Auszug - Weitere Antworten auf Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

1. Sitzung des Bauausschusses (konstituierende Sitzung, gemeinsame Sitzung mit dem Schul und Sportausschuss zu TOP 3.3)
TOP: Ö 6.1.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 04.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:57 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
 
Wortprotokoll


 

6.1.2 Verbesserung der Verkehrssituation in Lübeck (AM Lötsch) – 5.660

TOP 6.2.1 am 19.06.2023 (VO/2023/12283)

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen zur Verkehrssituation:

 

Werden in Lübeck an unübersichtlichen Kreuzungen, an denen rechts vor links gilt, sogenannte „Haifischzähne“ als Markierung auf die Straße gebracht?

Wenn nein, warum nicht?

 

Warum wird im Zuge der Fehlingstraße im Stadtteil Travemünde beispielshaft jeweils im Bereich der Einmündungen mit den Straßen „Steenkamp“, „Ziegenhorst“ und „Mühlenberg“ nicht sogenannte „Haifischzahn“-Markierungen angebracht?

 

Antwort

Gemäß der Anlage 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hebt das Zeichen 342 („Haifischzähne“) eine Wartepflicht hervor. Diese kann z.B. an einer Kreuzung aufgrund der Rechts-vor-links-Regelung bestehen oder durch ein Vorfahrts- oder Stoppschild angezeigt werden.

Eigene Verkehrsregeln stellen diese Fahrbahnmarkierungen nicht auf. Sie machen lediglich darauf aufmerksam, dass an dieser Stelle auf bestimmte Vorfahrtsregeln zu achten ist. Die Markierung mit Haifischzähnen gelten als Verkehrszeichen und unterliegen somit einer entsprechenden Unterhaltung.

 

Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 342 Haifischzähne Nr. 3 III.:

„Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.“

 

Das Anordnen der Markierung mit Haifischzähnen auf der Fahrbahn ist nicht generell umzusetzen, es ist nur dort, nach einer Einzelfallprüfung anzuordnen, wo besondere bzw. auffällige Anforderungen vorliegen. Hierzu zählen zum Beispiel Änderung der gewohnten bzw. seit sehr langer Zeit bestehenden Vorfahrtsregelungen oder an Stellen, an denen aufgrund der dortigen Vorfahrt, ein Unfallhäufungsschwerpunkt besteht und auch an unübersichtliche Einmündungen wäre ggf. eine Anordnung möglich.

Diese dargestellten Aspekte schließen eine generelle Anordnung in Tempo-30-Zonen, in denen die Rechts-vor-links-Regelung gilt, als unterstützenden Hinweis, aus.

 

Eine praktische Umsetzung hat es in Lübeck bereits 2022 gegeben. Hier wurde in der Katharinenstraße vor der Einmündung zur Matthäistraße die Haifischzahn-Markierung aufgebracht, da sich an dieser Stelle eine seit Jahren bestehende Vorfahrtsregelung verändert hatte.

Aufgrund der dort eingerichteten Tempo-30-Zone wurde dem Verkehr aus der Matthäistraße Vorfahrt eingeräumt (Rechts-vor-links), um dieses zusätzlich zu verdeutlichen, wurden diese Markierung angeordnet und aufgebracht, da es in diesem Bereich, nach der verkehrlichen Anordnung und Umsetzung, oftmals zu brenzligen Situationen gekommen ist (Übergang vom Gewerbegebiet zum Wohngebiet).

 

Für die in der Anfrage erwähnte Tempo-30-Zone „Fehlingstraße“ liegen der Straßenverkehrsbehörde weder Hinweise von der Polizei noch aus der Bevölkerung vor, dass es dort regelmäßig zur Missachtung der Vorfahrtsregelung kommt. Auch ist keine der Kreuzungen dieser Straße ein Unfallschwerpunkt. Es besteht daher hier verkehrsrechtlich kein Handlungsbedarf.

Selbstverständlich werden aber seitens der Straßenverkehrsbehörde Hinweise aus der Politik oder auch aus der Bevölkerung immer nachgegangen und in Form der o.g. Einzelfallprüfung bearbeitet.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.3 Betonsplitter an der Travepromenande (Herr Ramcke) – 2.830

TOP 13.2.2 am 02.08.2021

Herr Ramcke sagt, dass an der Travepromenade auf Höhe des Marktplatzes, wo die Kaianlagen neu gemacht wurden der Beton splittere und fragt ob man da gegebenenfalls Regressansprüche stellen könne.

 

Antwort

Nach Aussage von LPA befindet sich der Bereich noch in der Gewährleistungszeit. Bei einer aktuellen Kontrolle konnte keine Absplitterung des Betonbelages festgestellt werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.4 Kleingartengelände in Buntekuh (Herr Lötsch) – FB2

TOP 6.2.4 am 07.11.2022 (VO/2023/11633)

Immer wieder brennen leerstehende Lauben auf dem Kleingartengelände in Buntekuh. Die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr kommen auf dem seit langem brachliegenden und inzwischen zugewucherten Gelände nur schwer voran. Die Wege müssen erst durch den Einsatz von technischem Gerät freigeschnitten werden. Ein unbefriedigender Umstand für alle Einsatzkräfte!

 

Antwort

Zu Beantwortung dieser Anfrage wird auf die Antwort der KWL zu einer Anfrage von AM Rathcke aus dem Hauptausschuss verwiesen. Die Antwort (VO/2023/12065) wurde in der Hauptausschusssitzung am 28.03.2022 zur Kenntnis genommen:

 

Der Sachverhalt auf der ehemaligen Kleingartengeländefläche in Buntekuh stellt sich wie folgt dar. Auf der seit 2022 im Eigentum der KWL befindliche Teilfläche des Kleingartengeländes fanden innerhalb der letzten Jahre unerlaubten Ablagerung von Abfällen in größeren Mengen statt.

Seit der Übernahme der Fläche von der Hansestadt Lübeck hat die KWL die folgenden Maßnahmen zur Verhinderung der illegalen Müllentsorgung durchgeführt:

 

  •        Entsorgung einer größeren Menge Abfalls im Randbereich der Fläche durch ein Entsorgungsunternehmen Ende 2022.
  •        Errichtung von über 500 Metern Bauzaun um die Fläche herum im Januar 2023, um den direkten Zugang auf die Fläche zu unterbinden, bzw. zumindest zu erschweren.
  •        Anbringung von Schildern am Bauzaun mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Betreten verboten“.
  •        Erstellung von Gräben auf den ehemaligen Zugängen auf die Fläche im Januar 2023, um zu verhindern, dass der Bauzaun geöffnet und die Fläche mit Fahrzeugen befahren werden kann, um Müll abzulagern.
  •        Beauftragung eines Wachunternehmens im Februar 2023, welches in unregelmäßigen Abständen mehrmals pro Woche den Bauzaun kontrolliert.
  •        Erstellung einer Anzeige gegen unbekannt bei der Polizei im März 2023.

 

Die Beräumung der gesamten Fläche erfolgt voraussichtlich im Winter 2023/2024.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.5 Baumpflanzungen bei Baugenehmigungen (Herr Pluschkell) – 5.610

TOP 13.2.1 am 05.06.2023

Herr Pluschkell fragt, in Ergänzung seiner Nachfrage unter TOP 13.1.1, wie kontrolliert wird, ob Baumpflanzungen, die in Baugenehmigungsverfahren gefordert werden, auch durchgeführt werden.

 

Antwort:

Die Bauaufsicht prüft in ausgewählten Fällen den Vollzug der angeordneten Baumpflanzungen. Darüber hinaus wird die Bauaufsicht tätig, wenn Hinweise aus der Bevölkerung oder von Mitarbeitenden anderer Abteilungen und Bereiche eingehen, in denen auf die offensichtlich nicht erfolgte Umsetzung von Pflanzbindungen, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, hingewiesen wird.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.6 Fassadenbegrünung Yachtclub Travemünde (Herr Howe) – 5.610

TOP 6.2.1 am 19.06.2023

Herr Howe sagt, dass der Yachtclub Travemünde eine Halle gebaut habe, die gem. des B-Plans bei der Möwenbadeanstalt begrünt werden müsse, es aber nicht ist. Er fragt, ob der Yachtclub darauf hingewiesen wird.

 

Antwort:

Für das vom Lübecker Yacht Club gepachtete Gelände bei der Badeanstalt am Möwenstein gilt kein Bebauungsplan.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.7 Baustillstand im Gründungsviertel (Herr Pluschkell) – 5.610

TOP 6.2.2 am 05.06.2023 (VO/2023/12269)

 

  1.                  Wer ist für die Vermarktung der Grundstücke im Gründungsviertel zuständig?
  2.                  Bis wann sollte die Vermarktung der Grundstücke im Gründungsviertel ursprünglich abgeschlossen sein?
  3.                  Warum ist sie bislang noch nicht abgeschlossen?
  4.                  Welche Maßnahmen wurden bzw. werden ergriffen, um die letzten freien Grundstücke zeitnah zu vermarkten?
  5.                  Welche konkrete Planung gibt es seitens der HL hinsichtlich des Hauses Braunstr. 14? Ist trotz des nachweislichen aktuellen Bedarfs an Büroflächen bei der Hansestadt Lübeck immer noch ein Verkauf an Privat beabsichtigt?
  6.                  Welche weiteren Maßnahmen, z. B. Straßen und Gestaltung des öffentlichen Raums, sind im Gründungsviertel noch erforderlich?
  7.                  Wann werden diese Maßnahmen durchgeführt?

 

Begründung: Auf der Homepage der Hansestadt Lübeck wird unter https://www.gruendungsviertel.de/die-grundstuecksuebersicht.html berichtet, dass 6 Grundstücke reserviert und 3 Grundstücke noch frei seien (siehe Anlage). Es hat den Anschein, als ob hier die von der Hansestadt Lübeck seit vielen Jahren propagierte städtebauliche Verdichtung zu Erliegen gekommen ist.

Das Gebäude Braunstr. 14 soll verkauft werden, obwohl es seitens der Verwaltung nachweislich Bedarf an Büroflächen gibt.

 

Antwort:

Zur Beantwortung dieser Anfrage wird auf die Berichtsvorlage „Projekt Gründungsviertel – Sachstandsbericht (VO/2023/12312) verwiesen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.8 Städtebauliches Konzept mittlere Wallhalbinsel (Frau Haltern) – 5.610

TOP 6.2.2 am 05.12.2022 (VO/2022/11721)

In der Bauausschusssitzung am 06.09.2021 wurde im nichtöffentlichen Teil unter TOP 11.1/ VO/2021/10303 folgendes beschlossen:

Der Bürgermeister wird ermächtigt, als Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung der mittleren Wallhalbinsel und für die Planung und den Bau eines Systemparkhauses auf der mittleren Wallhalbinsel ein Planungsbüro mit der Erarbeitung eines städtebaulichen Konzepts zu beauftragen.

Meine Fragen hierzu:

 

  1.         Wie weit ist der Stand der Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes für die mittlere Wallhalbinsel?
  2.         Wann bekommen wir einen Zwischenbericht hierzu?

 

TOP 6.2.5 am 20.03.2023

Frau Haltern bittet um einen aktuellen Sachstand zur Mittleren Wallhalbinsel und verweist auf eine alte Anfrage, die Sie dazu bereits gestellt habe.

 

Antwort:

Die Erarbeitung des Städtebaulichen Konzeptes für die Mittlere Wallhalbinsel wurde in 2022 aufgenommen. Gegenstand der Planungen ist u.a. die Frage nach einem möglichen Parkhausstandort. Gegenwärtig stehen noch wenige Eigentümer:innengespräche aus, die erforderlich sind, um die Bestandsaufnahme/ -analyse abschließen zu können. Die Verwaltung beabsichtigt, ein Workshop-Format mit den politischen Vertreter:innen im Herbst 2023.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.9 Halteverbot Ziegelstraße (Herr Pluschkell) – 5.660

TOP 6.2.4 am 19.06.2023

Herr Pluschkell bittet darum, das absolute Halteverbot in der Ziegelstraße 137-141 zu überprüfen, da dies für die dortigen Firmen einen erheblichen Nachteil habe, weil diese nicht mehr durch ihre Laufkundschaft und den Lieferverkehr erreicht werden könnten.

 

Antwort:

Das absolute Haltverbot in der Ziegelstraße 137-141 wurde im Juni 2020 im Rahmen der Umgestaltung der Ziegelstraße eingerichtet, um dem Linienbus nach der Einmündung Fregattenstr. ausreichend Platz für einen Spurwechsel zu ermöglichen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft allerdings auf Antrag des Betreibers des dortigen Imbisses, ob die Einrichtung einer Ladezone über ein eingeschränktes Haltverbot möglich ist.

Das nach § 45 StVO vorgeschriebene Anhörungsverfahren ist nunmehr auch abgeschlossen, so dass vor dem Imbiss ein eingeschränktes Haltverbot zu Ladezwecken angeordnet wurde. Dieses kann auch von Kunden zur Abholung der Essensbestellungen genutzt werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.10 Jugendhaus Seeblick (Herr Pluschkell) – Kurbetriebe

TOP 6.2.2 am 03.04.2023

Jugendhaus Seeblick:

  1.            Welche Planungen hat die Stadtverwaltung für den Fall, dass infolge von weiteren Uferabbrüchen am Brodtener Steilufer vor dem Jugendhaus Seeblick der dortige Wanderweg nicht mehr genutzt werden kann?
  2.            Stimmt es, dass die Kurverwaltung für den Fall eines Uferabbruchs vor dem Jugendhaus Seeblick eine Umleitung des Wanderwegs über die Straßen Wieskoppel - Pfingstbusch - Hävenkamp beabsichtigt?
  3.            Ist die Straße Wieskoppel trotz der dort vorhandenen Beschrankung eine öffentliche Straße? Ist im Baulastenverzeichnis für die Straße Wieskoppel eine Baulast für öffentliche Erschließung eingetragen?

 

Antwort:

Für den Fall, dass sich vor dem Jugendheim Seeblick weitere Abbrüche ereignen, kann der Weg noch weiter an das Haus verlegt werden. Der Eigentümer hat zugestimmt, die Veranda und die Stufen vor dem Haus abzureißen. Eine Verlegung des Weges über das hinter dem Haus gelegene Gelände wurde jedoch abgelehnt. Bei weiteren Abbrüchen müsste der Weg daher gesperrt werden. Fußgänger müssen dann über den Weg Wieskoppel zur Straße Pfingstbusch ausweichen. Diese Wegeverbindung besteht bereits. Der Weg Wieskoppel befindet sich in Privatbesitz und wird bereits seit Jahrzehnten vom Kurbetrieb als Wegeverbindung zwischen Uferweg und der Straße Pfingstbusch angemietet. Eine Baulast existiert nicht.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

6.1.11 Umsetzung der geltenden Werbeanlagensatzung (Herr Leber)

TOP 6.2.7 am 17.05.2021 (VO/2021/10118)

Die Bürgerschaft hat am 20.06.2016 die Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) für die Altstadt der Hansestadt sowie für das innere Kurgebiet mit der Altstadt von Lübeck-Travemünde beschlossen.

  1.            Wie hoch ist in der Wahrnehmung der Verwaltung der Grad der Umsetzung dieser Werbeanlagensatzung?

 

  1.            Abweichungen von den Vorschriften der Satzung sind im Einzelfall und auf begründeten Antrag hin zulässig. Wie häufig wurden entsprechende Anträge gestellt?

 

  1.            Seit nunmehr 5 Jahren ist die Satzung uneingeschränkt gültig. Im öffentlichen Raum lassen sich vielerorts noch Werbeanlagen identifizieren, die im Hinblick auf Lage, Größe, Form, Farbe, Material und Konstruktion nicht vollumfänglich mit den Bestimmungen der Satzung übereinstimmen. Ist davon auszugehen, dass jeweils Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen gelten und entsprechende Anträge gestellt wurden?

 

  1.            Wie häufig wurden im Geltungsbereich der Satzung Überprüfungen vor Ort vorgenommen?

 

  1.            Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden im Rahmen der Überprüfungen festgestellt?

 

  1.            Wie hoch waren die Bußgelder, die bei etwaigen Verstößen verhängt wurden? Die Satzung sieht vor, dass Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden können.

 

Antwort:

1. Wie hoch ist in der Wahrnehmung der Verwaltung der Grad der Umsetzung dieser Werbeanlagensatzung?

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung berät und informiert im engen Austausch mit dem Lübeck Management seit Jahren die Einzelhändler:innen, Gastronom:innen, Gewerbetreibenden und Werbefirmen über die Inhalte der Werbeanlagensatzung. Hierbei wird konkret auf die Voraussetzungen für Werbeanlagen hingewiesen und regelmäßig auf das Handbuch verwiesen, das auf der städtischen Webseite zum Download zur Verfügung steht. Im Genehmigungsverfahren findet die Satzung eine deutlich höhere Anwendung als bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen.

 

2. Abweichungen von den Vorschriften der Satzung sind im Einzelfall und auf begründeten Antrag hin zulässig. Wie häufig wurden entsprechende Anträge gestellt?

Die Anzahl der Verfahren lässt sich ohne einen unvertretbaren Aufwand nicht ermitteln.

 

3. Seit nunmehr 5 Jahren ist die Satzung uneingeschränkt gültig. Im öffentlichen Raum lassen sich vielerorts noch Werbeanlagen identifizieren, die im Hinblick auf Lage, Größe, Form, Farbe, Material und Konstruktion nicht vollumfänglich mit den Bestimmungen der Satzung übereinstimmen. Ist davon auszugehen, dass jeweils Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen gelten und entsprechende Anträge gestellt wurden?

Nein, es dürfte vielmehr so sein, dass diese Abweichungen von den Vorgaben der Werbeanlagensatzung nicht genehmigt sind. Dieses zeigt sich in der Stadt durch flächige Beklebung der Schaufenster, durch umlaufende Lichtbänder in den Schaufenstern, durch eine Vielzahl von Aussteckern unterschiedlicher Größe, Werbeanlagen an Schmuckelementen der Fassaden und weiterer einzelner Negativbeispielen. 

Richtig ist, dass der Vollzug der Satzung in der Praxis aktuell Defizite hat. Vor Ort fanden und finden jedoch punktuell Kontrollen statt. Die Baukontrolleur:innen weisen bei Verstößen direkt vor Ort auf den erlaubten Rahmen und ggf. zu erwartende Folgen einer nicht satzungskonformen Werbeanlage (Ordnungsrechtliche Maßnahmen, Rückbau) hin. Eine stringente Verfolgung derartiger Verstöße ist aufgrund notwendiger Priorisierung bauordnungsrechtlicher Verfahren auf Verstöße gegen hohe Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (Leib, Leben, Brandschutz, Standsicherheit) derzeit nicht möglich. Die Stellen zur Umsetzung ordnungs-rechtlicher Verfahren sind zurzeit nur unvollständig besetzt.

 

4. Wie häufig wurden im Geltungsbereich der Satzung Überprüfungen vor Ort vorgenommen?

Keine konkrete Beantwortung möglich. Es finden regelmäßig auch durch den Kommunalen Ordnungsdienst Ansprachen bei den Gewerbetreibenden / Betreibern vor Ort statt, um Veränderungen an bestehenden, nicht satzungskonformen Werbeanalgen zu erreichen.

 

5. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden im Rahmen der Überprüfungen festgestellt?

Siehe Antwort zu Frage 4.

 

6. Wie hoch waren die Bußgelder, die bei etwaigen Verstößen verhängt wurden? Die Satzung sieht vor, dass Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden können

Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden bisher nicht eingeleitet.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

6.1.12 Mittelübertragung bei Maßnahmen der LPA (Herr Matthies)

TOP 3.6 am 19.06.2023

In der Vorlage VO/2023/12279 wird ausgeführt, dass bei dem 2021 begonnenen Projekt eine weitere Übertragung der bereit gestellten Mittel von 2022 nach 2023 nicht möglich war. Jetzt sei es aber aufgrund von vorliegenden Rechnungen dringend erforderlich eine außerplanmäßige Bewilligung zu ordnen und eine Befassung der Bürgerschaft damit vor der Sommerpause zu erreichen.

Eine fast wortgleiche Begründung gibt es auch für die Vorlage VO/2023/12280.

 

Daraus ergeben sich drei Fragen:

  1.        Warum war eine Übertragung der Mittel von 2022 nach 2023 nicht möglich?
  2.        Warum stellt die LPA in beiden Fällen die Anträge auf außerplanmäßige Bereitstellung der finanziellen Mittel erst sechs Monate nach Jahresbeginn, wenn die zu bezahlenden Rechnungen schon vorliegen und dringend bezahlt werden müssen?
  3.        Ist mit einem Skontoverlust zu rechnen, sollte die Bürgerschaft die Bewilligung nicht vor der Sommerpause erteilen können?

 

Antwort:

1.: Warum war eine Übertragung der Mittel von 2022 nach 2023 nicht möglich?

Grundsätzlich sind Investitionsmittel gem. § 23 II GemHVO Doppik SH bis zur Fertigstellung der Maßnahme übertragbar. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus § 85 III GO SH für solche Maßnahmen, die kreditfinanziert sind. 99% der städtischen Investitionsmaßnahmen, und auch die hier betroffenen Investitionsmaßnahmen „Erneuerung Bahnübergang Mecklenburger Straße“ und „Skandinavienkai, Erneuerung 3 Weichen“, sind mindestens anteilig kreditfinanziert.

Demnach gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des Folgejahres, woraus sich die stadtinterne Regelung zur einmaligen Übertragung ableitet. Die in § 85 III GO SH enthaltene Ausnahme für eine Ausweitung des Zeitraums („bis zur Veröffentlichung der Haushaltssatzung“) greift für Hansestadt Lübeck nicht mehr, da die Haushaltssatzung in den letzten Jahren zeitnah zum Jahreswechsel vom Innenminister genehmigt und entsprechend veröffentlicht wurde.

 

2.: Warum stellt die LPA in beiden Fällen die Anträge auf außerplanmäßige Bereitstellung der finanziellen Mittel erst sechs Monate nach Jahresbeginn, wenn die zu bezahlenden Rechnungen schon vorliegen und dringend bezahlt werden müssen?

Bei beiden Investitionsmaßnahmen kam es zu zeitlichen Verzögerungen im Bau-ablauf, weshalb die ursprüngliche Mittelbereitstellung nicht vollumfänglich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum ausgeschöpft werden konnte. Zu Beginn des Jahres 2023 war der tatsächliche Mittelbedarf zur Fertigstellung der Maßnahmen noch nicht hinreichend klar, da in beiden Maßnahmen über Nachträge verhandelt wurde. Um die erforderliche Mittelbereitstellung ausreichend genau quantifizieren zu können, um weitere, ggfs. durch Bürgerschaftsbeschluss herzuführende Mittelübertragungen zu vermeiden, war eine frühere Bürgerschaftsbefassung nicht möglich. Da eine Deckung aus anderen investiven Projekten der LPA erfolgte, war es auch hier erforderlich, den erforderlichen Umfang der Mittel-übertragung so genau wie möglich bestimmen zu können, um übertragene Mittel nicht zurück übertragen zu müssen, sollte der Bedarf sich im nach hinein reduzieren.

 

3.: Ist mit einem Skontoverlust zu rechnen, sollte die Bürgerschaft die Bewilligung nicht vor der Sommerpause erteilen können?

Nein. In beiden investiven Maßnahmen gab bzw. gibt es keine Skontovereinbarung mit den ausführenden Firmen.

Die Bürgerschaft hat ihrer Sitzung am 29.06.2023 beiden Mittelübertragungen zugestimmt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.