäftigte der Hansestadt Lübeck im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Fotos oder Filme werden im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die Pressestelle der Hansestadt Lübeck zur allgemeinen Verfügung gestellt. Betreiber:innen / Nutzer:innen von Social-Media-Kanälen steht es frei, öffentlich zugängliche Informationen einschließlich Fotos weiter zu verbreiten.

 


 


Anlagen