Vorlage - VO/2020/08926  

Betreff: Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020;
Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin Weiher
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jürgensen, Klaus-Peter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Vorberatung
04.06.2020 
15. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2018 - 2023) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Vorberatung
09.06.2020 
33. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
25.06.2020 
17. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Neufassung der Sozialstaffelsatzung
Synopse zur Neufassung der Sozialstaffelsatzung
Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege
Synopse zur Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege
Neufassung der Förderrichtlinie Kindertagespflege
Synopse zur Neufassung der Förderrichtlinie Kindertagespflege

Beschlussvorschlag

1. Die Neufassung der Sozialstaffelsatzung der Hansestadt Lübeck wird beschlossen

2. Die Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflegen der Hansestadt Lübeck wird beschlossen

3. Die Neufassung der Richtlinie Kindertagespflege wird beschlossen

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 – Haushalt und Steuerung

zustimmend

1.160 - Frauenbüro

 

1.300 - Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind nur mittelbar betroffen. Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erscheint bei komplexen administrativen Regelungen zudem nicht sinnvoll.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  Gesetzliche Änderungen des Kindertagesstättengesetzes SH.

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (s. Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 


Begründung

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 08.05.2020 beschlossen, die Kita-Reform auf den 01.01.2021 zu verschieben, gleichwohl aber Teile der Kita-Reform zum 01.08.2020 umzusetzen.

Umgesetzt werden sollen:

  1. Landeseinheitliche Regelungen zur sozialen Ausgestaltung der Elternbeiträge.
  2. Die Entlastung der Eltern durch Deckelung der Elternbeiträge auf einen Höchstbetrag von 5,66 € je wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres  und einen Höchstbetrag von 7,21 € je wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder bis Vollendung des dritten Lebensjahres.
  3. Landeseinheitliche Regelungen zur Mindesthöhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen.

 

Die aus den o.g. Neuregelungen entstehenden finanziellen Auswirkungen für die Hansestadt Lübeck können noch nicht abschließend bewertet werden, da noch wesentliche Daten nicht vollständig vorliegen. Allerdings kann aus den Absichtserklärungen des Landes abgeleitet werden, dass eine deutlich ausreichende Refinanzierung der Kommunen erfolgen wird. Wir gehen davon aus, dass innerhalb der nächsten zwei Monate hierzu valide Daten vorliegen.

 

Zu 1. Mit der ab dem 01.08.2020 geltenden Änderung des Kindertagesstättengesetzes wird eine landeseinheitliche Regelung zum Verfahren der sozialen Ermäßigung und zur Geschwisterermäßígung getroffen. Gleichzeitig werden Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der sozialen Ermäßigung und der Geschwisterermäßigung gestellt.

 

Das künftige landeseinheitliche Verfahren zur sozialen Ermäßigung der Elternbeiträge greift die Regelungen aus § 90 SGB VIII auf. Da die Hansestadt Lübeck diese Regeln bereits seit Ende der 1990er Jahre anwendet, sind keine verfahrensbedingten Änderungen erforderlich. Lediglich die Höhe der Heranziehung verfügbaren Einkommens ist zu ändern. Bisher zieht die Hansestadt Lübeck 80% des verfügbaren Einkommens heran. Künftig dürfen höchstens 50% des verfügbaren Einkommens herangezogen werden.

 

Zur Geschwisterermäßigung war für die Hansestadt Lübeck bisher geregelt, dass:

  • Für das jüngste Geschwisterkind der volle Beitrag anfällt,
  • Für das nächstältere Kind der Beitrag um 30% ermäßigt ist,
  • Für das dann nächstältere Kind um 60% und
  • Alle weiteren älteren Kinder um 100% ermäßigt sind.

Die bisherige Regelung war u.a. auf unaufwändige Verfahren ausgelegt, da in den meisten Fällen (2 Geschwisterkinder) mit dem Herauswachsen des älteren Kindes aus der Betreuung keine Aktivitäten erforderlich waren.

 

Nach der künftigen Regelung werden Geschwisterkinder wie folgt ermäßigt:

  • Für das älteste Kind ist der volle Beitrag fällig,
  • Für das nächstjüngere Kind ist der Beitrag um 50% ermäßigt,
  • Für alle weiteren jüngeren Kinder um 100%.

 

 

Zu 2. Ab dem 01.08.2020 werden durch eine Änderung des Kindertagesstättengesetzes Höchstbeträge für einen Elternbeitrag festgelegt. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres  wird der Elternbeitrag auf höchstens 7,21 Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde gedeckelt, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres auf 5,66.

 

Gleichzeitig wird gesetzlich geregelt, dass Landesmittel nur noch an die Träger weitergeleitet werden dürfen, die den Beitragsdeckel einhalten.

 

Für die Träger bedeutet dies zunächst Einnahmeverluste wenn der gegenwärtige Elternbeitrag oberhalb des Beitragsdeckels liegt. Die Einnahmeverluste sollen durch die Kommunen ausgeglichen werden. Hierfür wiederrum stellt das Land den Kommunen Mittel von insgesamt rd. 33,36 Mio. Euro zur Verfügung.

 

Zurzeit sind keine verlässlichen Aussagen zur Höhe der stadtweiten Einnahmeausfälle noch zur Höhe der auf Lübeck entfallenden Landeserstattung möglich. Die Prognose geht jedoch dahin, dass die Landeserstattung den kommunalen Aufwand abdecken wird.

 

Zu 3. Kindertagespflegepersonen (im Folgenden KTPP)  haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine öffentliche Förderleistung, im SGB VIII als laufende Geldleistung bezeichnet. Die laufende Geldleistung besteht aus mehreren Komponenten,

a)      einen Betrag für die Anerkennung der durch die KTPP erbrachten Förderleistung

Die Hansestadt Lübeck hat diesen Betrag zuletzt auf 3,19 Euro je Kind und Betreuungsstunde festgelegt. Mit der Neuregelung wird dieser Betrag auf 4,73 Euro je Kind und Betreuungsstunde festgelegt. Für KTPP, die vertiefte Kenntnisse in einem Lehrgang von mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben haben, wird dieser Betrag auf 5,05 Euro je Kind und Betreuungsstunde festgelegt.

Der Anerkennungsbeitrag erhöht sich somit je nach Qualifikation um 1,54 Euro bzw. um 1,86 Euro je Kind und Betreuungsstunde.

Der Berechnung des Landes zum Mindestbetrag liegt u.a. zu Grunde, dass für betreuungsfreie Zeiten keine Geldleistung gewährt wird. Gegenwärtig leistet die HL für bis zu sieben betreuungsfreie Wochen die laufende Geldleistung weiter.

In der Neufassung der Richtlinie entfällt die Fortzahlung der Geldleistung für betreuungsfreie Zeiten. Gleichwohl wird die Jahreszahlung an eine KTPP bei sieben betreuungsfreien Wochen und einer durchschnittlichen Betreuungsleistung um rd. 6.500 Euro steigen, für höher qualifizierte KTPP um rd. 8.500 Euro.

b)      einen Betrag für den angemessenen Sachaufwand

dieser Betrag wurde durch die Hansestadt Lübeck zuletzt auf 1,72 Euro festgesetzt, findet die Betreuung im Kindeshaushalt statt auf 0,85 Euro.

Die Neuregelung basiert auf einem dezidierten Gutachten zur Ausgestaltung der Sachkostenerstattung, welches nach Einschätzung der Landesregierung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Aus diesem Grund werden für die Richtlinie auch die gutachterlich ermittelten Werte der Landesregierung berücksichtigt. Diese Werte differenzieren genauer wo die Betreuung stattfindet, zwischen mindestens 0,06 Euro bei einer Betreuung im Kindeshaushalt bis zu 1,33 Euro bei einer Betreuung in anderen (angemieteten) Räumen.

Bei einer durchschnittlichen Betreuungsleistung reduziert sich hierdurch die Jahreszahlung an die KTPP um bis zu rd. 5.500 Euro.

c)      die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung

d)      die hälftige Erstattung nachgewiesener angemessener Aufwendungen für eine Altersicherung, einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung.

Zu den beiden letztgenannten Komponenten c) und d) ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Praxis.

Somit betont die laufende Geldleistung künftig stärker die persönliche Förderleistung der KTPP gegenüber der Sachkostenerstattung. Die Jahreszahlung an eine KTPP erhöht sich bei einer durchschnittlichen Betreuungsleistung je nach Qualifikation um rd. 1.000 Euro bzw. 3.000 Euro, auch wenn für sieben betreuungsfreie Wochen künftig keine Fortzahlung erfolgt.

Für eine Übernachtbetreuung wird künftig keine reduzierte Geldleistung ausgekehrt, für eine Betreuung in den Morgen- und Abendstunden aber auch keine erweiterte Geldleistung.

 

Insgesamt wird sich der Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der ab dem 01.08.2020 geltenden Gesetzesvorgaben erhöhen.

 


Anlagen

Neufassung der Sozialstaffelsatzung

Synopse zur Neufassung der Sozialstaffelsatzung

Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege

Synopse zur Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege

Neufassung der Richtlinie Kindertagespflege

Synopse zur Neufassung der Richtlinie Kindertagespflege
 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich Neufassung der Sozialstaffelsatzung (95 KB)    
Anlage 8 2 öffentlich Synopse zur Neufassung der Sozialstaffelsatzung (98 KB)    
Anlage 9 3 öffentlich Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege (25 KB)    
Anlage 10 4 öffentlich Synopse zur Neufassung der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege (101 KB)    
Anlage 11 5 öffentlich Neufassung der Förderrichtlinie Kindertagespflege (172 KB)    
Anlage 12 6 öffentlich Synopse zur Neufassung der Förderrichtlinie Kindertagespflege (207 KB)    
Stammbaum:
VO/2020/08926   Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2020/08926-01   Puhle (SPD): Ergänzungsantrag zu "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 1.8.20; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der SPD Fraktion   Antrag eines Ausschussmitgliedes
2020/08926-01-01   AM Katja Mentz (GAL) Änderungsantrag zu VO/2020/08926-01 Ergänzungsantrag zu "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 1.8.20; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag eines Ausschussmitgliedes
VO/2020/08926-02   BM Antje Jansen (GAL) Änderungsantrag zu: VO/2020/08926 Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion
VO/2020/08926-03   Freie Wähler & GAL - Änderungsantrag zu: Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowie der Richtlinie Kindertagespflege   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Antrag der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion
VO/2020/08926-06   SPD, CDU, GAL&FW, Die Linke und Die Unabhängigen: Austauschantrag zu VO/2020/08926-05: "Teilweise Inkraftsetzung der Kita-Reform Schleswig-Holstein zum 01.08.2020; Neufassung der Sozialstaffelsatzung, der Elternbeitragssatzung Kindertagespflege sowieder Richtlinie Kindertagespflege"   Geschäftsstelle der SPD Fraktion   interfraktioneller Antrag