Vorlage - VO/2021/10035  

Betreff: Anfrage des AM Sonja Schroeter (AfD): Selbsttestverfahren an Lübecker Schulen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Schul- und Sportausschuss zur Entscheidung
19.05.2021 
18. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2018-2023) zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 Zur Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Präsenz-/Wechselunterrichts nach den Osterferien für die Zeit ab dem 19. April ist eine zweimal wöchentliche Selbsttestung für Schülerinnen und Schüler sowie für alle in Schulen Beschäftigten verpflichtend vorgesehen.

Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet, dass eine Unterrichtsteilnahme eine negative Testbescheinigung bzw. qualifizierte Selbstauskunft über einen im häuslichen Umfeld durchgeführten Selbsttest voraussetzt.

Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenz-unterricht teilnehmen.

Für Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in den Abschlussprüfungen befinden, und für Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die

auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Selbsttest eigenständig in Schule durchzuführen, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Die Verpflichtung zu regelmäßigen Selbsttests ergibt sich aus der Schulencorona-Verordnung SH, die ab dem 19.04.2021 gelten wird. Die Regelungen entsprechen im Übrigen den von der Bundesregierung eingebrachten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ein Schreiben (Elternbrief) des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Schleswig-Holstein zum Testverfahren vom 13.04.2021 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.03.2021 hatte das Ministerium Schulleiterinnen und Schulleiter über das Verfahren freiwilliger Testangebote an Schulen informiert und u.a. Regelungen zum Testverfahren, zur Interpretation der Testergebnisse und zum Umgang mit einem positiven Testergebnis getroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer COVID-19-Erkrankung ist. Es erfolgt die Festlegung, dass dies schulintern als Verdachtsfall eingestuft wird. Die betroffene Person muss in diesem Fall unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ‘isoliert‘ werden.

Es liegen Informationen vor, wonach an einzelnen Lübecker Schulen freiwillige Selbsttests vor den Osterferien nur unter Beaufsichtigung durch die Eltern in der Schule durchgeführt werden konnten.

Aus einem Artikel der Lübecker Nachrichten vom 27.04.2021 geht hervor, dass einzelne Schulleitungen darauf aufmerksam gemacht haben, dass pro Test ein bis zwei Stunden Fachunterricht entfallen.

Fragen dazu:

 

1. Ist an allen Lübecker Schulen die Möglichkeit einer Durchführung verpflichtender, regelmäßiger ‘Selbsttests‘ unter Aufsicht im erforderlichen Umfang gegeben?

2. Ist speziell im Primarbereich ein Austausch zwischen den Schulen über optimale Testabläufe, die sich insbesondere im Hinblick auf eine kindgerechte Umsetzung und möglichst geringe Unterrichtsausfallzeiten bewährt haben, erfolgt und wird dieser Austausch gefördert?

3. Wie setzen Lübecker Schulen die Vorgaben zur unverzüglichen Isolation von Kindern und Jugendlichen im Falle eines positiven Testergebnisses um? Durch welche Maßnahmen wird speziell im Primarbereich eine kindgerechte Umsetzung gewährleistet?

4. Werden zur Beaufsichtigung des Testablaufs ehrenamtlich tätige Personen eingesetzt? Aus welchem Personenkreis stammen ehrenamtlich eingesetzte Aufsichtspersonen (z.B. Personal aus der Ganztagsbetreuung, Eltern und Familienangehörige oder Dritte)? Ist sichergestellt, dass die persönlichen Daten und Testergebnisse streng vertraulich behandelt behandelt werden und die Testsituation kind-/altersgerecht begleitet wird?

 


Begründung


 

 

 


Anlagen