Auszug - NEU: mündl. Anfrage AM des Rathcke (FDP) betr. einer Satzung zum Baulandmobilisierungsgesetz  

74. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.13
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 24.01.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 19:08 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Auf Nachfrage von AM Rathcke, wann mit einer Aufstellung einer diesbezüglichen Satzung der Hansestadt Lübeck gerechnet werden könne, antwortet Frau Senatorin Hagen, dass sich damit in der Verwaltung bereits beschäftigt würde und man schnellstmöglich eine solche Satzung auf den Weg bringen möchte.

 

Im Weiteren bittet AM Rathcke im Zusammenhang mit dem Baulandmobilisierungsgesetz um Mitteilung, ob das aktuell vorliegende Projekt eines Grundstückes in Travemünde von dieser Thematik und der sich daraus ergebenden Möglichkeit zur Realisierung einer Zwangsbebauung betroffen ist.

Die Nachlieferung einer Antwort wird zugesagt.


 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

x

Vertagung

 

Ohne Votum

 

 

Nachtrag zur Niederschrift:

Aktuelle Projekte in Travemünde wurden bisher nicht auf Grundlage des erweiterten Prüfrahmens des Baulandmobilisierungsgesetzes beurteilt, da die gesetzlichen Grundlagen hierfür erst ab dem 10.02.2023 bestehen werden.  

Den erweiterten Prüfrahmen kann die Gemeinde künftig bei der planungsrechtlichen Prüfung heranziehen, sie muss dies aber nicht.

Ein maßgebliches Prüfkriterium in diesem Zusammenhang ist regelmäßig die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens.

Ein Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Befreiung für eine rahmenüberschreitende Wohnbebauung, auch wenn damit Wohnraum geschaffen wird. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB muss stets mit öffentlichen Belangen vereinbar und damit immer auch städtebaulich verträglich sein. So darf die Befreiung z. B. keine negative Vorbildwirkung für benachbarte Grundstücke haben und damit bodenrechtliche Spannungen auslösen, die einer B-Planänderung bedürfen.

Eine „Zwangsbebauung“ ist somit nicht Folge des Gesetztes.