Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 02.10.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:07 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1Parkplatzzufahrten Korvettenstraße (Herr Pluschkell) 5.660

TOP 5.2.3 am 19.06.2017

Bei den Parkplatzzufahrten zu den Grundstücken Korvettenstraße 2 - 6 und 1 - 13 wurden vor geraumer Zeit auf dem straßenbegleitenden Parkstreifen Poller aufgestellt. Dies geschah vermutlich zu Verbesserung der Verkehrssicherheit, - insbesondere, um für die vom Parkplatz kommenden Kfz die Sicht auf den fließenden Verkehr zu verbessern. Dieses vorausgeschickt frage ich:

Ist eine gleiche Verfahrensweise bei anderen Parkplatzzufahrten in der Korvettenstraße ebenfalls möglich? Falls ja, wer kann dies beantragen; wer genehmigt dies; wer realisiert dies? Falls nein, warum nicht?

Wie beurteilt die Fachbereichsleitung die Bearbeitung einer diesbezüglichen Bürgeranfrage bei der Straßenverkehrsbehörde, insbesondere unter Aspekten der Bürgerfreundlichkeit?

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Über die Anordnung eines Pollers (= Verkehrseinrichtung) entscheidet die Straßenverkehrsbehörde. Der SPD-Ortsverein Buntekuh hatte bereits Anfang 2017 den Antrag gestellt, sämtliche in der Korvettenstraße vorhandenen Grundstückszufahrten beidseitig zur Verbesserung der Sichtverhältnisse mit Pollern zu versehen. Das wurde aber von der Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 27.01.2017 abgelehnt.

Begründung:

Es handelt sich bei den dortigen Grundstückszufahrten um ganz normale Verkehrssituationen, die im gesamten Stadtgebiet immer wieder an Grundstückszufahrten vorkommen. Daher sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) schon seit langem folgende Verhaltensweise durch den Fahrzeugführer vor:

 

§ 10 Einfahren und Anfahren

 

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Darüber hinaus wird in der Korvettenstraße lt. Feststellungen der Geschwindigkeitsüberwachung kaum die Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Quote liegt dort bei max. 1% an Übertretungen. Ein Unfallschwerpunkt ist sie auch nicht.

Da diese Ablehnung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem SPD-Ortsverein Buntekuh bereits mitgeteilt, dass er dagegen bis zum 03.02.2018 Widerspruch einlegen kann. Diese Möglichkeit steht ihm weiterhin offen. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens würde dann die von der Straßenverkehrsbehörde getroffene Entscheidung durch den nächsthöheren Vorgesetzten überprüft werden.

Warum die dort bereits an manchen Grundstückszufahrten vorhandenen Poller Mitte der 1980iger Jahre eingebaut wurden, wurde zudem bereits dem SPD-Ortsverein Buntekuh mit Schreiben vom 08.06.2017 mitgeteilt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.2Kleine Burgstraße 33 (Frau Friedrichsen) 5.610

TOP 5.2.2 am 03.04.2017

Das Objekt Kleine Burgstraße scheint zunehmend zu verfallen. Es befindet sich gegenüber der Ernestinenschule und kann als "Haus der Freude" bezeichnet werden, bevorzugt besucht von Herren, die die wechselnde Damenbesetzung "begutachten". Die Fassade des Gebäudes ist bröckelig. Meine Fragen dazu:

1. Ist für Passanten eine ausreichende Sicherheit gegeben, drohen keine weiteren Fassadenteile auf den Gehweg zu stürzen?

2. Handelt es sich um ein genehmigtes Freudenhaus (Angebote der Damen finden sich im Internet oder sie bewerben sich über Anzeigen im "Markt"?

3. Wieviel Abstand (gebietet der Anstand) zu einer Schule ist behördlich vorgesehen?

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

1.) Die akute Gefahrenstelle ist beseitigt. Der lose Putz wurde Anfang des Jahres entfernt. Für eine eventuelle weitergehende Fassadensanierung liegt kein Antrag vor.

 

2.) Nein. Unter der Adresse Kleine Burgstraße 33 wurde laut Aktenlage 1982 ein Bordell genehmigt. 1989 wurde dann aber der Umbau / Nutzungsänderung in ein Zweifamilienhaus genehmigt. Damit ist die jetzige Nutzung nicht genehmigt.

 

3.) Gesetzlich ist kein Mindestabstand von Prostitutionsstätten zu Schulen vorgeschrieben. Weder der Bund, noch das Land haben hier eine gesetzliche Vorgabe gemacht. Eine örtliche Satzung der Hansestadt Lübeck gibt es zu diesem Thema ebenfalls nicht.

Bauplanungsrechtlich wird die Lage wie folgt bewertet: Für diese Standort gibt es keinen Bebauungsplan. Das Gebiet wird als Kerngebiet eingestuft. Eine Vergnügungsstätte wäre nach § 7 BauNVO an dieser Stelle allgemein zulässig und daher (ebenso wie 1982) genehmigungsfähig.

Der Eigentümer des Gebäudes wird von der Bauaufsicht aufgefordert, die Nutzungsänderung von Wohnen in Vergnügungsstätte nachträglich zu beantragen.

Ergänzender Hinweis:

Am 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten.

Gemäß § 2 ProstSchG müssen sich Prostituierte danach bei der Abteilung Gewerbeangelegenheiten anmelden. Nach § 12 ProstSchG muss außerdem die Prostitutionsstätte inkl. eines Betriebskonzeptes von der Abteilung Gewerbeangelegenheiten genehmigt werden. Diese Genehmigung ist unabhängig von einer (fehlenden) Baugenehmigung.

§ 18 des ProstSchG regelt, dass Prostitutionsstätten Anforderungen genügen müssen, die erforderlich sind u.a. zum Schutz der Jugend und zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit, z.B. dadurch dass Räume nicht von außen einsehbar sind. Die Überwachung des Prostitutionsgewerbes obliegt der zuständigen Behörde, d.h. der Abteilung Gewerbeangelegenheiten

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.3Mohnstieg – KAG-Mittel (Herr Prieur) 5.660

TOP 5.2.11 am 04.09.2017

Herr Prieur möchte wissen, auf welcher Grundlage die Satzungsänderung von KAG-Mittel 2014 von 260 Euro pro laufenden Meter auf 840 Euro pro laufenden Meter angehoben bzw. geändert worden sei. Andere Kommunen würden deutlich weniger ansetzen.

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Nach §4 (2) Straßenausbaubeitragssatzung (StrABS) wird der beitragsfähige Aufwand generell nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Ausnahme hiervon bildet gem. Satz 2 des §4 (2) die Straßenentwässerung. Für die Straßenentwässerung wird ein Einheitssatz zugrunde gelegt. Begründet ist dies durch die unterschiedliche Dimensionierung der Regenentwässerungsleitungen.

Der in der neuen StrABS vom 9.12.2014 festgesetzte Einheitssatz für den lfd. Meter Regenentwässerungsleitung i.H.v. 840 Euro hat den bisher geltenden Satz von 260 Euro abgelöst. Dieser Satz hatte seine Gültigkeit seit dem Jahr 1996 und musste allein aus diesem Grund angepasst werden, weil den Kommunen nicht die Befugnis eingeräumt ist, unabhängig von den tatsächlichen Kosten Beiträge zu erheben. Zu niedrige Kosten hätten die Folge, dass sich faktisch der Anteil der Hansestadt Lübeck an Straßenausbaumaßnahmen erhöhen würde und damit manipuliert werden könnte. Darüber hinaus hat eine Entscheidung des OVG SH vom 24.10.07 – 2 LB 34/06 – die Kostenzuordnung verändert. Dem alten Einheitssatz lag das Verhältnis 70% des Aufwandes der Regenentwässerung entfallen auf die Grundstücksentwässerung und 30% entfallen auf die Straßenentwässerung.

 

Die Straßenentwässerung ist Teil der Einrichtung „Straße“. Die Pflicht zur Entwässerung einschließlich der Übernahme der damit verbundenen Kosten folgt der Straßenbaulast im Sinne des Straßen- und Wegerechts. Die Straßenentwässerung ist deshalb von der leitungsgebundenen Einrichtung „kommunale Abwasserbeseitigung“ streng zu trennen, auch wenn beide Einrichtungen sich teilweise derselben Anlagen bedienen und die Regenwasserkanäle sowohl die Grundstücke als auch die Straßen entwässern. Dieses Trennungsgebot bezieht sich auch auf die Finanzierung der Einrichtungen. Sofern technische Anlagen sowohl der Entwässerung der Straße als auch der der angrenzenden Grundstücke dienen, sind sie rechtlich verschiedenen Einrichtungen im Sinne des KAG zuzuordnen. Soweit es um die Straßenentwässerung geht, sind diese Anlagen Teil der Einrichtung Straße, die darauf entfallenden Kosten sind bei der Ermittlung den Beiträgen zu zuordnen. Bei der Regenwasserkanalisation wird dabei eine Verteilung der Kostenmasse im Verhältnis 1:1 als regelmäßig angemessen angesehen (§8 RN 315 der Kommentierung des KAG SH, Habermann u.a.).

 

Diesen Maßgaben folgend haben die Entsorgungsbetriebe Lübeck den Einheitssatz kalkuliert. Im Zeitraum der Erstellung der neuen StrABS in den Jahren 2012 – 2014 sind alle aus den in den Jahren 2005 – 2009 abschließend fertig gestellten Maßnahmen der Regenentwässerung gelistet worden. Es sind die hälftigen Herstellungskosten durch die erstellten Leitungslängen dividiert worden. Daraus hat sich der durchschnittliche Satz von 847,21 Euro je Meter Regenentwässerungsleitung, gerundet zugunsten der Beitragszahler auf 840 Euro, ergeben.

Ausgehend von dem Satz von 260 Euro im Jahre 1996 handelt es sich bei dem Satz von 840 Euro um eine jährliche Steigerung von 7,6% ohne Berücksichtigung der vorgenannten Änderung der Kostenzuordnung.

Die Satzung mit den neu ermittelten Werten ist am 27.11.2014 von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossen worden und muss daher von der Verwaltung angewendet werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.4Raumbedarf Fachbereich 2 in Kücknitz (Herr Voht) 5.651

TOP 5.2.10 am 03.07.2017

Herr Voht spricht den Raumbedarf aus dem Fachbereich 2 in Kücknitz an. Hierzu würde er gerne den zeitlichen Ablauf dargestellt haben und wissen, warum die Umsetzung nicht schneller erfolgt sei.

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Antwort am 02.10.2017:

Die Anfrage betrifft das Verwaltungsgebäude Kirchplatz 7 a + b in Kücknitz, welches von der Grundstücksgesellschaft TRAVE angemietet ist. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes war bis 31.07.2015 das Stadtteilbüro Kücknitz untergebracht, danach wurde der Betrieb des Stadtteilbüros eingestellt. Das GMHL hatte versucht, die Fläche einer Nachnutzung zuzuführen, was aufgrund der innenstadtfernen Lage allerdings schwierig war. Eine Teilentmietung ist vom Vermieter abgelehnt worden, eine Trennung der Mieteinheiten wäre auch nicht ohne weiteres möglich gewesen.

Zwischenzeitlich waren die Räume als temporäre Ausweichräume für den Bereich 2.500 – Soziale Sicherung aus dem Verwaltungszentrum Mühlentor im Rahmen einer Baumaßnahme im Gespräch, dies wurde jedoch wieder verworfen.

Seit Anfang 2017 gab es Überlegungen, den bestehenden Raumbedarf des Bereichs 4.510 – Familienhilfen für die Abteilung Pflegekinder- und Adoptionsstelle aus dem Verwaltungszentrum Mühlentor am Standort Kirchplatz 7 a + b zu decken. Dies wurde auch umgesetzt, so dass der Bereich 4.510 zusammen mit der bisher dort schon untergebrachten Beratungsstelle Kücknitz und Travemünde desselben Bereichs seit Juli 2017 planmäßig den gesamten Standort Kirchplatz 7 a + b nutzt.

 

Weitere Nachfrage am 02.10.2017:

Herr Voht sieht seine Frage nicht als richtig beantwortet an, da er wissen wollte, wie lange der Bereich 4.510 warten musste, um die jetzige Unterkunft zu beziehen und wie das Verfahren hierfür abgelaufen sei und ob es auch noch andere Angebote an den Bereich 4.510 gegeben habe.

 

Zwischenantwort am 02.10.2017:

Es wird eine weitere Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.5Fahrbahnmarkierung mit LED-Lampen (Herr Voht) 5.660

TOP 5.2.13 am 19.06.2017

Mehrere Anbieter bieten mittlerweile Solar-LED-Markierungen für Fahrbahnen an. Sie dienen der Markierung von Fahrbahnteilern und Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen, Eisenbahnübergängen, können Ein-, Ausfahrten und Fahrtrichtungen an Kreisverkehren anzeigen, können Taxi/ÖPNV-Spuren markieren oder Fahrradwege am Rand der Fahrbahn deutlich abgrenzen.

Frage 1: Plant die Bauverwaltung den Einsatz von solchen LED-Markierungen in Lübeck?

Frage 2: Würden durch solche LED-Markierungen neue Möglichkeiten zur Schaffung von Radwegen auf Fahrbahnhöhe entstehen?

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Zu Frage 1:

Die Bauverwaltung plant derzeit keinen Einsatz von LED-Markierungen im Stadtgebiet.

Es gibt jedoch sogenannte Glas- oder Bordsteinmarker. Das sind spezielle Reflexionskugeln aus Glas, die nachträglich mittels Kernbohrung in den Bordstein eingesetzt werden. Sie nutzen die Reflexion der Kfz-Scheinwerfer. Diese finden in der Hansestadt bereit an einigen Stellen Anwendung.

Diese Marker (so wie die neueren Ausführungen mit Solar-LED´s) dürften ihr Hauptanwendungsgebiet in Bereichen haben, in denen keine Umfeldbeleuchtung vorhanden ist. Innerstädtisch ist diese Beleuchtung weitestgehend flächendeckend vorhanden. Eine fachgerecht ausgeführte Fahrbahnmarkierung, welche auch über entsprechende Reflexionsstoffe verfügt, bietet dabei den gleichen Effekt.

Der Einbau von LED-Markern im Fahrbahnbereich dürfte vergleichbar mit Markierungsnägeln sein. Aufgrund von zu erwartenden Überfahrungen ist aber davon auszugehen, dass diese nicht dauerhaft haltbar sind. Auch ist der Einbau deutlich teurer als die Herstellung einer Fahrbahnmarkierung.

Zu Frage 2:

Neue Möglichkeiten würden dadurch nicht geschaffen. Diese Marker oder auch LED-Markierungen können nur unterstützend für eine vorhandene Markierung (oder Bordsteinführung) eingesetzt werden. Grundlage ist also immer eine entsprechende Fahrbahnmarkierung, die letztendlich bei fachgerechter Ausführung auch über gute Reflexionseigenschaften verfügt.

Den Einbau dieser Glasmarker für niveaugleiche Radwege würde bedeuten, dass diese in die Fahrbahn eingelassen werden müssen, was zunächst einer Beschädigung gleichkommt.

Der Anschaffungs- und Unterhaltungsaufwand für Glas- oder LED-Marker ist ungleich höher als für eine Fahrbahnmarkierung. Ein flächendeckender Einsatz kommt daher nicht in Frage. Für z.B. Unfallschwerpunkte o.ä. stellen Glas- oder LED-Marker aber eine gute Ergänzung dar.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.6Landgrabenbrücke (Herr Pluschkell) 5.660

TOP 5.2.1 am 19.06.2017

Die Fußgängerbrücke, die den Grenzbach "Fackenburger Landgraben" zwischen Stockelsdorf und Lübeck-Vorwerk in Höhe des Ratekauer Wegs überspannt, ist in einem schlechten baulichen Zustand. Zurzeit ist eine Seite des Geländers abgesperrt, der Sanierungsbedarf ist unverkennbar (siehe Fotos mit morschem Balken/Stützpfeiler). Dieses vorausgeschickt, bitte ich die Bauverwaltung um Antwort auf meine Fragen:

Wie ist der Sachstand bezüglich einer Instandsetzung der Fußgängerbrücke?

Bei wem liegt die Baulast?

Gibt es für die Instandsetzung eine Kostenaufteilung zwischen Lübeck und Stockelsdorf?

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Die Gemeinde Stockelsdorf als Baulastträger plant einen Ersatzneubau der Fußgängerbrücke. Die Verkehrssicherungspflicht liegt, ebenso wie die Baulast, bei der Gemeinde Stockelsdorf.

Es gibt Verhandlungen, in denen der Gemeinde Stockelsdorf eine Beteiligung für die halben Neubaukosten angeboten wurde, da auch die Lübecker Bürgerinnen und Bürger von dieser Brücke als Verbindung profitieren.

Eine Beteiligung an den laufenden Unterhaltungskosten wird jedoch seitens der Hansestadt Lübeck abgelehnt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

Herr Pluschkell möchte wissen, wann seine Frage zum Thema „Lübeck 2030 – Gebiet G9“ beantwortet werde.

Es erfolgt nachträglich zur Niederschrift der Hinweis, dass es hierzu eine Antwort in der Sitzung am 18.09.2017 unter TOP 5.1.3 gegeben habe.

 

 

Frau Friedrichsen möchte wissen, wann es im Bauausschuss den von der Verwaltung zugesagten Bericht zur Evaluation der Schulhausmeisterdienste geben werde.

Frau Glogau sagt eine Mitteilung in einer der Sitzungen nach den Herbstferien zu.

 

 

Herr Howe möchte wissen, wann seine Frage zum Thema „Radweg / Fußweg von Travemünde nach Brodten vom 19.06.2017 (TOP 5.2.22)“ beantwortet werde.

Es erfolgt nachträglich zur Niederschrift der Hinweis, dass es hierzu eine Antwort in der Sitzung am 03.07.2017 unter TOP 5.1.5 gegeben habe.

 

 

Herr Quirder bemängelt die in der Sitzung am 04.09.2017 unter TOP 5.1.9 von der Verwaltung auf seine Anfrage vom 19.06.2017 (TOP 5.2.19) gegebene Antwort zum Thema „Sanierung Bürgersteige in Schlutup“, dass alles in einem akzeptablen Zustand sei, und bittet darum, sich insbesondere den Bereich zwischen dem Schlutuper Markt und der Einmündung zur Wesloer Straße genauer anzusehen.

 

 

Herr Quirder möchte zusätzlich zu der von der Verwaltung in der Sitzung am 04.09.2017 unter TOP 5.1.6, auf seine Anfrage vom 03.07.2017 (TOP 5.2.2) gegebene Antwort zum Thema „Haltverbot Eutiner Straße„ wissen, ob es vor dieser Maßnahme Gespräche mit den Anwohner gegeben habe und ob es geplant sei nach diesem Versuch sich ebenfalls mit den Betroffenen abzustimmen.

 

 

Herr Quirder möchte auch noch zusätzlich zu der von der Verwaltung in der Sitzung am 04.09.2017 unter TOP 5.1.10, auf seine Anfrage vom 19.06.2017 (TOP 5.2.18) gegebene Antwort zum Thema „Risse im Asphalt in Schlutup„ wissen, warum diese Risse erst nach dem Winter geschlossen werden sollen und nicht vorher.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.