Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

18. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 17.06.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1 Parkplatzsituation Hochschulstadtteil (Herr Ramcke) – 5.660

 TOP 5.2.3 am 01.04.2019 – VO/2019/07307

Wie ist der Status quo bezüglich der Parkraumgestaltung im Wohngebiet Lämmerstieg und Umgebung?

Was hat sich seit der Anfrage der CDU (siehe Vorgangsnummer) getan und bis wann werden welche Maßnahmen wie beispielsweise die Markierungen umgesetzt?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Anhand des in der heutigen Sitzung gegebenen Berichtes unter TOP 4.2.3 der Verwaltung „Hochschulstadtteil – Errichtung eines eingeschränkten Haltverbots in der Paul-Ehrlich-Straße (VO/2019/07056) werden sie oben gestellten Anfragen als beantwortet angesehen.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.2 Uferbefestigung Freibad Marli und Bootshaus Drägerpark (Herr Pluschkell) – 5.691

 TOP 5.2.10 am 06.05.2019 – VO/2019/07560

Am 16.04.2018 beschloss der Bauausschuss einstimmig: „Der Bürgermeister wird aufgefordert zu prüfen, wie hoch die Kosten für die Erneuerung und Sanierung der Uferbefestigung im Freibad Marli sein werden.“ Dies vorausgeschickt, frage ich wie folgt:

 

A. Was ist das Ergebnis der einjährigen Prüfung?

B. Wie lautet die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage „Bootshaus Drägerpark“ (VO/2018/06490), die folgenden Inhalt hat:

 

  1. Welche Pläne hat die Verwaltung mit dem Bootshaus neben dem Freibad?
  2. Wie viele Angebote gab es für die Ausschreibung bisher?
  3. Wer ist für die Sanierung der Uferbefestigung zuständig, wenn die Liegenschaft nicht verkauft/verpachtet wird?
  4. Wie lange will die Verwaltung an der Ausschreibung noch festhalten, ohne die Kriterien zu ändern?
  5. Welche Kriterien sind bisher diejenigen, die Interessenten zuvorderst abgeschreckt haben?
  6. In welchem Zustand befindet sich die Uferbefestigung?
  7. In welchem Zustand befindet sich das Bootshaus?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Antwort zu Frage A:

Die Frage ist bereits in der Bauausschusssitzung am 17.09.2018, TOP 4.2.2 mündlich beantwortet worden.

Eine Abstimmung der Bereiche hat ergeben, dass die Uferbefestigung voraussichtlich in drei Jahren erneuert werden soll; die Kosten werden auf ca. 175.000 Euro geschätzt.

 

Antwort zu Frage B-1:

Ziel der Verwaltung ist eine dauerhafte Vermietung des Bootshauses Marli für eine gastronomische und wassersportliche Nutzung an eine/n Nutzer/in, der/die die hierfür erforderlichen Investitionen auf eigene Rechnung trägt.

 

Antwort zu Frage B-2:

Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens im Jahr 2015 wurden lediglich zwei Angebote eingereicht. Nach dem Scheitern der Vertragsvorbereitungen und Vertragsverhandlungen im September 2017 haben sich weitere Interessenten/ innen über das Bootshaus Marli informiert, ohne dass es zu konkreten Verhandlungen gekommen ist.

 

Antwort zu Frage B-3 und 6:

Für die Uferunterhaltung ist die Hansestadt Lübeck, Bereich Lübeck Port Authority (LPA) als Grundstückseigentümerin zuständig; auf vertraglicher Basis kann die Uferunterhaltung auf den/ die Nutzungsberechtigte/n übertragen werden. Die Uferbefestigung ist erst vor einigen Jahren erneuert worden und befindet sich damit in einem guten Zustand.

 

Antwort zu Frage B-4 und 5:

Die Rahmenbedingungen für eine Vermarktung des Bootshauses Marli werden maßgeblich durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“, im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie in Gewässernähe geprägt und sind für eine Vermarktung und für eine Nutzung schwierig und herausfordernd; sie wurden im Rahmen des bisherigen Verfahrens mit den Bereichen Stadtplanung und Bauordnung sowie Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz wie folgend geklärt:

 

  • Der zulässige Nutzungszweck ist auf Gastronomie zusammen mit dem Betrieb eines Sportboothafens beschränkt; nur ein Teil der Gebäudeflächen bzw. eines der beiden Gebäude darf gastronomisch genutzt werden.
  • Die zulässigen baulichen Maßnahmen sind weitgehend auf den Umbau des Bestandes beschränkt; das Hauptgebäude darf nicht durch einen Neubau ersetzt werden.
  • Der Standard der Gebäude sowie deren Zustand lassen eine zeitgemäße Nutzung nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen und mit erheblichem Investitionsaufwand zu.

 

Die vorgenannten Punkte haben nach Einschätzung des Bereiches LPA dazu geführt, dass die meisten Nutzungsideen aus der Sicht der Interessenten/innen nicht umsetzbar und/oder nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen wären bzw. eine Reduzierung der Kosten erfordert hätten (z.B. durch einen Verzicht auf die Erhaltung des Bootshausgebäudes oder eine nur eingeschränkte wassersportliche Nutzung).

Die genehmigungsrechtlichen Anforderungen und Einschränkungen sollen nunmehr noch einmal daraufhin überprüft werden, ob eine „Lockerung“ möglich ist und dadurch ein erneutes Vermarktungsverfahren hinreichend erfolgversprechend erscheint.

Zur Sicherung von Investitionen durch den Nutzungsberechtigten sollte ein langfristiger Nutzungsvertrag oder ein Erbbaurechtsvertrag angeboten werden.

 

Antwort zu Frage B-7:

Beide vorhandenen Gebäude weisen einen Standard und einen baulichen Zustand auf, der den heutzutage üblichen Nutzungsansprüchen und den sonstigen Anforderungen für einen gastronomischen Betrieb nicht entspricht und machen eine umfassende Sanierung oder einen Neubau erforderlich.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.3 Sachstand öffentliche Toilette am Stadtpark (Herr Howe) – 5.660/5.610/EBL

 TOP 5.2.4 am 03.06.2019 – VO/2019/07769

Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Errichtung öffentlicher Toiletten am Stadtpark? Gibt es eine Baugenehmigung? Wann ist Baubeginn und voraussichtliche Fertigstellung der Toiletten?

 

Zwischenantwort:

Es wird zugesagt, diese Anfrage zuständigkeitshalber an die EBL weiterzureichen und die Antwort im Bauausschuss zu präsentieren.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019 vom Fachbereich 3:

Die Baugenehmigung von der Bauordnung liegt inzwischen vor. Die EBL haben Angebote von verschiedenen Firmen eingeholt und prüfen diese derzeit. Sobald dies abgeschlossen ist, kann mit der beauftragten Firma der Bauzeitenplan abgestimmt und mit den Bauarbeiten begonnen werden.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.4 Grundstück Schwartauer Allee / Ecke Elisenstraße (Frau Steffen) – 5.610

 TOP 5.2.5 am 03.06.2019 – VO/2019/07778

Bezüglich des Grundstücks Schwartauer Allee / Ecke Elisenstraße wird um Beantwortung

folgender Fragen gebeten:

1. Welche Nutzung ist für das Grundstück Schwartauer Allee / Ecke Elisenstraße geplant?

2. Liegt ein bereits ein Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung vor?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Gemäß dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 05.30.00 Schwartauer-Allee / Elisenstraße (VO/2015/03184) ist auf dem Grundstück die Festsetzung einer Wohnbaufläche für ein Wohngebäude vorgesehen.

 

Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan 05.31.00 - Schwartauer Allee / Wilhelmshöhe - setzt für das Grundstück eine eingeschossige Gemeinbedarfsnutzung mit der Zweckbestimmung „Verwaltungsgebäude“ fest, so dass hier für die Zulässigkeit eines mehrgeschossigen Wohngebäudes ein Planerfordernis besteht. Es liegt weder ein Bauantrag oder gar eine Baugenehmigung vor.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.5 Nachverdichtung und hybride Nutzung von Handelsimmobilien als ein Lösungsansatz zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum (Herr Leber) – 5.610

 TOP 5.2.5 am 01.04.2019 – VO/2019/07439

Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt. Bezahlbarer Wohnraum ist knapp, geeignete Flächen sind rar. Nach allem was man weiß, wird auch in Lübeck der Bedarf nach bezahlbarem Wohnraum in den nächsten Jahren ansteigen. Kreative Lösungen sind gefragt. Eine Lösung könnte die Nachverdichtung und hybride Nutzung von Handelsimmobilien sein. Der Trend zum Neubau gemischter Handelsimmobilien zeichnet sich einiger Zeit ab. Das Konzept beruht auf der Kombination ehemals eingeschossiger Flachbauten von Discountern mit Wohnungen, Arztpraxen oder auch Kindergärten. Die Mischnutzung hat Potential, macht niedrige Mieten möglich und bietet zudem viele weitere Win-Win-Optionen.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Wie bewertet die Verwaltung die Möglichkeit der Nachverdichtung von Handels-immobilien in Lübeck und den Trend zum Neubau gemischter Handelsimmobilien?
  2. Wieviel zusätzlicher Wohnraum könnte bei Aldi, Lidl und & in der Hansestadt entstehen?
  3. Gibt es bereits Erfahrungen mit derartigen Objekten im Stadtgebiet?
  4. Gab es schon Anfragen der Discounter zum Thema Nachverdichtung?
  5. Gab es vielleicht sogar eine Initiative der Stadt im Rahmen eines „Discountergipfels“ die Handelsketten dazu zu bewegen ihre Verkaufsflächen besser zu nutzen?
  6. Welche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Bauleitplanung müssen geschaffen werden um derartige Projekte möglich zu machen? Viele Discounter befinden sich in Gewerbegebieten, in denen nach § 8 BauNVO Wohnungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Und dies auch nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbetrieb zugeordnet sind.
  7. Macht es Sinn in dem für das Jahresende vorgesehenen Flächennutzungsplan bereits entsprechende Möglichkeiten und Nutzungsoptionen vorzusehen?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Antwort zu Frage 1: Die Verwaltung verfolgt seit Jahren die Planung von Geschäftsgebäuden, die a) möglichst straßenraumbildend verortet sind und b) im ersten OG und möglichst auch darüber weitere Nutzflächen vorgeben. Dies wurde z.B. durch Festsetzungen im Bebauungsplan beim zweigeschossigen Geschäftsgebäude (Rossmann) an der Ziegelstraße und beim Neubau des Geschäftsgebäudes (Aldi) in Kücknitz durchgesetzt. Bei der Errichtung des Stadtteilzentrums im Hochschulstadtteil wurde entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen mit Grund und Boden sparsam umzugehen, festgesetzt, dass die Kundenparkplätze auf dem Dach zu verorten sind. Es bleibt jedoch festzustellen, dass diese Ziele i.d.R. von den Entwicklern aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden, sodass die Mehrheit der bislang gebauten Einzelhandelsimmobilien als eingeschossige Gebäude mit ebenerdigen Parkplätzen festgesetzt worden sind.

Eine nachträgliche Aufstockung kann in wenigen Einzelfällen möglich sein. Hierfür wäre in den überwiegenden Fällen ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. In das Verfahren einzustellen und zu prüfen wären dabei u.a. folgende Punkte: Lärmemissionen von der Anlieferung und vom Parkplatz, ggf. Lärmemissionen von benachbarten gewerblichen Nutzungen, zusätzlicher Stellplatzbedarf aufgrund der neu geplanten Nutzungen, Prüfung Statik, Erfordernis und Raum für Treppen- und Aufzugsanbauten, Bedarf an begrünten Grundstücksteilen bei Wohnnutzung.

 

Antwort zu Frage 2: Da zunächst geklärt werden müsste, ob die jeweilige Einzelhandelsimmobilie für eine Aufstockung im Hinblick auf die genannten Prüferfordernisse (siehe Antwort zu Frage 1) geeignet ist, ist eine Antwort zu den Wohnflächenpotentialen auf Einzelhandelsimmobilien nicht möglich.

 

Antwort zu Frage 3: Ja, siehe u.a. die genannten Beispiele in der Antwort zu Frage 1.

In der Altstadt, an der Vorderrehe und in älteren Geschäftsstraßen (z.B. Hansering, Kronsforder Allee) sind Nahversorger und Geschäfte von je her in mehrgeschossigen Gebäuden verortet.

 

Antwort zu Fragen 4 und 5: Nein, gab es bisher nicht.

 

Antwort zu Frage 6: Vor Einleitung von und ggf. in einem Bebauungsplanverfahren müssten diese und die bereits genannten Prüferfordernisse (siehe Antwort zu Frage 1) abgearbeitet werden.

 

Antwort zu Frage 7: Der Flächennutzungsplan stellt die zukünftig geplanten Nutzungen in den Grundzügen dar und ist für detaillierte Prüfungen, ob Aufstockungen und Mischungen möglich sind, nicht das richtige Instrument.

 

Die Verwaltung wird durch die Anregungen bestärkt, bei zukünftigen Planungen zuvörderst die Notwendigkeit der Flächeninanspruchnahme für Einzelhandel zu prüfen und für den Fall einer benötigten Ansiedlung eine flächensparende Bauweise, z.B. mit Verortung der Kundenparkplätze auf dem Dach, einzufordern.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.6 Baupotential durch Dachaufstockung (Herr Ramcke) – 5.610

 TOP 5.2.9 am 03.06.2019 – VO/2019/07784

In der "Deutschlandstudie 2019" der TU Darmstadt und des Pestel-Institutes wurde ermittelt, welches Baupotenzial vorhanden ist, wenn Dachaufstockungen genutzt würden. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass auf Nichtwohngebäuden (Büro- und Geschäftshäusern) rund 1,3 Mio. Wohnungen errichtet werden könnten. Dazu die Frage: Welches Potential wäre für Lübeck dadurch zu mobilisieren?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

In der deutschlandweit geführten Diskussion zur Schaffung von Wohnraum durch Dachaufstockungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass dies nicht kategorisch auf sämtliche bestehende Baugebiete innerhalb des Lübecker Stadtgebietes übertragen werden kann. Wo Dachaufstockungen möglich sind, muss in jedem konkreten Einfall betrachtet werden. Bei der Betrachtung sind städtebauliche Maßstäbe (Dichte, bauliche Höhenentwicklung, Auswirkungen auf benachbarte Gebiete usw.) anzuwenden und im Detail zu überprüfen und auszuloten. Insgesamt dürfte in den meisten Fällen bei Dachaufstockungen die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich sein, um die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen.

 

Bzgl. der konkreten Fragestellung hinsichtlich Dachaufstockungen für Wohnnutzungen auf Büro- oder Geschäftsgebäuden, die wohl vorwiegend in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO oder Mischgebieten nach § 6 BauNVO oder in entsprechenden faktischen Baugebieten im Sinne des § 34 BauGB liegen, ist neben den obigen allgemeinen Hinweisen anzumerken, dass hier ggf. Nutzungskonflikte entstehen. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen bestehender gewerblicher Nutzungen im jeweiligen Umfeld führen.

Die Potenziale in Lübeck sind daher derzeit nicht pauschal abschätzbar und können nur anhand konkreter Einzelfallbeispiele detaillierter geprüft und die Auswirkungen bewertet werden.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.7 Grünfläche zwischen Mühlenbrücke und VZM (Frau Mählenhoff) – 5.660

 TOP 5.2.22 am 06.05.2019

Frau Mählenhoff möchte wissen, warum die Grünfläche entlang der Kronsforder Allee zwischen der Mühlenbrücke und dem Verwaltungszentrum Mühlentor unterschiedlich gepflegt werde.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Auf der fraglichen Fläche entlang der Kronsforder Allee befindet sich eine große Vielzahl von Blumenzwiebeln. Insbesondere sind dort Krokusse, u.a. Wildkrokusse aus dem Krokuspark Husum gepflanzt. Die mit Blumenzwiebeln bestandenen Rasenflächen werden erst gemäht, wenn die Blätter der Zwiebelpflanzen verwelkt sind. Das verbleibende Blattwerk trägt neben der Stärkung der Zwiebel auch zur Neuzwiebelbildung bei. Durch die Neubildung von Tochterzwiebeln wird der Selbsterhalt der Pflanze gestärkt und der Blüheffekt positiv beeinflusst.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.8 Bolzplatz hinter dem Gemeindezentrum Steinrader Weg (Herr Ramcke) – 5.660

 TOP 5.2.8 am 03.06.2019 – VO/2019/07783

Auf dem Bolzplatz hinter dem Gemeindezentrum Steinrader Weg lassen immer wieder Hundehalter ihre Hunde frei laufen. Der Bolzplatz hat zwar einen Zaun, aber keine Tür wie bei anderen Bolzplätzen. Das Schild "Bolzplatz" steht am Ende des Platzes, versteckt von Zweigen und beschmiert. Eine Versetzung des Schildes und eine selbst schließende Pforte wären hilfreich. Ist der Verwaltung diese Situation bekannt und sind Maßnahmen geplant, um sie zu verbessern?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Der Bolzplatz im Steinrader Weg liegt direkt neben einem stark frequentierten Verbindungsweg der auch von Hundehaltern gerne genutzt wird.

Dem Bereich Stadtgrün und Verkehr ist bekannt, dass gelegentlich Hundehalter, trotz Verbotsschild, den Platz begehen und nicht immer die Hinterlassenschaften einsammeln.

Zur Abgrenzung wurde daher vor einigen Jahren bereits ein Zaun neben dem Weg aufgestellt. Die gewünschte Nutzung ist durch diese Abgrenzung und die Beschilderung deutlich sichtbar. Hundehalter, die diesen Platz betreten, machen dies dann bewusst.

 

Zur Verbesserung der Situation werden im Laufe des Sommers neue Schilder mit deutlicheren Nutzungshinweisen an Bolzplätzen aufgestellt und die vorhandene Zaunlücke am Bolzplatz Steinrader Weg wird mit einem selbstschließenden Tor geschlossen.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.9 Baumfällungen „Am Baggersand“ (Herr Howe) – 5.660

 TOP 5.2.17 am 06.05.2019

Herr Howe merkt an, dass im Zusammenhang mit dem neuen Baugebiet „Am Baggersand“ diverse Bäume gefällt worden seien. Er möchte wissen, ob die dortige Trafostation auch entfernt werde und wenn nicht, warum die dortigen Bäume auch gefällt wurden.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Die Trafostation ist ein Betriebsgrundstück der Netz Lübeck, die Fläche ist im Zusammenhang mit dem Straßenumbau nicht überplant worden. Im Februar 2019 wurden diverse Bäume auf dem ehemaligen Parkplatzgrundstück von den Wohnungsbaugesellschaften zur Vorbereitung der Neubebauung gefällt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bäume auf den privaten Flächen angrenzend an das Grundstück mit der Trafostation standen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde im Fachbereich Sicherheit und Ordnung prüft die Übereinstimmung mit der Fällgenehmigung.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.10 Bushaltestellen „Zeppelinstraße“ und „Jungborn“ (Herr Pluschkell) – 5.660

 TOP 5.2.2 am 18.02.2019 – VO/2019/07150

Die Lübecker Bürgerschaft hat für den Fachbereich 5 im Haushalt 2019 Planungskosten in Höhe von 50 TEUR eingestellt, um im Zuge der Travemünder Allee (B75) in Höhe der Bushaltestellen Zeppelinstraße und Jungborn gemeinsam mit dem Straßenbaulastträger ebenerdige Querungen zu entwickeln. Diesbezüglich frage ich:

 

  1. Ist diese Maßnahme Bestandteil der Umsetzung des 4. RNVP (Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV)?
  2. Welche Auswirkungen hat die Umsetzung dieser Maßnahme auf den ÖPNV und den allgemeinen Kfz-Verkehr?
  3. Welche besonderen verkehrsrechtlichen Aspekte sind hierbei von besonderer Bedeutung?
  4. Wer ist Kostenträger für die Planung und Realisierung dieser Maßnahme?
  5. Können für die Finanzierung dieser Maßnahme eingeworben werden? Falls ja, in welchem Umfang?
  6. Wird die HU Bau rechtzeitig zur Aufstellung des städtischen Haushalts 2020 vorliegen?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Zu 1) Im Rahmen des noch in Arbeit befindlichen Maßnahmen- und Umsetzungsplanes, der als Ergänzung zum 4. RNVP nach Fertigstellung von der Bürgerschaft zu beschließen ist, erfolgt eine Festlegung, welche Haltestellen wann barrierefrei hergestellt werden sollen.
Die beiden angesprochenen Haltestellen sind mindestens im Hinblick auf die Erreichbarkeit unstrittig nicht barrierefrei und werden in den Umsetzungsplan aufgenommen. Mit welcher Priorität kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden, weil die hierfür erforderlichen Parameter ebenfalls Inhalt des Bürgerschaftsbeschlusses sein werden.

 

Zu 2) Eine Realisierung hätte grundsätzlich positive Auswirkungen für die KundInnen des ÖPNV. Ob und inwieweit es positive Auswirkungen für die Anfahrbarkeit der Haltestellen hat, hängt in Wesentlichen von der Gestaltung der Haltestellen ab. Grundsätzlich sind z.B. Fahrbahnrandhaltestellen zu favorisieren.

 

Zu 3) Die B75 ist im Bereich des Tunnels eine 4-spurige durch Leitplanken getrennte Außerortsstraße mit Tempo 70, die sich in der Straßenbaulast des LBV SH befindet. Eine Verlegung der Ortseingangsbeschilderung wurde bereits geprüft und abgelehnt.

Straßenverkehrsrechtlich wird zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit einer Umsetzung der ebenerdigen Querung gesehen. Nach Bebauung des Volksfestplatzes kann sich für die ebenerdige Querung eine Lage dichter zum Sandberg anbieten. Die Querung wäre dann noch innerhalb der derzeitigen Ortsdurchfahrt (50 km/h). Andernfalls könnte erneut das Herausziehen der Ortsbeschilderung geprüft werden.

 

Zu 4) Der Kostenträger wäre die Hansestadt Lübeck.

 

Zu 5) Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Frage mögliche Fördergelder angesprochen werden sollen. Grundsätzlich können für die barrierefreie Herstellung von Haltestellen die jährlich pauschal zur Verfügung gestellten sogenannten „Kommunalisierungsmittel“ eingesetzt werden. Ob weitere Fördermittel beantragt und bewilligt werden könnten, kann noch nicht eingeschätzt werden.

 

Zu 6) Aufgrund der Ausführungen wird es für den Haushalt 2020 seitens der Verwaltung keine Anmeldung geben.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.11 Durchlass Travemünder Allee (Herr Howe) – 5.660

 TOP 5.2.7 am 20.05.2019

Herr Howe möchte wissen, warum der Straßendurchlass zum Gertrudenkirchhof, vom Gustav-Radbruch-Platz kommend baulich nicht geschlossen werde.

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Die Zufahrt von der Travemünder Allee in die Straße Am Gertrudenkirchhof ist seit Freigabe der Eric-Warburg-Brücke durch bepflanzte Kübel geschlossen um den Durchgangsverkehr zu verhindern. Eine bauliche Änderung ist aus finanziellen Gründen nicht vorgesehen.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.12 Parken an der Einfahrt in den Havemeisterweg vom Steinrader Weg (Herr Ramcke) – FB 3

 TOP 5.2.7 am 03.06.2019 – VO/2019/07782

Auf beiden Seiten der Einfahrt in den Havemeisterweg vom Steinrader Weg aus parken PKW auf dem Kiesstreifen. Dieser ist aber nicht als Parkfläche ausgewiesen.

Welche Maßnahme sollen ergriffen werden, um das wilde Parken zu beenden?

 

Zwischenantwort:

Da sich die Zuständigkeit zur Beantwortung dieser Frage nicht im Fachbereich 5 befindet, wird sie an den Fachbereich 3 weitergeleitet. Sobald von dort eine Antwort ergangen ist, wird diese im Bauausschuss mitgeteilt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019 aus dem Fachbereich 3:

In dem in der Anfrage angesprochenen Bereich wird seitens der Verkehrsüberwachung regelmäßig verwarnt. Einen Kiesstreifen gibt es im Einmündungsbereich des Havemeisterweges nicht mehr. Inzwischen sind alle Flächen gepflastert.

Mit dem Kiesstreifen müsste der Vegetationsstreifen zwischen den Bäumen gemeint sein. Hier ist das Parken im Baumstreifen angeordnet. Allerdings parken manchmal Fahrzeuge auch doppelreihig, weil in dem Gebiet Parkdruck herrscht. Diese werden dann unter unserem Auffangtatbestand „Nicht am rechten Fahrbahnrand“ verwarnt.

Andere parken auf dem Gehweg. Auch hier wird verwarnt.

In der Eimündung vom Steinrader Weg rechts in den Havemeisterweg gibt es einen Bereich vor dem VZ 290 (Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone), der außerhalb des 5m Bereichs der Einmündung liegt.

Dazu gibt es einen laufenden Antrag an die Straßenverkehrsbehörde, das VZ 290 vorzuziehen.

Neben der Überwachung wären natürlich auch bauliche Maßnahmen (Poller oder Zweiradbügel) denkbar.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.13 LKW Zufahrt Lebensmittelmarkt Pelzerstraße (Herr Luetkens) – 5.660

 TOP 5.2.1 am 03.06.2019 – VO/2019/07708

Seit einigen Wochen ist die Pelzerstraße für LKW Zufahrten gesperrt.

Dies soll dem Vernehmen nach seine Begründung darin haben, dass einfahrende LKW neben der Fahrbahn den Fußweg überfahren und dadurch zu beschädigen drohen.

Der in der Mitte der Pelzerstraße ansässige Lebensmittelmarkt kann seither nur noch über die Zuwegung Morkerkestraße beliefert werden, wodurch der LKW Verkehr nun erstens, weiter in das Viertel hinein drängt und zweitens, die Anlieferung schon mehrere Male nicht erfolgt ist, weil sich Fahrer weigerten durch viel zu dicht geparkte Straßen zu fahren.

In der Summe steht durch die Maßnahme des Zufahrtverbots für LKW der Fortbestand des seit über 70 Jahren an dieser Stelle existierenden Nahversorgers in Frage.

 

Meine Fragen lauten:

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, um den angestammten Lieferweg durch die Pelzerstraße für den Lebensmittelmarkt wieder zu ertüchtigen?
  2. Ist es denkbar, dass die Zulieferer eine Sondergenehmigung bekommen - so wie beispielsweise die Fahrzeuge der Müllabfuhr?
  3. Ist es denkbar ein temporäres Halteverbot für Anlieferzeiten für den rechten Fahrstreifen in der Pelzerstraße zu erlassen?
  4. Ist es denkbar die Pelzerstraße mit einem vollständigen Halteverbot auszuweisen?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 17.06.2019:

Herr Johannsen erläutert in der Sitzung, dass es hier zwei verschieden Auffassungen gäbe. Zum Einen, die parkenden Fahrzeuge der Anwohner und zum anderen die Belieferung des Supermarktes. Aus Sicht der Verwaltung sei hier noch keine abschließende Lösung gefunden worden. Allerdings gäbe es für die Zulieferer des Marktes Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrsbehörde, so dass eine Zufahrt durch die Pelzerstraße, entgegen des Zeichens Z 253 zulässig und möglich sei.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.