Auszug - Bebauungsplan 22.04.00 - Buntekuh / Pinassenweg - Auslegungsbeschluss  

16. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Mo, 20.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2019/07465 Bebauungsplan 22.04.00 - Buntekuh / Pinassenweg -
Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Zimmer, Julia
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Haltern regt an, dass der dort befindliche Jugendtreff „Pinasse“ unter Bestandsschutz gestellt werde, ähnlich wie das Vorgehen in Travemünde auf dem Baggersand, da es sehr wichtig sei, dass diese Einrichtung im Quartier verbleibe.

Frau Belchhaus erläutert, dass der Jugendtreff sich zur Miete auf einem privaten Grundstück befinde. Im Bebauungsplan könne für ein Privatgrundstück keine Gemeinbedarfsfläche für einen Jugendtreff ausgewiesen werden; dies ginge nur auf einer städtischen Fläche. Der Jugendtreff sei jedoch auch weiterhin im Allgemeinen Wohngebiet zulässig, also auch mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes. Der Verwaltung liegen Informationen vor, laut derer der Vermieter nicht vorhat, kurzfristig eine Kündigung auszusprechen. Im Falle einer Kündigung werde sich die Verwaltung bemühen einen Alternativstandort, selbstverständlich in Buntekuh zu finden.

 

Frau Hagen ergänzt, dass Frau Senatorin Weiher auch bereits bekräftigt habe, sich um eine Alternative zu bemühen, sollte es zu einer Kündigung kommen.

 

Herr Howe stellt den Antrag, dass zusätzlich zu dem Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau im ersten Förderweg ein Anteil von 20% gefördertem Wohnungsbau im zweiten Förderweg hinzukomme.

 

Herr Howe stellt den weiteren Antrag, dass das Blockheizkraftwerk (BHKW), welches für den südlichen Teil der Bebauung angedacht sei, das gesamte Areal versorge.

 

Frau Belchhaus erläutert, dass der ergänzende Bürgerschaftsbeschluss zum 30%-igen Wohnungsbau aus März 2019 für neu beginnende Projekte gelte. Dieser B-Plan falle daher nicht unter diese Regelung, da bereits 2016 der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei. Der Anteil an geförderten Wohnungen liege jedoch über den geforderten 30% bezogen auf die Nutzfläche im Geschosswohnungsbau, da eines von zwei nahezu gleichgroßen Mehrfamilienhäusern komplett für geförderten Wohnungsbau vorgesehen sei (12 Wohnungen). Dies seien bemessen auf den Geschosswohnungsbau knapp 50% der Geschossfläche.

 

Frau Belchhaus erläutert zum zweiten Antrag von Herrn Howe, dass sich die Flächen im Plangebiet auf drei Eigentümer aufteilen. Begünstigter der Planung sei jedoch nur der Eigentümer des südlichen Eckgrundstückes; die beiden anderen Grundstücke wurden in den Planumgriff einbezogen, damit keine „Restflächen“ des alten B-Planes verbleiben.

Der begünstigte Vorhabenträger lasse nur für seinen Teil des Baugebietes das BHKW errichten. Die Kennzeichnung des BHKW im B-Plan ist nur nachrichtlich und keine Festsetzung, da eine solche Nutzung in einem B-Plan nicht festgesetzt werden könne. Dies kann nur in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden, der mit dem begünstigten Vorhabenträger geschlossen werde. Mit den übrigen Flächeneigentümern werden jedoch keine städtebaulichen Verträge geschlossen, da diese bereits Baurecht hätten. Zudem sei nicht abzusehen, wann das mittlere Grundstück entwickelt werde. Eine Verpflichtung zum Bau eines BHKW oder zur Mitbenutzung des geplanten BHKW kann dem Eigentümer des Grundstücks somit nicht auferlegt werden.

 

Herr Ramcke möchte wissen, wie lange die bisherigen Prozesse bei diesem B-Plan gedauert haben und ob dies normale Zeiträume seien.

Frau Zimmer erläutert, dass der Aufstellungsbeschluss vom Juni 2016 sei, die frühzeitige öffentliche Beteiligung im Juni 2017 stattgefunden habe und die frühzeitige Beteiligung der Behörden im August 2018. Frau Belchhaus erklärt, dass bei Bebauungsplanverfahren viele Faktoren den Verlauf beeinflussen, so dass es keine generelle Aussage zu einem zeitlichen Ablauf gäbe.

 

Herr Schröder ergänzt, dass es bei diesem B-Planverfahren teilweise schwierige Verhandlungen gegeben habe, sodass es zu Verzögerungen gekommen sei.

 

Herr Ramcke hinterfragt die Abwägung zu zwei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange. Diese monierten, dass die vorliegende faunistische Potenzialanalyse nicht ausreichend für eine Beurteilung sei.

Frau Belchhaus erläutert, dass faunistische Potenzialanalysen ebenso wie Bestandsanalysen zur Beurteilung der ökologischen Wertigkeit einer Fläche herangezogen werden können. Die Untere Naturschutzbehörde bspw. hat das Gutachten als ausreichend beurteilt. Es hat hierbei also kein Defizit bei der Beteiligung seitens der Verwaltung vorgelegen.

 

Herr Müller-Horn möchte wissen, ob in einem B-Plan auch E-Ladestationen auf Privatgrundstücken geregelt werden können.

Frau Belchhaus führt aus, dass die Leitungsträger grundsätzlich Leitungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum verlegen können, hierzu sind keine Leitungsrechte notwendig. Ggf. können so Anschlüsse für Privatflächen angelegt werden. Dies wird jedoch nicht im B-Plan geregelt.

 

Herr Müller-Horn spricht die in der Auswertungstabelle unter dem Punkt 7.2 erwähnten „kleinen Wohnungen“ an und regt an, diese generell zu betrachten.

Frau Belchhaus erklärt, dass der Bereich Soziale Sicherung einen Bedarf bei allen Haushaltsgrößen sehe.

 

Frau Blankenburg möchte wissen, warum es nur möglich sei aus dem Gebiet in den Buntekuhweg rechts abzubiegen.

Frau Belchhaus erläutert, dass die Haupterschließung über den Pinassenweg erfolgen solle. Der Rechtsabbieger in den Buntekuhweg diene als zusätzliche entlastende Ausfahrt. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss ist weder ein Linksausfahren vom Wohngebiet in den Buntekuhweg noch ein Einbiegen vom Buntekuhweg in das Wohnquartier vorgesehen.

 

Herr Ramcke möchte wissen, ob die öffentlichen Parkplätze voll versiegelt werden sollen.

Frau Belchhaus führt aus, dass die Anregung geprüft werde und diese Detailregelung dann ggf. im weiteren Verfahren und im Erschließungsvertrag geregelt werde könne.

 

Herr Vorkamp möchte wissen, warum zwischen öffentlicher und privater Grünfläche differenziert worden sei.

Frau Belchhaus weist hierbei auf die Abstimmungsprozesse mit dem Bereich Stadtgrün und Verkehr hin und in diesem Zusammenhang auf Aspekte des wirtschaftlichen Betriebes der Flächen und auf Kosteneinsparungen.

 

Herr Vorkamp möchte weiter wissen, ob der geplante Fußweg durch das Baugebiet mit dem Fahrradbeauftragten abgestimmt sei.

Frau Belchhaus erläutert, dass der dargestellte Weg aus Sicherheitsgründen kein Radweg sei, da er über eine Aufenthaltsfläche und nah an Hauseingängen vorbei verliefe.

 

Frau Haltern möchte wissen, ob es hierbei einen Ausgleichsbedarf und schon zugeordnete Ausgleichsflächen gäbe.

Frau Belchhaus weist darauf hin, dass es sich hierbei um ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB handele, also die Entwicklung einer Fläche im Innenbereich, bei der ein Ausgleich nicht erforderlich sei. Die Fällungen der Bäume erforderten jedoch gemäß Baumschutzsatzung Baumersatzpflanzungen; die Standorte dafür werden allerdings noch abgestimmt.

 

Herr Lötsch möchte wissen, ob es bezüglich des ersten Antrages von Herrn Howe zum BHKW eine rechtliche Basis gäbe.

Frau Belchhaus erläutert, dass die Verpflichtung zur Nutzung eines BHKWs nur über eine Fernwärmeanschlusssatzung oder einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden könne. Da der betreffende Flächeneigentümer jedoch bereits Baurecht hat, kann ihm nicht auferlegt werden, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen.

 

Herr Howe zieht seinen Antrag zum BHKW zurück.

 

 

Der Vorsitzende lässt über den verbleibenden Antrag von Herrn Howe abstimmen (20% auf dem zweiten Förderungsweg).

Abstimmungsergebnis:

Für den Antrag:   6 Stimmen

Gegen den Antrag:   8 Stimmen

Hinweis: Es warenwährend der gesamten Bauausschusssitzung nur 14 Bauausschussmitglieder anwesend).

Der Bauausschuss lehnt den Antrag von Herrn Howe mehrheitlich ab.

 

 

Der Vorsitzende lässt über die unveränderte Vorlage abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Für die Vorlage:   12 Stimmen

Enthaltungen:    2 Stimmen

Der Bauausschuss beschließt die Vorlage einstimmig.

 


Beschluss:

  1. Der Bauausschuss nimmt den Auswertungsbericht der bisher zum Bebauungsplan 22.04.00 Buntekuh / Pinassenweg – durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) zur Kenntnis.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes 22.04.00 – Buntekuh / Pinassenweg – sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 5) gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

4. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.