Erlaubniserteilung nach § 44 IfSG

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes ausübt, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Hierfür ist ein Antrag auf Erlaubnis zu stellen und alle geforderten Unterlagen beizufügen.  Bei wesentlichen Veränderungen der Tätigkeit, der Räumlichkeiten oder der Entsorgung ist eine Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG zu stellen. Auch eine Wiederaufnahme oder Beendigung der Tätigkeit ist anzeigepflichtig.

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Die Erlaubnis nach § 44 IfSG (Infektionsschutzgesetz) erfolgt personenbezogen.

Dabei handelt es sich stets um eine persönliche Erlaubnis, die entsprechend den persönlichen fachlichen Voraussetzungen erteilt wird. Dieses ist unabhängig von den räumlichen und apparativen Voraussetzungen.

Wurde die Erlaubnis einmal erteilt, ist diese nicht an den Ort der Tätigkeit gebunden und muss auch z.B. im Falle eines Umzuges nicht beim dem dann zuständigen Gesundheitsamt erneut beantragt werden.

Es gibt keine Ausnahmeregelungen für Krankenhäuser, Hygieneinstitute etc.

Neben der Erlaubnispflicht bestehen die Anzeigepflichten nach § 49 IfSG. Die räumlichen und apparativen Voraussetzungen der Labortätigkeit werden dann bei der Anzeige vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit überprüft.

 

Wer muss sich bei uns melden?

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 (§ 47 IfSG) durchführt, ist verpflichtet, diese dem Gesundheitsamt zu melden.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Schriftlicher Antrag durch den Antragsteller mit Nachweis über die gemäß § 47 IfSG (2) erforderliche Sachkenntnis d.h. Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker bzw. Vorlage einer beglaubigten Abschrift über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Hochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten.  
  2. Den Nachweis einer mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
  3. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (Zuverlässigkeit muss belegt werden)
  4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege.

Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) benannten Person,
  3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
  1. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
    a) der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,
    b) der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
  2. Plan nach § 13 IfSG Absatz 3,
  3. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.

 

 

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Die Anzeige muss 30 Tage vor erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

 

 

Rechtsgrundlage

§ 44 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

 

 

Welche Kosten entstehen?

Folgt!

 

Ihr Kontakt zum Gesundheitsamt

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