Hier sind Informationen zu finden, die im Zusammenhang mit einer geplanten Gewerbe- und Logistikentwicklung am Standort Glashüttenweg 33 - 35 stehen. Aktualisierungen und Ergänzungen der Informationen bleiben vorbehalten.
Historie zur Industrie- und Gewerbeentwicklung im Glashüttenweg
Der Glashüttenweg ist eng mit der Industriegeschichte der Hansestadt Lübeck verbunden und gehört zum Ortsteil Karlshof im Stadtteil St. Gertrud. Ab Mitte der 1930er Jahre bis zur Kriegsende dominierte im Glashüttenweg die Rüstungsproduktion. Die Berlin-Lübecker Maschinenfabriken (BLM) errichtete dort in den 1930er Jahren Werksanlagen zur Rüstungsproduktion. Die Stahlbeton-Skelett - Industriebauten wurden im Jahr 1934 vom Architekten Heinrich Bärsch im Stil des Neuen Bauens entworfen. In unmittelbarer Nachbarschaft hatte sich auf dem Gelände der ehemaligen Henry Koch Schiffswerft die Leichtkonstruktionen Lübeck GmbH als Zulieferer für die Norddeutschen Dornier Werke angesiedelt. Zusammen mit den Munitionsfabriken in Schlutup bildeten diese Unternehmen das Zentrum der Rüstungsproduktion in Lübeck mit knapp 21.000 Beschäftigten, davon alleine 5.000 bei BLM, unter denen viele als Zwangsarbeiter ausgebeutet worden sind.
Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus wandelte sich die Wirtschaftsstruktur im Glashüttenweg. Der Schwerpunkt verlagerte sich in den Jahren nach dem Krieg bis heute auf Unternehmen, die in der Logistik, der Verpackungsmittel- und Nahrungsherstellung tätig sind, ergänzt durch Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Behörden und wirtschaftsnahe Dienstleistungen.
Bauplanungsrechtliche Einordnung für ein Logistikzentrum im Glashüttenweg
Das Grundstück Glashüttenweg 33-35 liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans. Aufgrund der Lage im sogenannten unbeplanten Innenbereich (im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan) ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben auf der Grundlage von § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) nach den dort in Abs. 1 genannten Einfügekriterien und sonstigen Anforderungen zu beurteilen.
Danach ist ein Vorhaben immer dann zulässig, wenn es sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen sind für das auf dem Grundstück Glashüttenweg 33-35 geplante Logistikzentrum erfüllt, sodass eine für diese Nutzung gestellte Bauvoranfrage positiv beschieden wurde.
Für die Prüfung der Zulässigkeit des geplanten Logistikzentrums ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die sich aus der Umgebungsnutzung ergebende Baugebietskategorie nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen. Für das Grundstück Glashüttenweg 33-35 und seine nähere Umgebung ist dementsprechend ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO anzunehmen, sodass hier insbesondere solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens auf die Zulassung in einem Industriegebiet angewiesen sind.
Wenn ein großer Abstand zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnbebauung besteht, sind für die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks nahezu keine Immissionsbeschränkungen begründbar. Das ist vorliegend zwischen dem Grundstück Glashüttenweg 33-25 und der nächstgelegenen Wohnbebauung im Torneiweg/An der Hülshorst der Fall. Gleichwohl ist ein gutachterlicher Nachweis des hinreichenden Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren zu führen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das deutsche Immissionsschutzrecht (Bundesimmissionsschutzgesetz und TA Lärm) bei der Zulässigkeitsprüfung vorrangig auf die von dem Betriebsgrundstück ausgehenden Lärm- und sonstigen Immissionen abstellt. Der durch den an- und abfahrenden Verkehr auf den umliegenden Straßen verursachte Straßenverkehrslärm kann dem jeweiligen Betrieb als Verursacher nur im näheren Umfeld der Grundstückszufahrten zugeordnet werden. Lärmbelastungen im allgemeinen Straßennetz können ebenso wenig die Unzulässigkeit eines Betriebes begründen wie die eingeschränkte verkehrliche Leistungsfähigkeit des Straßennetzes oder die potenzielle Gefährdung von Verkehrsteilnehmern aufgrund einer unbefriedigenden Ausgestaltung von Straßen und Kreuzungen.
Für den Bereich westlich des Glashüttenweges bestand bisher und besteht auch gegenwärtig kein Erfordernis zu Aufstellung eines Bebauungsplans, da die dort ansässigen Gewerbebetriebe eine andere Entwicklung als die eines Gewerbe- und Industriegebietes nicht zulassen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes würde somit im Wesentlichen nur das bestehende Bauplanungsrecht festschreiben, sodass es hier am Planerfordernis als Voraussetzung für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens fehlt.