Vorlage - VO/2020/09603  

Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für Schleswig-Holstein über die Durchführung der bodengebundenen Intensivtransporte
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
16.03.2021 
17. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Vorberatung
23.02.2021 
44. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
25.02.2021 
22. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - finanzielle Auswirkungen_ö.-r. Vereinbarung Intensivtransporte
Anlage 2: ö.-r. Vereinbarung Intensivtransporte
Anlage 3: ITW- / VEF-Konzept SH

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, die im Entwurf beigefügte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für Schleswig-Holstein über die Durchführung der bodengebundenen Intensivtransporte“ abzuschließen (Anlage 2 der Vorlage).


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Die Stellungnahme ist eingearbeitet.

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Spezielle Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (Anlage 1)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Die Hansestadt Lübeck ist als Trägerin des Rettungsdienstes u. a. für die Durchführung von Intensivtransporten in ihrem Rettungsdienstbezirk zuständig (§§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)). Um die bodengebundenen Intensivtransporte für alle Rettungsdienstbereiche in Schleswig-Holstein wirtschaftlich zu gestalten, ist beabsichtigt, nur an den zentralen Standorten Kiel und Lübeck jeweils einen Intensivtransportwagen (ITW) mit Personalausstattung zu betreiben.

 

Neben der originären Zuständigkeit für die Durchführung von ITW-Transporten in ihren Rettungsdienstbereichen soll der Hansestadt Lübeck und der Landeshauptstadt Kiel damit auch die Zuständigkeit für die Durchführung von ITW-Transporten für die übrigen Rettungsdienstträger im Land Schleswig-Holstein übertragen werden. Eine Übernahme der Aufgabenträgerschaft erfolgt nicht. Rechtsgrundlage für diese Übertragung der Durchführung ist der anliegende Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

Es ist ein ITW zu betreiben, der die Anforderungen der DIN 75076 erfüllen muss (§ 12 Abs. 2 SHRDG). Der ITW ist mit einer Ärztin / einem Arzt sowie zwei weiteren Kräften zu besetzen. Ärzt:innen müssen über die Qualifikation nach § 14 Abs. 2 SHRDG vergen. Von den beiden weiteren Personen muss die eine Notfallsanitäter:in mit einer zusätzlichen Qualifizierung für Intensivtransporte sein und die andere mindestens Rettungssanitäter:in mit Einsatzerfahrung (§ 15 Abs. 4 SHRDG).

 

Es ist beabsichtigt, einen ITW ab dem 01. rz 2021 zunächst für 6 Monate von montags

bis freitags für maximal zwölf Stunden pro Tag vorzuhalten. Danach ist eine Vorhaltung des

ITW bis zum 28. Februar 2023 bedarfsabhängig optional auch am Wochenende für maximal

zlf Stunden pro Tag vorgesehen, d. h. die zeitliche Vorhaltung von Fahrzeug und Personal kann ggf. entsprechend ausgeweitet werden, sofern Bedarf vorhanden ist.  

 

Ein den Anforderungen entsprechender ITW wurde beschafft. Die Gestellung von Ärzt:innen befindet sich nach erfolgter Freigabe durch den Hauptausschuss am 24.11.2020 (VO/2020/09415) in der Ausschreibung. Die ITW-Besetzung mit den beiden nicht-ärztlichen Personen wird zu je einem Viertel durch die Feuerwehr Lübeck und durch die drei im Lübecker Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz und Johanniter-Unfall-Hilfe erfolgen. Die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle steht noch aus. Es wird angestrebt, die zentrale Koordinierungsstelle bei der Leitstelle der Feuerwehr Kiel anzusiedeln. Diese übernimmt dann für beide in Schleswig-Holstein verfügbaren ITW die Koordinierung. Die Verhandlungen sind hierfür noch nicht abgeschlossen. Bis zur Implementierung einer zentralen Koordinierungsstelle werden die Transporte des Lübecker ITW durch die Feuerwehr Lübeck eigenständig disponiert.

 

r die Gestellung von Ärzt:innen wurden inklusive der Durchführung von ITW-Transporten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung folgende Kosten kalkuliert. Die optionale Vorhaltung am Wochenende wurde hierbei berücksichtigt:

 

 

 

 

01.03.2021 31.07.2021 (60 Wochenstunden) = 1.303 Stunden =              ca. 109.500

01.08.2021 31.12.2021 (84 Wochenstunden) = 1.825 Stunden =              ca. 152.000 €

01.01.2022 31.12.2022 (84 Wochenstunden) = 4.380 Stunden =              ca. 366.000 €

01.01.2023 28.02.2023 (84 Wochenstunden) = 744 Stunden =              ca. 62.000 €

 

r die Gestellung des nicht-ärztlichen Personals sind entsprechend folgende Kosten kalkuliert. Zur Abdeckung von 60 Wochenstunden (Montag bis Freitag / 12 Std. täglich) werden 4,5 Vollkräfte (VK) pro Jahr benötigt. Zur Abdeckung von 84 Wochenstunden (Montag bis Sonntag / 12 Std. täglich) werden 6,5 VK benötigt

 

01.03.2021 31.07.2021 (60 Wochenstunden) = 4,5 VK 5 Monate =              ca. 103.225

01.08.2021 31.12.2021 (84 Wochenstunden) = 6,5 VK 5 Monate =              ca. 149.756 €

01.01.2022 31.12.2022 (84 Wochenstunden) = 6,5 VK 1 Jahr =              ca. 359.415 €

01.01.2023 28.02.2023 (84 Wochenstunden) = 6,5 VK 2 Monate =              ca. 59.902

 

Da es sich um die erstmalige Vorhaltung eines ITW handelt, ist eine Aufteilung der Vorhaltestunden auf den Rettungsdienstbereich der HL und auf darüber hinausgehende Vorhaltestunden erst nach Evaluation der tatsächlichen Inanspruchnahme möglich.

 

Die durch den Betrieb des ITW entstehenden Kosten werden vollumfänglich durch die Entgelte des Rettungsdienstes refinanziert. Eine entsprechende Anerkennung dieser Beträge durch die Kostenträger (Krankenkassen und Krankenkassenverbände) als Kosten des Rettungsdienstes liegt vor. 

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Gestellung von Ärzt:innen sind bei den Produktsachkonten „127001.000.5455000 Rettungsdienst / Erstattung für Aufwendungen von Dritten verbundener Unternehmen“ und „127001.000.5456000 - Rettungsdienst / Erstattung für Aufwendungen von Dritten sonstiger öffentlicher Sonderrechnung“, die für das nicht-ärztliche Personal bei dem Produktsachkonto „127001.000.5458000 - Rettungsdienst / Erstattung für Aufwendungen von Dritten übriger Bereiche“ und dem Personalkostenansatz des Produktes 127001 Rettungsdienst geordnet.
Die Refinanzierung über Erträge des Rettungsdienstes ist im Produktsachkonto „127001.000.4321000 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte“ enthalten.

 

Der als Anlage 2 beigefügte Vereinbarungsentwurf befindet sich noch in der redaktionellen Schlussbearbeitung durch die Koordinierungsstelle des Rettungsdienstes beim Städteverband Schleswig-Holstein. Der Entwurf ist deshalb in der Nummerierung der Paragraphen noch nicht stimmig. Inhaltlich werden keine Anpassungen vorgenommen. Um die bodengebundenen Intensivtransporte schnellstmöglich durchführen zu können, wurde das Gremienverfahren zunächst mit der redaktionell noch zu überarbeitenden Anlage eingeleitet. Sobald die redaktionelle Schlussfassung vorliegt, wird die Anlage 2 entsprechend aktualisiert. 

 

Der Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beinhaltet die Übernahme einer neuen Aufgabe, nämlich der Durchführung von ITW-Transporten für andere schleswig-holsteinische Träger des Rettungsdienstes. Hierzu ist die HL nicht gesetzlich verpflichtet. Die Entscheidung zum Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 28 Nr. 3 Gemeindeordnung der Bürgerschaft vorbehalten.
 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

Anlage 1: Finanzielle Auswirkungen

Anlage 2: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für Schleswig-Holstein über die Durchführung der bodengebundenen Intensivtransporte

Anlage 3: Entwurf Landeskonzept:  Intensivtransportwagen und Verlegungsarzteinsatz-               fahrzeuge im Rettungsdienst Schleswig-Holstein (ITW / VEF-Konzept SH)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 3 1 öffentlich Anlage 1 - finanzielle Auswirkungen_ö.-r. Vereinbarung Intensivtransporte (72 KB)    
Anlage 1 2 öffentlich Anlage 2: ö.-r. Vereinbarung Intensivtransporte (125 KB)    
Anlage 2 3 öffentlich Anlage 3: ITW- / VEF-Konzept SH (321 KB)