Parkregeln in Lübeck

Sicherer Straßenraum für alle

Regeln beachten, Rücksicht zeigen, respektvoll parken!

Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu erhöhen, ist es wichtig, dass alle Beteiligten rücksichtsvoll miteinander umgehen und sich an die Verkehrsregeln halten.

In einzelnen Bereichen in der Hansestadt Lübeck kann es vorkommen, dass Fahrzeughalter:innen nicht auf gesetzliche Parkverbote der Straßenverkehrsordnung achten – teils mutwillig aufgrund hohen Parkdrucks, teils aber auch aus Unwissenheit. Gleichzeitig kann es aber auch aufgrund von Hinweisen und Meldungen notwendig werden, beispielsweise in besonders engen Straßen das (Gehweg-)Parken zu verbieten, weil der Straßenraum nicht breit genug ist, um ausreichend Platz für Geh- und Rettungswege vorzuhalten.

Das Parken in Bereichen, für die ein Parkverbot besteht, kann nicht nur zu Schäden an Grünflächen und Bäumen, sondern auch zu gefährlichen Situationen für andere Verkehrsteilnehmende führen. Kinder müssen möglicherweise auf die Straße ausweichen, Menschen mit Rollator oder Rollstuhl sowie Eltern mit Kinderwagen finden keinen ausreichenden Platz mehr auf dem Gehweg, Rettungsfahrzeugen wird die Zufahrt zum Einsatzort eventuell erschwert.

Das birgt nicht nur Risiken, sondern schränkt auch die Lebensqualität ein. Lübecks Straßen und Wege sind jedoch für alle da und müssen auch Fußgänger:innen und Radfahrenden einen sicheren und barrierefreien Weg gewährleisten.

Natürlich stellt die Parkplatzsuche manchmal eine Herausforderung dar. Doch wenn sich alle bewusst dafür entscheiden, Rücksicht aufeinander zu nehmen und die Regeln zu respektieren, schafft das eine Umgebung, in der alle sicher und ohne Behinderung unterwegs sein können.

Daher möchten wir Sie bitten, Ihr Fahrzeug nur in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen und darauf zu achten, keine Geh- oder Radwege bzw. Zufahrten zu blockieren. Denken Sie an Ihre Mitmenschen und tragen Sie dazu bei, unsere Straßen sicherer und angenehmer zu gestalten.

Von einer kostenpflichtigen Verwarnung der rechtswidrig abgestellten Fahrzeuge sieht das Ordnungsamt bei einer ersten Prüfung neu festgestellter Bereiche oftmals noch ab, um Sie vorab mit einem Infoflyer oder -zettel zu informieren. Zusätzlich finden Sie auf dieser Internetseite umfassende Informationen zu den betroffenen Bereichen, aktuelle Pressemeldungen sowie Informationen zu zu geltenden Verkehrsregeln unter den FAQs.

Anlass für eine Prüfung von Straßenbereichen und gewachsenen Parkzonen

Anlass für eine Prüfung von Parkordnungen durch das Ordnungsamt und die Straßenverkehrsbehörde sind üblicherweise Beschwerden durch Anwohnende oder Fußgänger:innen, eine Erhöhung von Verkehrsaufkommen aufgrund von Umleitungsverkehren sowie Hinweise von besonderen Bedarfsträgern wie der Feuerwehr oder dem ÖPNV. Auch wenn zum Beispiel ein Gehweg so zugeparkt wird, dass insbesondere Menschen mit Rollstühlen ihn nicht mehr nutzen können, wird das Ordnungsamt bei entsprechenden Hinweisen direkt tätig.

Vor der Anordnung von absoluten Haltverboten wird durch die Straßenverkehrsbehörde immer geprüft, ob das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zugelassen werden kann.

Beispiele gesetzlicher Halteverbote

Das Halten und Parken ist bereits kraft Gesetzes unter anderem an folgenden Stellen verboten. Ein extra Verkehrszeichen ist dann nicht aufzustellen:

  • an engen Stellen (<3,05m verbleibende Fahrbahnbreite)
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • 5m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
  • 8m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bei neben der Fahrbahn angelegten Radwegen
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten
  • auf Geh- oder Radwegen, Grünflächen und in Fußgängerzonen

Gesetzliche Grundlagen

Basis für die behördlichen Entscheidungen bilden u.a. folgende gesetzliche Grundlagen und Verordnungen:

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Bußgeldkatalog
  • Bauvorschriften

Insbesondere bei Gefahren durch falsch geparkte Fahrzeuge müssen die Mitarbeitenden der städtischen Behörden vor Ort ihr Ermessen ausüben und ggf. auch unverzüglich Maßnahmen einleiten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis und werben für einen respektvollen Umgang mit den Mitarbeitenden, die die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern können, sondern den Auftrag haben, die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen zu überwachen bzw. durchzusetzen.

Sprechen Sie die Mitarbeitenden bei Kontrollen vor Ort gerne an, sie stehen für einen Dialog zur Verfügung.

FAQs

 

Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs/Restgehwegbreite

Vor der Anordnung von absoluten Haltverboten wird immer durch die Straßenverkehrsbehörde geprüft, ob das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zugelassen werden kann. Die Voraussetzungen zur Ausweisung des Parkens unter Mitbenutzung des Gehwegs (Zeichen 315) sind lt. den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften (VwV) der StVO wie folgt:

„Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von
Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege
und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der
Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.“

Die Straßenverkehrsbehörde hat sich u. a. mit der Polizei und der Verkehrsplanung dahingehend vereinbart, dass bei Prüfungen im Normalfall eine Restgehwegbreite von 1,50 Meter bei der Berechnung der Mitnutzung des Gehwegs zum Parken verbleiben sollte. Die Breite wird in Bezug auf Rad fahrende Kinder auf dem Gehweg ohne Begegnung gerechnet. Diese Breite ergibt sich ebenfalls aus der RASt 06:

Ausgehend davon, dass bei einem Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs abgeleitet aus der Straßenverkehrsordnung

  1. auf dem Gehweg 1,50 Meter,
  2. auf der Fahrbahn für den Rettungsweg mindestens 3,05 Meter an Restbreite verbleiben müssen und
  3. die meisten Fahrzeugmodelle heute eine Breite von 2,20 Meter haben, wobei auch nicht jedes Modell seine Außenspiegel einklappen kann,

wird im Idealfall ein Straßenquerschnitt von mindestens 10,45 Meter benötigt um in beide Fahrtrichtungen das Parken unter Mitbenutzung des Gehwegs zuzulassen.

Diese Maße werden heutzutage bei neuen Straßenbaumaßnahmen eingehalten. Bei historischen Stadtteilstrukturen, wie sie in Lübeck nicht nur in der Altstadt vorzufinden sind, wurden die Breiten nach dem damaligen Baurecht bestimmt und entsprechen oft nicht den aktuellen Anforderungen. Hier muss jeder Einzelfall geprüft und eine genaue Abwägung vorgenommen werden.

 

 

Parken auf dem Grünstreifen

Das Halten und Parken auf Grünstreifen ist verboten. Durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen findet eine Verdichtung des darunterliegenden  Bodens statt. Dies hat vielfältige, nachteilige Folgen. Es wird die Sauerstoffzufuhr zu den Wurzeln von Bäumen beeinträchtigt und die Böden nehmen weniger Wasser auf. Hierdurch entstehen neue Gefahren, denn in ihrer Gesundheit angegriffene Bäume unterliegen einem höheren Umsturzrisiko. Außerdem begünstigen verdichtete Böden die Gefahr von volllaufenden Kellern bei stärkeren Regenereignissen, da der Boden nicht mehr so gut Wasser aufnehmen kann.

Die Grünstreifen sind in ihrer gesamten Länge zu schützen. Auch wenn vielerorts Maßnahmen ergriffen wurden, um Bäume vor Gefahren der Rindenschädigung durch dagegen fahrende Fahrzeuge zu sichern (wie z.B. Granitstelen), so sind die nicht besonders gesicherten Bereiche eines Grünstreifens dennoch nicht für verkehrliche Zwecke geeignet. Ein Grünstreifen bleibt darüber hinaus ein Grünstreifen, auch wenn durch häufigen Verkehr das sichtbare Grün bereits überwiegend zerstört wurde. Dies ist lediglich ein Zeichen einer bereits massiven Schädigung des Grünstreifens.

 

 

Einführung eines Bewohnerparkrechts

Für die Prüfung eines Bewohnerparkrechts muss zunächst eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben werden, in der unter anderem die zu unterschiedlichen Zeiten parkenden Fahrzeuge sowie auch vorhandene private Stellplätze erhoben werden. Zudem müssen bei der sich dann ggf. anschließenden Überplanung des Wohngebiets beispielsweise auch Feuerwehraufstellflächen mitberücksichtigt werden.

Sofern dort die Ausweisung eines Bewohnerparkgebiets möglich wäre, würde das aber nicht bedeuten, dass dort alle legal vorhandenen Parkplätze ausschließlich den Inhabenden eines Bewohnerparkausweises zur Verfügung stehen würden (s. Nr. X 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 Abs. 1- 1 e StVO):

„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt.

Ein Bewohnerparkrecht würde jedoch nicht widerrechtlich genutzte Parkplätze unter Mitbenutzung des Gehwegs zu legalen umwandeln, das Parken dürfte nicht ausschließlich für die dortigen Bewohnenden zugelassen werden und mit einem Bewohnerparkausweis gäbe es auch keinen garantierten freien Parkplatz.

 

 

Rechtsanspruch Parkplatz + Entfernung

Es gibt weder einen Rechtsanspruch auf einen (freien) Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnorts, noch auf einen kostenlosen Parkplatz. Lt. geltender Rechtsprechung wird eine Entfernung zwischen 400 und 1.000 Metern zu einem abseits gelegenen Parkplatz als zumutbar angesehen.

 

 

Anzahl der Zulassungen/demographischer Wandel

Die Anzahl der Zulassungen von Fahrzeugen steigt auch in der Hansestadt Lübeck weiter an und die Fahrzeugmodelle werden außerdem zunehmend breiter. Gleichzeitig sind aufgrund des demografischen Wandels inzwischen wesentlich mehr Menschen auf Gehhilfen wie Rollatoren angewiesen als vor 20 Jahren. Dies führt natürlich immer mehr zu Platzproblemen gerade in engen, historisch gewachsenen Straßenbereichen, die in Lübeck häufiger vorzufinden sind.

 

 

Hinweise zu geparkten Anhängern

Wann ist das dauerhafte Abstellen von Anhängern verboten?

Anhänger dürfen ohne Zugfahrzeug bis zu zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO). Auf ausgewiesenen Stellflächen und mit Zugfahrzeug dürfen sie auch dauerhaft abgestellt werden.

Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, also auf Privatgrundstücken, ist das dauerhafte Abstellen selbstverständlich erlaubt.

Gibt es besondere Regelungen für Werbeanhänger?

Werbeanhänger können eine Sondernutzung darstellen, für die es eine besondere Erlaubnis braucht. Allerdings sind Werbeanhänger in diesem Sinne nur solche, die ausschließlich zur Werbezwecken nutzbar sind. Für normale Anhänger gelten die allgemeinen Regeln, auch wenn sie großflächig mit Werbung versehen sind.

Was kann die Ordnungsbehörde machen?

Die Ordnungsbehörde leitet nach Beweisführung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Dies ist von außen jedoch nicht erkennbar, da ein etwaiges Verwarnungsgeld auf postalischem Wege verhängt wird.

Ein Abschleppvorgang ist in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, sofern durch den Anhänger lediglich eine ansonsten legale Parkfläche belegt wird. Natürlich ist dies für Personen ärgerlich, die in Wohnortnähe einen Parkplatz suchen, jedoch ist die Behörde durch das Rechtsstaatsprinzip an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Gerne können Sie weiterhin dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Anhänger melden. Haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bei der aktuellen Rechtslage ein ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Entfernung des Anhängers grundsätzlich nicht möglich ist.

 

 

Hinweise zum Abschleppen

Wann schleppt die Ordnungsbehörde ab?

Ein Abschleppen erfolgt, wenn durch das abgestellte Fahrzeug eine Situation herbeigeführt wurde, in deren Folge es für schützenswerte Rechtsgüter zu einer besonderen Gefahr kommt. Hierbei kann es sich vor allem um folgende Situationen handeln:

  • Das Fahrzeug steht in einer Feuerwehrzufahrt oder verursacht eine enge Stelle (weniger als 3,05m verbleibende Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn), die ein Durchkommen von Feuerwehr und Rettungsdienst behindert.
  • Das Fahrzeug steht auf einer Verkehrsfläche für andere Verkehrsteilnehmer:innen, z.B. dem Gehweg oder dem Radweg, sodass dieser nicht mehr durch die eigentliche Nutzer:innengruppe genutzt werden kann.
  • Das Fahrzeug steht auf einem Grünstreifen und schädigt dadurch das Grün und umliegende Bäume.
  • Das Fahrzeug steht im Bereich eines Haltverbots.
  • Das Fahrzeug steht im Bereich einer Bushaltestelle oder unberechtigt auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte oder Elektrofahrzeuge.
  • Das Fahrzeug steht innerhalb des 5m-Bereichs einer Einmündung bzw. Kreuzung.
  • Das Fahrzeug stellt eine Umweltgefährdung dar, weil es Betriebsstoffe verliert.
  • Das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen und wurde im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.

Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug in der Folge abgeschleppt wird, erfolgt nach Ermessen der Behörde.

Versucht die Behörde vorher den Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges zu kontaktieren?

Nein, in der Regel erfolgt kein Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Halter bzw. der Halterin des Fahrzeuges. Hinweisen zu Halter:innen, die in unmittelbarer Nähe wohnen, wird in der Regel nachgegangen. Ansonsten ist die schnellstmögliche Entfernung des Fahrzeuges geboten und es erfolgt daher keine Ermittlung von Kontaktdaten.

Welche Kosten kommen auf Betroffene zu?

Das Abschleppen von Fahrzeugen stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Die Heranziehung zu den Kosten trifft sowohl den Halter bzw. die Halterin des Fahrzeuges als auch die Person, die das Fahrzeug tatsächlich vor Ort abgestellt hat. Die Kosten sind auch zu zahlen, wenn ein etwaiges Bußgeldverfahren eingestellt wurde, da es hier nicht auf ein Verschulden des Betroffenen ankommt. Der Behörde ist bei der Erhebung der Kosten kein Ermessen eingeräumt, sondern es ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die Kosten bei den Verantwortlichen zu erheben.

Wohin wird das Auto beim Abschleppvorgang verbracht?

Die Hansestadt Lübeck schleppt in der Regel Fahrzeuge zu einer nahgelegenen, legalen Parkfläche ab. Das Fahrzeug kann dann durch einen Verfügungsberechtigten von dort ohne vorherige Kontaktaufnahme zum Ordnungsamt abgeholt werden. Um es Betroffenen zu ermöglichen jederzeit den Abstellort ihres Fahrzeuges zu erfragen, werden alle durchgeführten Abschleppvorgänge der Regionalleitstelle der Polizei gemeldet, welche 24/7 erreichbar ist.

In seltenen Fällen werden die Fahrzeuge durch die Ordnungsbehörde sichergestellt und im amtlichen Auftrage an einem bestimmten Ort verwahrt. Für die Herausgabe der Fahrzeuge kann dann eine Freigabe durch das Ordnungsamt erforderlich sein.

 

 

Tätigwerden der Ordnungsbehörde im Bereich mobiler Haltverbote

Was sind mobile Haltverbote?

Mobile Haltverbote sind Bereiche, in denen temporär das Halten und Parken verboten wurde. Dies kann zu vielen Zwecken erfolgen, z.B. zur Durchführung von Baumschnittarbeiten, bei Straßensanierungen, Umzügen oder Baustellen.

Wann wird die Ordnungsbehörde tätig?

Grundsätzlich wird die Ordnungsbehörde im Bereich mobiler Haltverbote nur tätig, wenn der Adressat der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (z.B. die Baufirma) sich an die Ordnungsbehörde wendet und eine Beeinträchtigung ihrer Arbeit meldet. Dritte, die Falschparker im Bereich mobiler Haltverbote melden, führen grundsätzlich nicht zu einem Tätigwerden der Ordnungsbehörde.

Wann wird abgeschleppt?

Ein Abschleppen ist nur möglich, wenn durch den Aufsteller der mobilen Beschilderung mittels eines Aufstellprotokolls nachgewiesen wird, dass das Haltverbot rechtzeitig und korrekt eingerichtet wurde. Die Beschilderung wird vor Ort kontrolliert. Die Aufstellung der Beschilderung muss mindestens 3 volle Tage vorher erfolgt sein, um ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen. Sowohl die straßenverkehrsrechtliche Anordnung als auch das Aufstellprotokoll sind vor Ort bereitzuhalten und den Kräften der Ordnungsbehörde vorzulegen.

 

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