Auszug - Antworten zu Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

30. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 02.03.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:04 - 18:51 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

 

5.1.1 Gastronomisches Angebot im Hochschulstadtteil (Herr Ramcke) – 5.610

 TOP 5.2.2 am 02.12.2019 (VO/2020/08419)

Laut Aussage von Anwohnern und Interessenten für die Gründung von gastronomischen Angeboten im Hochschulstadtteil, ist es laut B-Plan nicht möglich eine Schankerlaubnis im Umfeld des MFI (dem Technikzentrum) zu erhalten. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1) Ist diese Annahme richtig?

2) Wenn ja, was ist der Hintergrund für diese Nutzungseinschränkung?

3) Gibt es im Hochschulstadtteil andere Gebiete, in welchen die Gründung von gastronomischen Angeboten mit Schankerlaubnis und späten Öffnungszeiten möglich ist?

 

Abschließende Antwort am 02.03.2020

Antwort zu Frage 1) und 2):

Diese Annahme ist richtig. Der Bereich des Technikzentrum Maria-Göppert-Straße 1 ist im derzeit gültigen Bebauungsplan 09.04.00 - Hochschulstadtteil, Teilbereich II – als Gewerbegebiet festgesetzt. Laut den textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans nur technologieorientierte Gewerbebetriebe zulässig. Also ist in diesen als Gewerbegebiet festgesetzten Bereichen kein selbständiger gastronomischer Betrieb zulässig. Die derzeitige gastronomische Nutzung im Technikzentrum dient der Versorgung der Beschäftigten und ist zeitlich an die technologieorientierten Nutzungen gekoppelt.

 

Antwort zu Frage 3):

Es gibt im Hochschulstadtteil andere Gebiete, in denen Gastronomie mit Schankerlaubnis als Nutzung nach Bebauungsplan möglich und auch vorhanden ist. Sofern dies nicht in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen ist, sind in folgenden Baugebieten nach BauNVO Schank- und Speisewirtschaften zulässig:

  • In allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) sind die der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
  • In Kern- (§ 7 BauNVO) und Mischgebieten (§ 6 BauNVO) sind diese Nutzungen zulässig.

Die Zulässigkeit ist im Einzelfall bei der Bauordnung der Hansestadt Lübeck zu erfragen.

 

Des Weiteren ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes, zumindest, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erlaubnispflichtig, d. h. der Betreiber benötigt eine so genannte Gaststättenerlaubnis. Diese ist beim Bereich 3.322 Melde- und Gewerbeangelegenheiten einzuholen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

5.1.2 Ausschreibung für Studentenwohnheim am Bornkamp / Schärenweg (Frau Mählenhoff) – 5.610

 TOP 5.2.1 am 20.01.2020 (VO/2019/08487)

Für das Baugebiet Bornkamp / Schärenweg ist gemäß Aufstellungsbeschluss (VO/2018/06320) ein Abschnitt mit Geschosswohnungsbau vorgesehen, auf dem ein Studierendenwohnheim entstehen soll. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie ist der Zeitplan für die in o.g. Vorlage erwähnte Ausschreibung für diesen Abschnitt?
  2. Welche weiteren Vorgaben – abgesehen von der 3-4-geschossigen Bauweise – sollen im Ausschreibungsverfahren gemacht werden?
  3. Welche Schritte sind notwendig, damit dort sozialer Wohnungsbau für Studierende entstehen kann, unter der Berücksichtigung, dass das Grundstück für diesen Zweck dem Träger für einen symbolischen Wert verpachtet wird?

 

Abschließende Antwort am 02.03.2020

Zu 1. Der Satzungsbeschluss für den B-Plan ist für das 1. Quartal 2021 geplant. Der Zeitpunkt für die Ausschreibung für die Erschließung des Baugebiets und die Umsetzung der Erschließung ist abhängig von der Dauer des Verbleibs der Flüchtlingsunterkunft.

 

Zu 2. Dies wird noch zwischen Bereich Stadtplanung und Bauordnung und dem Bereich Liegenschaften abgesprochen. Angesprochen wurde schon ein ggf. verminderter Stellplatzschlüssel für ein Studierendenwohnheim des Studentenwerks.

 

Zu 3. Hier soll ein Erbbaurecht bestellt werden, in welchem entsprechend vergünstigte Konditionen eingeräumt werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

5.1.3 Mangel an Wohnflächen für Studierende (Frau Mählenhoff) – 5.610

 TOP 5.2.2 am 20.01.2020 (VO/2019/08488)

Angesichts einer Warteliste von rund 450 Bewerber*innen allein beim Studentenwerk S-H für einen Wohnheimplatz zum Start des Wintersemesters besteht ein dringender Handlungsbedarf auch seitens der Stadt. Was tut die Stadt – abgesehen von dem geplanten Studierendenwohnheim Bornkamp / Schärenweg – gegen diesen eklatanten Mangel an Wohnheimplätzen für Studierende in Lübeck?

 

Abschließende Antwort am 02.03.2020

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wirkt beim Land darauf hin, Flächen für die Errichtung von Studierendenwohnheimen im Bereich des Hochschulcampus (Uni, TH, UKSH) zur Verfügung zu stellen.

So sollen Flächen nördlich der Universitätsstraße, die im Zuge der Konzentration von UKSH- und Uni-Einrichtungen südlich der Straße mittelfristig frei gezogen werden, auch für die Errichtung von Studierendenunterkünften genutzt werden. Der aufzustellende Bebauungsplan wird hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen.

 

Des Weiteren soll auf der nördlichen Wallhalbinsel im Rahmen des PIH-Konzeptes einer der Hafenschuppen zu einem Wohnheim für Studierende umgebaut werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

5.1.4 Stellplatzverordnung (Herr Ramcke) – 5.610

 TOP 5.2.5 am 02.12.2019 (VO/2020/08421)

  1. Welchen aktuellen Stand hat die Überarbeitung der Stellplatzverordnung Lübecks?
  2. Wie verhält sich die Stellplatzverordnung hinsichtlich Radabstellanlagen bei Parkplätzen für Supermärkte und anderen Einzelhändlern?
  3. Wie kann eine Ausnahme aussehen, in der die Stellplatzverordnung auf Menschen eingehen, die kein Auto haben möchten und auf Radfahren und ÖPNV setzen?

 

Abschließende Antwort am 02.03.2020

 Antwort zu Frage 1:

Die Stellplatzsatzung befindet sich in einem Entwurfsstand. Dieser Entwurf wird noch einer abschließenden verkehrsplanerischen und rechtlichen Überprüfung sowie Bewertung unterzogen.

 

 Antwort zu Frage 2:

Die Anzahl zu errichtender Fahrradabstellanlagen für Einzelhandelsbetriebe richten sich nach der vorhandene Verkaufsfläche und Einzelhandelskategorie (s. Tabelle).

 

Verkaufsstätten

Notwendige Fahrradabstellplätze

Davon mind. Für Besucher zugänglich

Läden, Geschäftshäuser

1 je 80 m² Verkaufsfläche

75%

Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr

1 je 100 m² Verkaufsfläche

75%

Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Verbrauchermärkte

1 je 20 m² Verkaufsfläche

90%

 

 Antwort zu Frage 3:

Der Entwurf der Stellplatzsatzung legt bereits einen Fokus auf nachhaltige Mobilität. In der Altstadt und in zentralen Lagen ist das Ablösen von Kfz-Stellplätzen grundsätzlich möglich. Für Fahrradabstellplätze gilt jedoch eine Herstellpflicht, von der nur in Einzelfällen begründet abgewichen werden darf. Des Weiteren darf der Erfüllungsanteil der Fahrradabstellplätze nicht unter dem der Kfz-Stellplätze liegen.

 

Personenbezogene Ausnahmen können in der Satzung nicht aufgenommen werden. Grundsätzlich ist der Platz für die erforderlichen Stellplätze / für den erforderlichen Stellplatz im Bauantrag nachzuweisen. Im Einzelfall kann durch Vereinbarungen geregelt werden, dass der Bauherr erst bei Eintritt bestimmter Umstände den Kfz-Stellplatz auch baulich realisieren muss.

 

Für Kfz-Stellplätze kann ein reduzierter Bedarf nachgewiesen werden. Zum einen durch eine Bagatellgrenze, Nutzungsüberlagerungen oder durch das Vorlegen besonderer Mobilitätskonzepte. Darüber hinaus werden für Kfz-Stellplätze eine Vielzahl von Randbedingungen berücksichtigt, welche ggf. die erforderliche Anzahl reduzieren. Dazu zählen u.a. die Anbindung an das Radverkehrsnetz und öffentliche Verkehrsmittel, die Entfernung zu Nahversorgungseinrichtung und Carsharing-Angeboten.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

5.1.5 Verkehr in Karlshof (Herr Ramcke) – 3.320

 TOP 5.2.7 am 02.12.2019 (VO/2019/08424)

Durch die baulichen Umstände der Straße Forstmeisterweg in Karlshof entsteht das Problem, dass die Fußgänger insbesondere mit Kinderwägen oder Gehilfen nicht oder schlecht an den parkenden Pkw’s vorbeigehen können und zum Teil auf die Straße ausweichen müssen. Welche Maßnahmen wären möglich um diesen Missstand zu beenden?

 

Abschließende Antwort am 02.03.2020 vom Bereich 3.320

Für die Überwachungskräfte des Bereiches 3.320 gab es bisher keinen Handlungsbedarf, selbst dort, wo Fahrzeuge geringfügig in den Gehweg hineinragen, war eine Durchgangsbreite von 80 bis 90 cm gegeben.

Dieses Thema wurde im Jahr 2017 schon einmal massiv über den „Runden Tisch Karlshof-Israelsdorf“ an die Dienststellen gegeben.

Es erfolgte seinerzeit eine Anpassung der Überwachung und seitdem hat es auch keine neuen Klagen gegeben.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.