Vorlage - VO/2020/09354  

Betreff: Anfrage des AM Thomas Markus Leber (FDP) zur Genehmigungsfähigkeit von zusätzlichen baulichen und sonstigen Maßnahmen mit dem Ziel die Außensaison in Zeiten von Corona zu verlängern.
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FDP Fraktion Bearbeiter/-in: Völker, Astrid
Beratungsfolge:
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
21.09.2020 
39. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Mit Sorge blicken Verantwortliche auf die nächsten Monate, wenn das Coronavirus in der kälteren Jahreszeit bessere Bedingungen zur Verbreitung vorfindet. Vieles was aktuell noch im Freien stattfindet, wird in geschlossene Räume verlagert, auch in der Gastronomie. Mehr Platz und bessere Durchlüftung – das sind die Vorteile der Außengastronomie. Die Plätze im Freien verlieren mit sinkenden Temperaturen aber rasch an Attraktivität. Für Gastronomen sind existenzbedrohende Einschnitte zu befürchten. Mit Gas-Heizpilzen und Elektro-Wärmestrahlern könnten Wirte ihre Gäste auch im Herbst draußen platzieren. Abstand zu halten ist dort oft einfacher als drinnen. Heizpilze sind umstritten. Als Alternative sind bauliche Maßnahmen denkbar, um Terrassen und Außenbereiche für die kalte Jahreszeit zu ertüchtigen.

 

In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen:

1. In Deutschland fehlt eine einheitliche „Heizpilzregelung“. Es obliegt den Kommunen etwaige Regelungen zu erlassen. In der Folge ergibt sich ein Flickenteppich. Generell erlaubt sind Heizpilze in Köln und Frankfurt. Generell verboten sind sie in Hannover, München und Stuttgart. In Zeiten von Corona temporär ausgesetzt wurden die Verbote in Berlin, Hamburg, Hildesheim und Tübingen. Wie hält es die Hansestadt? Gibt es ein generelles Verbot? Wenn ja, wo gilt es? Ist es beschränkt auf den öffentlichen Raum oder gilt es auch auf privaten Flächen? Gilt es nur für Gas betriebene oder auch für elektrisch betriebene Anlagen? 

2. Von wie vielen Gas-Heizpilzen, -Heizstrahlern und -Heizpyramiden geht die Verwaltung im Stadtgebiet im öffentlichen Raum aus? Wie viele elektrisch betriebene Anlagen sind dort in Gebrauch? Für eine erste Einordnung der Dimension ist eine grobe Schätzung ausreichend.

3. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden entsprechende Verbote erlassen? Gibt es Bestandsschutz für bestehende Anlagen? Können Heizpilze, die vor einer etwaigen Regelung erworben wurden, weiter betrieben werden? Sind Heizpilze Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum?

4. Ist eine Verlängerung der Genehmigung für eine erweiterte Außengastronomie über den 31. Oktober gegebenenfalls bis in das Frühjahr 2021 angedacht?

5. Welche Auflagen gelten für die Verwendung von Heizpilzen und der damit oftmals in Verbindung stehenden großflächigen Einhausung von Freiluftplätzen mit Plastikplanen?

6. Von welch durchschnittlichem CO2 Ausstoß ist bei einem Gas-Heizpilz auszugehen? Wie bewertet die Verwaltung das Verhältnis von Ursache (temporärer Betrieb der Heizstrahler in Lübeck) und ihre Auswirkung auf den Klimawandel? Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Gas-Heizpilze oft nur wenige Stunden und oft nur an wenigen Tagen in Betrieb sind.  

7. Kann ein Umstieg von Gas-Heizpilzen auf mit Ökostrom betriebenen Induktionsheizungen eine Alternative sein? Wenn ja, welche Auflagen müssen beachtet werden.

8. Wie bewertet die Verwaltung zusätzliche bauliche Maßnahmen? Temporäre Überdachungen, Zelte, aber auch feste aber auch temporäre Wintergärten drängen sich als Alternative auf. Sind solche Maßnahmen ausnahmsweise in Zeiten von Corona genehmigungsfähig, bzw. werden vorhandene Regelungen gelockert? Immerhin würden diese Maßnahmen dazu beitragen, dass der Infektionsschutz, der Klimaschutz und die Rettung der Existenzen gleichermaßen gewährleistet werden. Welche „Spielregeln“ müssen beachtet werden?

9. In Corona-zeiten hat die neue Außengastronomie viele Fans gewonnen. Wie bewertet die Hansestadt diesen Aspekt perspektivisch für die Zukunft, auch in der Zeit nach Corona?

 


 

 

 


Begründung


 

 

 


Anlagen