Vorlage - VO/2020/09601-01  

Betreff: Antwort zur Anfrage: AM Dr. Lengen (SPD): Situation im Naturschutzgebiet Südlicher Priwall
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Bearbeiter/-in: von Gerlach-Zapf, Annette
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme
16.03.2021 
17. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Beantwortung der nachfolgenden Anfragen zur Situation im Naturschutzgebiet Südlicher Priwall
 


Begründung

1. chtern der Zentralweide des Südlichen Priwalls wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde Lübeck auferlegt, die "Weide" im Sinne der Vögel (Vogelzugstraße) als Schutzmaßnahme gegen Prädatoren kurzrasig zu halten. Dieser Zustand wurde bis zum dritten Quartal 2015 durch dort grasende Pferde und Hausrinder gewährleistet. Das südlich gelegene Areal wurde Ende 2015 durch einen anderen Pächter übernommen und zunächst eher vernachlässigt. Dies führte dann in den Folgemonaten bis jetzt (November 2020) zu einem erhöhten Einsatz von Fahrzeugen/Maschinen im Naturschutzgebiet mit deutlicher Verschlechterung des Zustandes der Rundwege. Zudem war ein massiver Rückgang an Brutvögeln jeglicher Art zu beobachten. Es wurde der Managementplan (Natura 2000) erstellt. Wie kann der Einsatz von Maschinen sowie das tägliche Befahren mit Kraftfahrzeugen lediglich zu Kontrollzwecken im Naturschutzgebiet zukünftig reduziert werden?

 

Die Flächen werden grundsätzlich nur zu Fuß betreten. Es erfolgen nur unabweisbare Befahrungen, z. B. bei Verkehrssicherungsmaßnahmen.

 

2. Die Zentralweide des Südlichen Priwalls darf im Zeitraum vom 1.5. bis 31.10. des Jahres beweidet werden. Es handelt sich um eine Nass-/ Feuchtwiese. Diese ist zur dauerhaften Schafhaltung gemäß Tierschutzgesetz wohl nicht geeignet, da Gesundheitsschäden der Tiere zu befürchten sind. Zahlreiche lahmende und schmerzbedingt auf Knien fressende Schafe (teils bis zu einem Drittel des Bestandes) sind wiederholt beobachtet und von erbosten Wanderern bei Anliegern (als vermeintlich Zuständige) gemeldet worden (hochgradiger Verdacht auf "Moderhinke" = Klauenfäule bei Schafen).  Die Einhaltung einer zeitlichen Befristung der Beweidung zum Schutze der Tiere wird offensichtlich nicht beachtet. Zudem sind kein ausreichender Witterungsschutz und kein ausreichendes Trinkwasser für die Tiere zugänglich erkennbar. Zuständige des Veterinäramtes halten einen Knick für ausreichend, welcher jedoch in der Mittagssonne oft keinen ausreichenden Schutz bietet; zudem erfolgt eine Parzellierung der Weide durch Schafsnetze in Bereichen ohne Knickschutz. Wie kann eines gesetzeskonforme und für die Landschaftspflege geeignete Schäferei betrieben werden? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Genehmigung zur Hütehaltung durch die UNB? Kann diese untersagt werden?

 

Es gibt keine Genehmigung zur Schafhütehaltung auf dieser Fläche durch die UNB. Die Beweidungsmodalitäten auf dieser Fläche werden durch den Pachtvertrag geregelt.

 

Welche Gründe sprechen gegen eine Umstellung auf eine Wanderschäferei? (Dies hätte zur Folge, dass die starke Umzäunung der Zentralweide nicht mehr erforderlich wäre und angestammte Tiere wieder auf die Weide kämen.

 

In Vereinbarung mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird auf dieser Fläche eine Rinder- bzw. Wasserbüffelbeweidung durchgeführt. Für eine reine Schafbeweidung ist die Fläche größtenteils nicht geeignet, da sie zu nass ist.

Die beschriebenen tierschutzrelevanten Zustände gehören der Vergangenheit an. Seit 2018 findet eine engmaschige Überwachung statt. Die Trinkwasserversorgung wird den Witterungsbedingungen beispielsweise durch Aufstellen eines Wasserwagens angepasst. Da der Weidezeitraum begrenzt ist, reichten Futter und Witterungsschutz bislang aus.

 

3. Die Stadtverwaltung (FB 2) äerte sich in einem Schreiben, dass die Zentralweide, ca. 30 ha, zum Zwecke der Schafs- und Wasserbüffelhaltung eingezäunt wurde. Der Zaun ist 6-litzig aufgebaut, davon zwei stromführende Drähte, und enthält an einigen Stellen Wildwechselklappen, welche jedoch aufgrund einer fehlenden Unterbrechung der stromführenden Drähte nicht durchschritten werden können. Zudem ist das von einem Pächter genutzte Areal mehrfach durch mobile, stromführende Schafszäune parzelliert. Ist im Rahmen des § 4 Nr. 11 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Priwall" i.V.m. dem Bundesnaturschutzgesetz eine derartige Einzäunung und Parzellierung zurückzubauen oder im Sinne des Naturschutzes anzupassen? Können andere Maßnahmen (Wanderschäferei, Mähen etc.) zur Pflege der Zentralwiese naturschutzkonform Anwendung finden?

 

Die Einzäunung ist naturschutzkonform und mit dem Landesamt als oberer Naturschutzbehörde so abgestimmt. Eine reine Schafbeweidung der Fläche ist nicht möglich (s.o.). Eine Mahd der Fläche ist nicht erwünscht, da eine Mahd zur Nivellierung der bestehenden, mosaikartigen Kleinstrukturen führt.

 

4. An der stlichen Spitze des Naturschutzgebietes Südlichen Priwalls erstreckt sich zum Wasser hin (nicht Zentralweide!) ein kleiner Bereich mit Kopfweiden, der mit Drahtknotengeflecht umzäunt ist. Bis 2014/15 verlief hier der Reitweg. Dieser Bereich wurde zudem mit Ast- und Zweigmaterial zugebaut und ist somit auch nicht mehr für Wanderer zugänglich. Sollte dieser Zaun im Sinne der Gesetze und Verordnungen nicht wieder aus dem Naturschutzgebiet entfernt werden ?

 

Der Zaun ist erforderlich, um die Fläche beweiden zu können. Die Beweidung ist erforderlich, um die Offenhaltung der Fläche zu gewährleisten. Der Zaun kann somit nicht abgebaut werden.

 

5. Seit Januar 2017 werden auf dem Südlichen Priwall Wasserbüffel in Form einer Unterverpachtung auf der Zentralweide gehalten. Da diese im Winter 2018 kein ausreichendes Futter fanden und in wenigen Wochen deutlich an Körpergewicht verloren haben, wurde Heu/ Stroh im Naturschutzgebiet zu gefüttert. Ist es sinnvoll, die Wasserbüffelhaltung gemäß offizieller Weidesaison (1.05. bis 31.10.) durchzuführen, damit keine Zufütterung darüber hinaus stattfinden muss?

 

Eine Beweidung ist ganzjährig zulässig, jedoch im Jahresverlauf nur so lange, wie es tierschutzrechtlich ohne baulichen Witterungsschutz möglich ist. Eine Zufütterung von Mineral- und Lockfutter ist zulässig. Anderes darf im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung bzw. Anweisung zu gefüttert werden.             

 

Ist diese Zufütterung gesetzeskonform (siehe Naturschutzgesetz), obwohl es zur Einbringung von ortsfremden Samen/Pflanzen in das Naturschutzgebiet führt?

 

Ja. Mit der Einbringung von ortsfremden Samen/Pflanzen ist nicht zu rechnen, da das Heu aus dieser Region stammt.

 

Wie kann gewährleistet werden, dass die Tiere frisches Trinkwasser zur Verfügung haben (aktuell keine Wasserversorgung vorhanden, lediglich Brackwasser auf Wiese, Schaumbildung auf Wiese)?

 

Die Beweidung erfolgt nicht mehr zu klimatischen Unzeiten, sondern im Zeitraum Mai bis November/Dezember (je nach Witterung). Daher ist keine Zufütterung in der vegetationsarmen Zeit mehr nötig. Die Frischwasserversorgung der Wasserbüffel und Schafe ist seit 2018 durch Trinkwasserwagen gewährleistet. Anfängliche Probleme wurden bemängelt und unverzüglich abgestellt. Seitdem ist die Trinkwasserversorgung bei den amtlichen Kontrollen nicht mehr auffällig gewesen. Im hinteren Bereich des Wasserbüffelareals befindet sich außerdem ein kleiner Teich, der von den Büffeln gut angenommen wird und auch als Trinkwasserquelle benutzt wird. Eine ganzjährige Nutzung der Weide ist unter den gegebenen Bedingungen aus Tierschutzgründen nicht zulässig.

 

6. Im Managementplan (Ziffer 6.3) wird u.a. die Beseitigung von Dämmen an der nordwestlichen Seite der Weide beschrieben. Nach Aussagen der Verwaltung (Stadtwald) und des Pächters wurden jedoch mme errichtet, um das Wasser auf der Zentralweide zu halten. Das hat zu Einschränkungen des Pachtzweckes (Beweidung durch Pferde) der Weide geführt. Wie kann erreicht werden, dass zukünftig eine Beweidung der nordöstlich gelegenen 2,6 ha großen Weide im Zeitraum vom 1.05. bis 31.10. gewährleistet werden kann?

 

Es gab bisher noch keine Beschwerde des Pächters der genannten Koppel, dass diese Fläche aus diesem Grunde nicht durch Pferde beweidbar sei. Trotzdem soll 2021/2022 eine "Machbarkeitsstudie" für die weitere Vernässung der zentralen Weide des Priwalls durchgeführt werden, die u.a. die Auswirkungen verschiedener geeigneter Maßnahme auf benachbarte Fläche prüft.

 

Ist seitens der Stadt eine Aufgabe des Reitbetriebs auf dem Priwall vorgesehen?

 

Der Verwaltung sind derartige Bestrebungen nicht bekannt. Der Pachtvertrag mit dem Bereich Stadtwald ist vom Pächter gekündigt worden. Anfang des letzten Jahres fand ein Ortstermin mit dem ehemaligen Pächter statt. Die Nutzung der ausgewiesenen Reitwege werde gewünscht, ein Pachtverhältnis jedoch nicht angestrebt. Eine Ausweitung der Reitwege ist vom Stadtwald nicht vorgesehen, da diese permanent instandgehaltenrden müssten und dementsprechend Kosten verursachen würden.

 

7. Seit Bestehen des Reitbetriebs auf dem Priwall bestand langjährig ein öffentlich ausgeschriebenes Reitwegenetz von über 7 km Länge über den Südlichen Priwall. Über mehrere Jahre wurde das Reitwegenetz durch den Pächter sukzessive verkürzt und z.T. nicht mehr bereitbar gemacht. Aufgrund von Interventionen wurde ein Teil der Wege "provisorisch" wieder hergerichtet, aber weiterhin müssen Baumstämme überschritten, bis zum Sattel- Handbereich hohe Dornengewächse und Brennnesseln sowie herabhängende Äste zu Pferde bewältigt werden. Jedoch sind Reitrundwege oft nicht mehr zusammenhängend. An den nicht bereitbaren Passagen müssen z.Zt. die Reiter auf die Wanderwege ausweichen. Da auch diese sich über die Jahre hinweg in einem zunehmend ungepflegten Zustand befinden und immer schmaler werden, sind hier Konflikte/Unfälle mit Spaziergängern vorprogrammiert, da streckenweise keine Ausweichmöglichkeiten bestehen. Der FB 4 wünschte sich eine Erweiterung von Freizeit-/ Sportangeboten in Travemünde. Wildtiere fühlen sich durch Pferde nicht gestört, sondern können z.T. aus nächster Nähe betrachtet werden. Kann das öffentlich ausgeschriebene Reitwegenetz auf wieder die ursprüngliche Länge hergestellt werden, um das Angebot des Reitbetriebes für Einheimische und Urlauber zu erhalten sowie für Tagesgäste mit Pferden von außerhalb, die zunehmend ausgeblieben sind?

 

Der Ursprungsreitweg kann aus Vegetationsgründen nicht wiederhergestellt werden (Verbreitung des Schwarzdornes durch Naturverjüngung und durch permanente Unterspülung). Der erkennbare Rundweg ist für alle Reiter nutzbar. Dieser wird, solange von der Hansestadt insgesamt gewünscht, als solcher durch den Stadtwald unterhalten.

 

8. Seit einiger Zeit wird wiederholt eine Schaumbildung nicht nur in der Trave am Auslass der Kläranlage, sondern auch auf der Zentralweide beobachtet. Bei einer Führung in der Kläranlage war zu erfahren, dass bei einer Überlastung auch unreines Wasser abgelassen würde.

 

Der Verwaltung ist keine Schaumbildung auf der Zentralweide bekannt. Es gibt lediglich einen Auslauf der Kläranlage, der in die Trave führt. Es existiert keine Einleitung in die Zentralweide. Die Einleitung von unbehandeltem Abwasser von der Kläranlage Priwall findet seit Jahren chstens bei Hochwasser statt. In 2020 gab es bisher keine Einleitung von unbehandelten Abwässern.

 

Ist die Schaumbildung durch Ablassen von nicht ausreichend gereinigtem Abwasser verursacht? 

 

Nein, die Schaumbildung tritt auch bei gereinigtem Wasser auf. Verantwortlich dürften proteinhaltige Substanzen und Huminstoffe im gereinigten Wasser sein, die die Oberflächenspannung herabsetzen und zur Schaumbildung führen. Im Ablauf der Filtration entstehen Turbulenzen, die die Schaumbildung fördern. Die Auslaufstelle wird mindestens jährlich von der UWB gesichtet. Dort ist lediglich geringe Schaumbildung bekannt.

 

 

Ist die Kapazität der Kläranlage unter Berücksichtigung der zahlreichen Neubauten ausreichend?

 

Die Auslastung der Kläranlage ist besonders im Hochsommer hoch, aber es bestehen noch freie Kapazitäten.

 

Ist die Schaumbildung für die Tiere schädlich (die Wasserbüffel und Schafe verfügen über kein sauberes Trinkwasser, sondern müssen mit den Pfützen/Tümpeln auf der Wiese auskommen)?

 

Wie beschrieben ist die Kläranlage nicht für die Schaumbildung auf der Zentralweide verantwortlich. Die Aussage, dass die Tiere über kein sauberes Trinkwasser verfügen, trifft nicht zu, da Trinkwasserwagen aufgestellt werden.

 

9. Auf dem zum Zwecke der Weidehaltung gepachteten Areal übernahm der Reiterhof von der Stadtbehörde einen Unterstand. Ein solcher Unterstand ist baurechtlich nicht genehmigungspflichtig, muss jedoch von der UNB und/ oder Stadtwald genehmigt werden. Anhand von Unterlagen war ersichtlich, dass eine Genehmigung (Aktenzeichen, Schriftsatz) vorlag. Erst aktuell wurde der Reiterhof von der Stadtverwaltung darüber informiert, dass sich die Genehmigung allerdings auf einen weiteren Unterstand, der inzwischen abgerissen worden war, bezog. D.h. ein formal nicht genehmigter Bau wurde unter den Augen der Unteren Naturschutzbehörde errichtet und über 20 Jahre lang geduldet. Nun fordert die UNB (und/oder der Pächter nach all den Jahren vom Reiterhof den Abriss. Ohne den Unterstand kann eine tierschutzrechtlich einwandfreie Beweidung über 24 Stunden, wie im Sommer üblich, aber nicht stattfinden. Wie kann gesichert werden, dass der Reiterhof den Unterstand behalten darf, welcher dem Pachtzweck entspricht und für die Weiterführung des Betriebes erforderlich ist? Wie kann gesichert werden, dass der Reiterhof bei einem Abriss die Genehmigung von der UNB erhält, stattdessen ein Weidezelt in gleicher Größe aufzustellen? Dies könnte im Herbst abgebaut werden. Wer hätte den Abriss durchzuführen?

 

Bisher wurde davon ausgegangen, dass das Gebäude ungenehmigt errichtet wurde. Bereits der Pachtvertrag enthält daher die Auflage, eine Genehmigung einzuholen. Dem ist der Pächter bis heute nicht nachgekommen. Nach der letzten Aufforderung in 2019 hat er über einen Rechtsanwalt mitteilen lassen, dass eine Genehmigung für das Gebäude vorliegt. Eine Überprüfung ergab, dass diese Genehmigung für ein anderes, an einer anderen Stelle und deutlich kleineres Gebäude erteilt wurde. Dies wurde dem Pächter entsprechend mitgeteilt. Das bestehende Gebäude ist kein Pferdeunterstand, sondern eine Scheune, in der auch Material gelagert wird.

 

Die Errichtung baulicher Anlagen ist im Naturschutzgebiet verboten. Ausnahmen sieht die VO nicht vor, auch nicht für privilegierte Vorhaben. Sofern aus Gründen des Tierschutzes von den Amtstierärzt:innen ein Unterstand gefordert werden würde, käme eine Befreiung von den Verboten in Betracht. Hier wäre dann aber nur ein halboffener Weideunterstand oder ein Weidezelt genehmigungsfähig, keine Scheune. Voraussetzung ist ein entsprechender (schon lange und mehrfach gefordert) Antrag für einen solchen Unterstand. Es würde dann von der Abteilung Veterinärwesen eine Stellungnahme eingeholt werden. Sollte von dort keine Notwendigkeit für den Unterstand gesehen werden, da die Tiere im Hochsommer auch in dem nahen gelegenen Stall gebracht werden können, wäre eine Befreiung vom Bauverbot nicht möglich.

 

Wer den Abriss durchzuführentte, kann ohne tiefere Prüfung nicht sicher beurteilt werden. Erster Ansprechpartner ist der Pächter und Nutzer der Baulichkeit. Der Unterstand ist nach hiesiger Ansicht nicht zwingend notwendig, da die Koppel an einen Baumbestand grenzt und eine Beschattung in der oben genannten Weidesaison durchaus gegeben ist. Bei widrigen Witterungsverhältnissen ist es zumutbar, die Pferde in den nur 300 m entfernten Stall zu verbringen. In 2018 war zeitweise der gesamte Bereich inklusive des Unterstandes komplett überflutet und nicht nutzbar. In einem Teil des Unterstandes wurden/werden Geräte und Futter gelagert.

 

10. Die bisherigen Fragen berühren stark den auf dem Priwall ansässigen Reiterhof. Durch welche Maßnahmen seitens der Hansestadt Lübeck (FB 3) wurden die Belange des Reiterhofs auf dem Priwall gravierend berührt?

 

Der Verwaltung sind keine Maßnahmen bekannt, die einen gravierenden Einfluss auf den Reiterhof hatten/hätten.

 

Welche Folgen hat dies für den Reiterhof? Ist eine Schließung des Reiterhofs aus Sicht der Hansestadt Lübeck (Naturschutz, Tourismus, Naherholung, Sport) wünschenswert oder gewollt?

 

Es sind keine Bestrebungen bekannt, auf eine Schließung des Reiterhofs hinwirken zu wollen.

 

Wie kann durch die Hansestadt Lübeck sichergestellt werden, dass die Vorgaben des Managementplans Priwall den Reitbetrieb auf dem Priwall weiterhin bzw. wieder zulassen?

 

Im Rahmen der Verpachtung oder auf behördliches Einwirken hin sind/werden Regelungen getroffen, die die Vorgaben des M-Planes sicherstellen.

 

Der Pächter hat eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz zum Betreiben eines Reitbetriebes. Die letzte Überprüfung des Betriebes war ohne Mängel, aus hiesiger Sicht spricht nichts gegen einen Reitbetrieb an dieser Stelle.
 


Anlagen

keine