Auszug - Weitere Antworten auf Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen:  

41. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 02.11.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll

 

5.1.2 Veränderte Rechtslage Radverkehr (Herr Leber) – 5.660

 TOP 5.2.3 am 18.05.2020 (VO/2020/08930)

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 27.04.2020, wurden einige Neuerungen im Straßenverkehr eingeführt. Konkret wurden die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe, das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen signifikant erhöht.

Die Novelle zielt darauf ab Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Bislang war es erlaubt auf dem Rad-Schutzstreifen (das sind die mit gestrichelter Linie) zum Be- und Entladen bis zu drei Minuten zu halten. Seit dem 28.04.2020 ist das Halten dort komplett untersagt.

Bei Nichtbeachtung wird beim Halten ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt es zu einer Behinderung werden 70 Euro und 1 Punkt fällig, bei einer Gefährdung 80 Euro und 1 Punkt, bei einem Unfall gar 100 Euro und 1 Punkt. Beim Halten auf dem Radweg werden Bußgelder in Höhe von 50 Euro, bei einer Behinderung 55 Euro, bei einer Gefährdung 70 Euro und bei einem Unfall 100 Euro fällig.

Es ist zu erwarten, dass die Verschärfung der Vorschriften gerade dann zu Diskussionen mit Anliegern führen wird, wenn ein Schutzstreifen für Radfahrer direkt am rechten Rand der Straße eingerichtet werden soll und gleichzeitig der ruhende Verkehr ausgeschlossen wird.

Hierzu die folgenden konkreten Fragen:

  1. Ab welchem Verkehrsvolumen ist die Einrichtung eines Schutzstreifens angezeigt?
  2. Welche Rest-Fahrbahnbreite muss bei beidseitigem Schutzstreifen erhalten bleiben?
  3. Grundsätzlich ist ein Überfahren der Markierung „bei Bedarf“ zulässig, so beim Wenden, beim Einfahren in Grundstücke und beim Ausfahren aus denselben sowie zum Ein- oder Ausparken, wenn sich rechts vom Schutzstreifen ein Parkstreifen befindet. Wie verhält es sich bei Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr? Wäre das auch noch zulässig?
  4. Ein Radstreifen wird von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Welche Möglichkeit haben Anlieger einer solchen Anordnung zu widersprechen, wenn der ruhende Verkehr mit Zeichen 283 regelmäßig ausgeschlossen wird?
  5. Gibt es Ausnahmen vom nunmehr generellen Verbot auf Schutzstreifen zu halten, bzw. Sonderrechte? In der Vergangenheit war immer wieder zu beobachten, dass Taxen zum Fahrgastwechsel auf Radfahrstreifen halten und den dortigen Fahrradverkehr blockieren. Wenn dann beim Halten erst das Fahrgeld beglichen wird und dann noch der Kofferraum der Taxe zum Entladen der Gepäckstücke geöffnet wird, kann einige Zeit vergehen.
  6. Wie häufig sind in der Vergangenheit Verstöße gegen die gesetzliche Vorgabe auf Rad- und Schutzstreifen weder zu parken noch zu halten in HL zur Anzeige gebracht worden?
  7. Wie häufig wurden im letzten Jahr Bußgelder für das Parken auf Radwegen verhängt?
  8. Wird die verschärfte Gesetzeslage Auswirkungen auf Verwaltungshandeln und hier insbesondere auf das Neueinrichten von Schutzstreifen für Radfahrer haben?

 

Abschließende Antwort am 02.11.2020

Die Beantwortung erfolgt mit Zuarbeit von der Polizeidirektion Lübeck, dem Ordnungsdienst und der Straßenverkehrsbehörde durch den Bereich Stadtgrün und Verkehr. Sie kann zurzeit nur unter dem Vorbehalt mittels Einschätzung der gegenwärtigen Rechtsprechung erfolgen, da die Verwaltungsvorschriften zur StVO vom Bundesgesetzgeber noch nicht veröffentlich wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass mit den Verwaltungsvorschriften zur StVO detailliertere Regelungen zu den veränderten Gesetzesnormen erfolgen.

 

Zu 1.: Die Einsatzbereiche von Schutzstreifen lassen sich wie folgt darstellen:

 

I. bis ca. 400 Kfz/h Schutzstreifen in Ausnahmefällen sinnvoll (z.B. hoher Anteil Schwerverkehr)

II. von ca. 400 Kfz/h bis ca. 1.000 Kfz/h Regeleinsatzbereich von Schutzstreifen

III. von ca. 1.000 Kfz/h bis ca. 1.800 Kfz/h Schutzstreifen möglich bei geringem Anteil Schwerverkehr und übersichtlicher Linienführung

IV. über ca. 1.800 Kfz/h Schutzstreifen möglichst (in Kombination mit „Gehweg/Radfahrer frei“) nur, wenn das Trennen nicht realisierbar ist

aus Das Verkehrslexikon

 

Zu 2.: Die Breite des Schutzstreifens beträgt mindestens 1,25 m und höchstens 1,60 m. Es muss bei beidseitigen Schutzstreifen eine Fahrbahnbreite von mindestens 7 m und weniger als 8,50 m übrig bleiben. Die Breite der restlichen Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, höchstens 5,50 m betragen.

 

zu 3.: Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr, sofern es die Verkehrslage erfordert, sind zulässig.

 

zu 4.: Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Widerspruch gegen getroffene Verkehrsanordnungen jeglicher Art (Verkehrszeichen, Markierungen etc.) zu erheben.

 

zu 5.: Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO sind in der Regel Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, Bauunterhaltung, Straßenreinigung, Bundeswehr, Postverkehr. Diese Fahrzeuge dürfen von ihren Sonderrechten Gebrauch machen und daher auch auf Schutzstreifen halten und parken, soweit ihr Einsatz es erfordert. Taxen nehmen Aufgaben des ÖPNV wahr. Infolgedessen räumt die StVO ihnen besondere Rechte bei der Fahrgastbeförderung ein. Taxen dürfen grundsätzlich nicht in allen Bereichen der Haltverbote halten; jedoch nach § 12 Abs.4 Satz 3 StVO dürfen Taxen am Fahrbahnrand, in 2. Reihe um Fahrgäste ein-und aussteigen lassen, sofern es die Verkehrslage zulässt.

 

zu 6. und 7: Von der Bußgeldstelle ist mitgeteilt worden, dass für die Beantwortung jeweils der Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis zum 16. Oktober 2020 zugrunde gelegt worden ist:

zu 6.: 53 Fälle

zu 7.: 175 Fälle

 

zu 8.: Die Frage kann zurzeit nicht abschließend beantwortet werden. Bei zukünftigen Verkehrsplanungen werden auch die Belange des Lieferverkehrs neben den Belangen einer sicheren Radverkehrsführung in Einklang zu bringen sein.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.3 Sanierung Straße „Alte Mühle“ in Schlutup (Herr Lötsch) – 5.660

 TOP 5.2.2 am 19.10.2020 (VO/2020/09368)

Wann wird die Straße Alte Mühle in Schlutup saniert? Dort besteht keine Teerdecke. Nach Regengüssen steht das Wasser in den teilweise mehr als 20cm tiefen Schlaglöchern, die von Anwohnern notdürftig selbst gefüllt werden müssen. Besteht hier bei Schäden ein Anspruch gegen die Stadt?

 

Abschließende Antwort am 02.11.2020

Die wassergebundene Fahrbahn der Alten Mühle wird regelmäßig im Rahmen der Streckenkontrolle auf die Verkehrssicherheit überprüft. Außerplanmäßig wurde die Straße am 05.Oktober 2020 überprüft und festgestellt, dass sich die Oberfläche aktuell in einem guten Zustand befindet.

Die geschilderten 20cm tiefen Schlaglöcher können nicht bestätigt werden.

 

Aufgrund von Privatbaustellen in der Straße konnte die im Sommer geplante großflächige Instandhaltungsmaßnahme durch die Stadt mittels Grader noch nicht erfolgen. Dies wird vorbehaltlich der Witterung noch jetzt im Herbst erfolgen.

 

Eine Asphaltierung der Straße ist derzeit nicht geplant, zumal bei der erstmaligen Herstellung einer Straße mit Asphalt, Entwässerung und Beleuchtung Erschließungsbeiträge in Höhe von 90% der Kosten auf die Anlieger zu kommen würden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.4 Beschilderung der JVA (Herr Lötsch) – 5.660

 TOP 5.2.5 am 19.10.2020 (VO/2020/09398)

Mit welcher Begründung wurde der Bürgerschaftsbeschluss VO/2019/07016 Beschilderung JVA Lübeck vom 23.05.2019 nicht umgesetzt?

 

Abschließende Antwort am 02.11.2020

Die Bürgerschaft hat ebenso wie alle anderen Selbstverwaltungsgremien kein Beschlussrecht in Weisungsangelegenheiten. Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist in der § 27 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO-SH). Danach trifft die Gemeindevertretung alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Sie kann Entscheidungen auf andere Ausschüsse übertragen. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse auf die Ausschüsse regelt der § 27 Abs. 1 GO (Rd. Nr. 15).

 

Der § 45 GO regelt die Aufgaben der Ausschüsse. Danach sind sie vorbereitende Gremien der Gemeindevertretung. Ausschüsse sind nicht Repräsentant der Gemeinde und haben im Übrigen weder juristische Vertretungsrechte gegenüber Dritten, noch Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern der Verwaltung (Rd. Nr. 12). Mit der Regelung, dass Ausschüsse auch zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden, sind weder ein besonderes Instrumentarium noch besondere Rechte der Ausschussmitglieder verbunden (Rd.Nr.13). Die Ausschüsse haben insofern Berührungspunkte zu den in die Kompetenz des Bürgermeisters fallenden Aufgaben nach Weisung, als der Bürgermeister sich von Ausschüssen beraten lassen kann, soweit Ermessensspielräume bestehen (§ 50 Abs. 2, § 55 Abs. 5 und § 65 Abs. 5 GO, Rd. Nr. 14).

Die Aufgaben des Bürgermeisters sind im § 55 GO geregelt. In der Durchführung der Aufgaben nach Weisung hat der Bürgermeister eigene Organfunktion und ist in diesen Angelegenheiten allein der Aufsichtsbehörde verantwortlich, nicht der Gemeindevertretung, hier der Bürgerschaft.

 

Die beantragten Hinweisschilder wurden im Rahmen des gesetzlichen vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung abgelehnt. Sowohl die fachaufsichtliche Prüfung des Landesbetriebs Verkehr in Kiel als auch die Einreichung einer Klage haben zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde war und ist rechtmäßig und verwaltungsrechtlich auch rechtskräftig.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.5 Wander- und Fahrradwege entlang des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Einmündung Stadtgraben (Herr Stolzenberg) – 5.660

 TOP 5.2.7 am 15.06.2020 (VO/2020/09033)

Die Teilstrecken der Wander- und Fahrradwege entlang des Elbe-Lübeck-Kanals auf Lübecker Stadtgebiet sind unterschiedlich gut nutzbar.

1. Für welche Strecken hat die Bauverwaltung der Stadt die Verkehrssicherungspflicht?

2. Für welche Teilabschnitte sind Maßnahmen zur Instandhaltung / Ausbau der Fuß- und Radwege vorgesehen?

3. Gibt es darüber hinaus Abstimmungen mit der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Instandhaltung und Optimierung der Wege?

4. Gibt es ein Konzept zum rechtzeitigen Freischnitt der Randstreifen zur Vermeidung von Gefahren für Fußgänger und Radfahrer?

 

Abschließende Antwort am 02.11.2020

Antwort zu Frage 1:

Ab der Eisenbahnbrücke sind die Wege beidseitig des Kanals in der Verwaltung des Bereiches Stadtgrün und Verkehr und damit ist dieser auch verkehrssicherungspflichtig.

Für den westseitig verlaufenden Weg von der Eisenbahnbrücke bis Krummesse gibt es ein Abkommen mit dem WSA, dass der Weg vom Bereich Stadtgrün und Verkehr instand gehalten wird und auch verkehrssicherungspflichtig ist.

 

Antwort zu Frage 2:

Für dieses Jahr wird ein Abschnitt unterhalb des Nelkenweges durch den Bereich Stadtgrün und Verkehr verbreitert und instand gesetzt.

Folgen wird die Überarbeitung eines Abschnittes von der Geniner Straße (Autohaus Martin) bis zur Eisenbahnbrücke.

 

Antwort zu Frage 3:

Abstimmungen gibt es keine.

 

Antwort zu Frage 4:

Ein Konzept gibt es nicht. Im Rahmen der Unterhaltung werden die Wege mit einer "Knickschere" am Geräteträger befahren. Auf diese Weise wird der Jahreszuwachs beseitigt.

Immer wieder wachsen Hecken von Kleingärtnern in die Wege hinein, so dass Engstellen entstehen. Eine an die Kleingartenvereine gerichtete Aufforderung zum Rückschnitt verläuft leider oftmals nicht zufriedenstellend.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.6 Brückenzustand und insbesondere auch zur Spontanvegetation an der Sandbergbrücke (Herr Leber) – 5.660

 TOP 5.2.2 am 15.06.2020 (VO/2020/09028)

Im Jahre 2014 erlangte die Sandbergbrücke im Stadtteil St. Getrud bundesweit Beachtung als sie im ADAC-Brückentest mit Pauken und Trompeten durchfiel und auf einem der hintersten Plätze landete. Die ADAC-Tester vermuteten Wasser in den Hohlräumen der 1964 eingeweihten Querung. Das Problem konnte seinerzeit durch Aufbohren der Hohlräume gelöst werden.

Betonabplatzungen, freiliegende Bewehrungen, offene Fugen und Risse im Beton deuten aber auch heute noch auf massive Schäden im komplexen Brückenbauwerk hin.

Trotz der bekannten Probleme ist seit einigen Jahren zu Beginn der Wachstumsperiode eine üppige Spontanvegetation beidseits des Unterführungsbauwerks jeweils vor den Stützmauern festzustellen.

  • Gibt es einen Zusammenhang zwischen der üppigen Spontanvegetation beidseits der Fahrbahnen und den Schäden am Brückenbauwerk, bzw. sind solche Schäden zukünftig zu befürchten?
  • Wäre es nicht sinnvoll das Pflanzenwachstum durch geeignete Maßnahmen im Rahmen eines gezielten Vegetationsmanagements (Rückschnitt) einzudämmen?
  • Welche konkreten Maßnahmen wären hierzu grundsätzlich denkbar?
  • Wie wird der Brückenzustand aktuell bewertet?
  • Sind weitere Sanierungsmaßnahmen der Querung vorgesehen und wenn ja wann?
  • Wie sind die Zuständigkeiten für die Sandbergbrücke geregelt? Das Brückenbauwerk dient als Ausleitung und Überführung der Bundesstraße B 75?

 

Abschließende Antwort am 02.11.2020

Das Brückenbauwerk HL_060 (Sandbergbrücke) liegt im Zuge der B75 und ist eine wichtige Hauptverkehrsstraße im nord-östlichen Stadtgebiet. Die Hansestadt Lübeck ist Straßenbaulastträger des Bauwerks sowie der über- und unterführten Straßen. Das 1964 errichtete Bauwerk gliedert sich in drei Teilbauwerke (TBW): TBW 1 Plattenbrücke, TBW 2 südliche Stützwände, TBW 3 nördliche Stützwände.

 

Die einzelnen Teilbauwerke weisen zurzeit starke Schädigungen auf, insbesondere Betonabplatzungen, freiliegende Bewehrungen, Durchfeuchtungen, Rissbildungen sowie Fahrbahnbelagsschäden. Die Teilbauwerke wurden mit den Zustandsnoten 3,5 für das TBW 1 sowie 2,7 für die TBW 2 und 3.bewertet.

 

Die Abteilung Brückenbau bereitet zurzeit eine vollumfängliche Instandsetzung der Konstruktion vor mit dem Ziel, das nunmehr 56 Jahre alte Bauwerk für mindestens weitere 40 Jahre nutzen zu können. Im Zuge dessen soll die als kritische Bauweise eingestufte und stark geschädigte Überbauplatte erneuert werden. An den Stutzwänden sind umfangeiche Betoninstandsetzungsmaßnahmen vorgesehen. Einzelheiten zu diesem Projekt werden nach Abschluss der Planungsleistungen im Rahmen einer Projektfreigabe mitgeteilt, wobei die Detailplanungen in den Jahren 2021/22 realisiert werden. Wann und wie die örtliche Realisierung erfolgt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eindeutig kommuniziert werden, da die Auswirkungen der Verdrängungsverkehre im Rahmen der Erneuerung der Bahnhofsbrücke im Bereich der Sandbergbrücke noch zu analysieren und zu bewerten sind.

 

Die Vegetation neben und zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen steht nicht im Zusammenhang mit dem Bauwerkszustand. Diese wird im Rahmen der periodischen Rückschnitte des Straßenbegleitgrünes regelmäßig entfernt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.