Vorlage - VO/2021/10431  

Betreff: Bericht zum Antrag des AM Monika Schedel (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Nutzungseinschränkung der mittelalterlichen Gewölbekeller (siehe VO/2020/09163)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in: Hunecke, Irmgard
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
08.11.2021 
22. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Stellungnahme zum Antrag des AM Monika Schedel (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Nutzungseinschränkung der mittelalterlichen Gewölbekeller (siehe VO/2020/09163):

 

Die Nutzung der Kellerräume im Hl.-Geist- Hospital für den Weihnachtsmarkt soll sich nur auf die Zeit des Weihnachtsmarkts beschränken. Die anderen Nutzungen sollen nur in kalten Gewölbekellerräumen stattfinden können bzw. entfallen.

 

Die Gewölbekeller des Hauses Koberg 2 in denen es seit zwei Jahren auch einen Weihnachtsmarkt gibt soll nur noch in ungeheizten Räumen stattfinden bzw. entfallen.
 


Begründung

 

Die Nutzung der zwei - über den Ochsenhof bzw. die Ochsentreppe zugänglichen Keller unter dem Heiligen-Geist-Hospital während des oben genannten Weihnachtsmarktes findet seit Jahrzehnten u.a. unter Beobachtung der Denkmalpflege, der Feuerwehr und anderer städtischer Bereiche statt. Eine Begehung der betroffenen Räume vor Beginn der Veranstaltungstage mündet seit Beginn der 90er Jahre konstant ohne gravierende Mängel in eine denkmalrechtliche Genehmigung. Im Jahresverlauf werden die betroffenen Räume vor allem von der Senioreneinrichtung für diverse Veranstaltungen genutzt.  Es ist in den zurückliegenden Jahren nur in geringem Umfang zu Substanzverlust bzw. zu Schäden gekommen. Die Räume sind in konstanter Pflege durch die im Heiligen-Geist-Hospital ansässigen Einrichtungen. Sie werden kontrolliert beheizt und regelmäßig gelüftet. Eine Sanierung der Kellerräume auf der Grundlage der o.g. neuen Erkenntnisse hat in diesen Räumen noch nicht stattgefunden. Es wird seitens der Abt. Denkmalpflege davon ausgegangen, dass im Zuge der kontinuierlich in diesem Baudenkmal stattfindenden Sanierungen bzw. Bauunterhaltungsmaßnahmen zu gegebener Zeit, auch diese Keller einer baulichen Überarbeitung unterzogen werden. Hierbei wird dann auch der neue Stand der Technik/wissenschaftlicher Erkenntnisse einbezogen werden.

 

Die Kellerräume des Hauses Koberg 2 werden von den Eigentümer:innen ohne Einflussnahme der Abt. Denkmalpflege genutzt. Die betroffenen Räume werden seitens der Eigentümer:innen ganzjährig auch zu anderen Zwecken als den in der Anfrage genannten genutzt. Diese werden seitens der Abt. Denkmalpflege nicht geprüft oder überwacht, sondern unterliegen der allgemeinen Pflicht jedes/jeder Denkmaleigentümers/-eigentümerin zu Pflege eines Denkmals (§ 16 DSchG S-H)

Eine umfassende Sanierung des Gebäudes Koberg 2 erfolgte zuletzt in den Jahren 1980-1984. Diese Maßnahme wurde denkmalpflegerisch nach dem Stand der damals gültigen Regeln und Erkenntnisse durchgeführt. Bei einer neuen Sanierung bzw. Bauunterhaltungsmaßnahme wird voraussichtlich der neue Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse einbezogen werden.

 

Die Abt. Denkmalpflege stimmt aus fachlicher Sicht nicht der hier geäerten Ansicht zu, dass mittelalterliche Keller nur in „kaltem“ bzw. „ungeheiztem“ Zustand genutzt werden dürfen. Es gibt aus Sanierungen der jüngeren Zeit erste Beispiele des kontrollierten Umgangs mit diesen Räumen, die bei entsprechender baulicher und ggfs. technischer Ertüchtigung eine kontinuierliche, möglichst extensive Nutzung bei dauerhafter Überwachung des Zustandes (monitoring) ermöglichen. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus diesen Sanierungen ist die Einhaltung einer klimatischen Konstanz („Klimakorridor“) von großer Bedeutung, sowohl in Zeiten einer definierten Nutzung, als auch in Ruhephasen. Aufgrund der Zusammensetzung der mittelalterlichen Baumaterialien ist es nach bisheriger Erkenntnis dennoch nahezu unvermeidbar, dass es dauerhaft zu Subsatzverlust kommen kann. Kellerräume, deren Sanierung bereits einige Jahre/Jahrzehnte zurückliegen, bedürfen in vielen Fällen einer aktuellen Bauunterhaltungsmaßnahme. 

 

Eine rechtliche Prüfung der Nutzungseinschränkung innerhalb von Gebäuden/Wohnungen aus Denkmalschutzgründen (s. u.a. GG Art. 13) ist bislang nicht erfolgt.

Im Rahmen laufender Sanierungen finden durch die Abt. Denkmalpflege Einzelfallprüfungen statt.

 


 


Anlagen

keine