ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/06781

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Bebauungsplan 04.36.10 – Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße -, beschlossen als Satzung am 30.09.2004 und in Kraft getreten am 09.02.2005, soll in Teilen geändert werden. Hierzu wird der Änderungsbebauungsplan 04.36.14 – Erste Änderung des Bebauungsplanes 04.36.10 – Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes 04.36.14 entspricht dem Geltungsbereich des (Ursprungs-) Bebauungsplanes 04.36.10 (siehe Anlage 1).

 

Mit der Aufstellung des Änderungsbebauungsplanes 04.36.14 sollen, entsprechend den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, künftig Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen werden, um negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder wohnortnahe Grundversorgungsstandorte durch die Ansiedlung von Nahversorgern auf max. 1.600 m² im Bebauungsplan 04.32.00 zu vermeiden.

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird abgesehen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes 04.36.14 – Erste Änderung des Bebauungsplanes 04.36.10 Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße – sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 4) gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Der Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss sind gemäß § 2 Abs.1 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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siehe Anlage 4

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes 04.32.00 – Bei der Lohmühle / Westhoffstraße“ (s. VO 2018/06780) sind die nachfolgenden Bereiche im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.

1.201 Haushalt und Steuerung

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

3.700 Entsorgungsbetriebe

4.491 Archäologie und Denkmalpflege

5.660 Stadtgrün und Verkehr

 

Da für die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.32.00 die Änderung des Bebauungsplanes 04.36.10 Voraussetzung ist, sind die mit der Änderung angestrebten Planungsziele in den o.g. Beteiligungsunterlagen bereits thematisiert worden. Vor dem Hintergrund und weil eine Betroffenheit interner Bereiche nicht erkennbar ist, ist auf eine weitere Bereichsbeteiligung verzichtet worden.

 

Es wurden keine grundlegenden Bedenken gegenüber der Planung vorgebracht.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine besondere Beteiligung gemäß § 47 f GO ist nicht angezeigt, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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Anlagen

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