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Einbürgerung – Allgemeine Fragen
Wie stelle ich den Einbürgerungsantrag?
Online-Dienst: Einbürgerung und Aufenthalt
Wie kläre ich Identität und Staatsangehörigkeit?
Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit kann in der Regel mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger/-in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden. Wenn nachweislich ein Nationalpass vorhanden ist kann das die Bearbeitungszeit ihres Antrags beschleunigen.
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.
Die Vorgaben zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit können je nach Nationalität variieren. Sollten Sie nicht im Besitz eines Nationalpasses sein, können Sie Ihre Identität im Rahmen des Stufenmodells auch mit anderen geeigneten Unterlagen belegen. Hierzu müssen Sie nachweisen, dass die Beschaffung des Nationalpasses für Sie unmöglich oder unzumutbar ist.
Darf ich die Botschaft betreten?
Im Rahmen der Einbürgerung kann es erforderlich sein, dass Sie die Botschaft Ihres Herkunftslandes aufsuchen müssen, um wichtige Dokumente zu beschaffen.
Nachdem Sie eine behördliche Aufforderung zum Betreten der Botschaft erhalten haben, um die für die Einbürgerung notwendigen Unterlagen zu beschaffen, dürfen Sie - auch als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter - Ihre zuständige Botschaft problemlos betreten. Ihr besonderer Status wird dadurch nicht aufgehoben, da Sie die Botschaft nicht freiwillig, sondern nach Aufforderung besuchen.
Ein Verzicht auf den Besuch bei der Botschaft ist nur möglich, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie selbst oder Angehörige im Herkunftsland dadurch ernsthafte Konsequenzen zu befürchten haben, zum Beispiel als nachweislich politisch Verfolgter als Vertreter einer bestimmten Personengruppe oder bei Einzug zur Ableistung des Wehrdienstes.
Ich bin staatenlos - was gilt für mich?
Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht oder die Bundesrepublik Deutschland Ihren Geburtsstaat nicht anerkannt hat. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.
Zur Klärung Ihrer Staatsangehörigkeit müssen Sie die erforderlichen Dokumente VOR dem Einbürgerungsverfahren bei der Ausländerbehörde einreichen. Für die Beschaffung dieser Dokumente sind Sie verantwortlich, die Klärung kann jedoch mehrere Monate dauern.
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen.
Ich bin Asylberechtigte oder Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling - was gilt für mich?
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig (ab dem Tag des gestellten Asylantrages) als Aufenthaltszeiten angerechnet.
Ich bin Unionsbürgerin oder Unionsbürger - was gilt für mich?
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.
Sie müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen. Es gelten jedoch besondere Regelungen in Ihrem Heimatland (z.B. automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich daher immer bei Ihrer Auslandsvertretung nach dem aktuell gültigen Recht.
Mein Aufenthaltstitel läuft bald ab, muss ich einen neuen beantragen obwohl ich einen Einbürgerungsantrag gestellt habe?
Ja, Sie sind dazu verpflichtet einen gültigen Aufenthaltstitel mit sich zu führen. Es ist unbedingt erforderlich einen neuen Titel zu beantragen auch wenn Sie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
Warum muss mein Familienstrand im Bürgerservice eingetragen sein?
Zur Eintragung der Ehe in das Melderegister (Änderung Familienstand) ist die Prüfung einer im Ausland geschlossene Ehe durch den Bürgerservice der Hansestadt Lübeck erforderlich. Der Antrag ist nur digital über den Onlinedienst möglich. Die Möglichkeit die Unterlagen in einem der Bürgerservicebüros abzugeben, entfällt.
Nutzen Sie dafür den folgenden Link: Bürgerservice der Hansestadt Lübeck
Kann ich als Kind alleine eingebürgert werden?
Ein Kind kann auch alleine, also ohne einen Elternteil eingebürgert werden. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen dann vollständig selbst durch das Kind erfüllt sein. Somit ist i.d.R. eine Einbürgerung ab 5 Jahren möglich.
Sofern bereits ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, kann u.U. auch wesentlich früher die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben werden. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail, wenn Sie unsicher sind.
Wie lange kann mein Kind mit mir zusammen eingebürgert werden?
Eine Miteinbürgerung mit einem oder beiden Elternteilen ist für minderjährige Personen unter 18 Jahren möglich.
Ab vollenden des 16. Lebensjahres muss allerdings ein eigener Antrag gestellt werden, der dann selbstverständlich mit dem Antrag der Familie weiterbearbeitet wird.
Welchen Aufenthaltsstatus benötige ich zur Einbürgerung?
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
Welche Aufenthaltstitel sind nicht ausreichend?
§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.
Staatsangehörige aus Großbritannien benötigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Wie gut muss ich Deutsch können um eingebürgert werden zu können?
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie Ihre Deutschkenntnisse u.a. durch ein Sprachzertifikat „Deutsch“ mit dem Niveau B1 oder höher nachweisen können. Ein Sprachzertifikat bzw. den Deutschtest für Zuwanderer erhalten Sie bei verschiedenen anerkannten Sprachprüfungszentren.
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, ein deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschlusszeugnis oder Prüfungszeugnis vorlegen.
Auch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder der vierjährige Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) sind als Nachweis ausreichend.
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse.
Ich spreche gut die deutsche Sprache, muss ich trotzdem einen Deutschkurs besuchen?
Nein, die erfolgreiche absolvierte Prüfung ist ausreichend.
Vorbereitung für den Einbürgerungstest
Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich einen Überblick über den Einbürgerungstest verschaffen: zum Online-Testcenter
Kann ich mit Bezug von Sozialleistungen eingebürgert werden?
Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern.
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich nur dann möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (Bürgergeld).
Auch der Bezug der nachfolgenden Sozialleistungen wird nur im Ausnahmefall akzeptiert:
Ausbildungsbeihilfe, BAföG, Kinderzuschlag, Wohngeld, etc.
Wieso werden Unterlagen doppelt angefordert?
Um eine positive Nachhaltigkeitsprognose treffen zu können benötigt die Einbürgerungsbehörde vor allem wirtschaftlich aktuelle Informationen von Ihnen. Dies kann dazu führen das beispielsweise Gehaltsnachweise, Arbeitsverträge & Rentenversicherungsverläufe erneut abgefragt werden.
Ich lebe im Ausland - was gilt für mich?
Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für diesen Personenkreis ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.
Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (Mehrstaatigkeit?)
Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht Ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen.
Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.
Was bedeutet das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung?
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Wie hoch ist die Gebühr für die Einbürgerung?
Mit der Antragstellung wird eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr fällig. Die Gebühr beträgt pro erwachsene Person 255,00 Euro. Werden minderjährige Kinder miteingebürgert, werden 51,00 Euro pro Kind fällig. Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 255,00 Euro. Beachten Sie, auch eine Ablehnung ist mit 191,00 Euro pro Person gebührenpflichtig. Bei Ablehnung für jedes minderjährige Kind beträgt die Gebühr 38,00 Euro.
Darüber hinaus können z.B. für Legalisationen, Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.
Ich bin eingebürgert – was mache ich jetzt?
Mit der Einbürgerungsurkunde können Sie sich einen deutschen Personalausweis sowie einen Reisepass bei dem Bürgerservice der Hansestadt Lübeck beantragen. Zumindest eines dieser Dokumente müssen Sie in Deutschland besitzen, um sich gegebenenfalls ausweisen zu können.
Beachten Sie, dass Sie mit der Einbürgerungsurkunde nicht ins Ausland reisen können. Falls Sie keinen gültigen Nationalpass (aufgrund Ihrer Mehrstaatigkeit) besitzen, müssen Sie Ihren deutschen Reisepass im Falle von Urlaubsund Reiseplänen rechtzeitig nach der Einbürgerung beantragen.
Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.
Eine Ausnahme hiervon bildet die Rücknahme der Einbürgerung. Eine rechtswidrige Einbürgerung kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist.
Einbürgerung – Einbürgerungsurkunde verloren
Bitte nutzen Sie unseren Online-Dienst und wählen „Ersatzbescheinigung der Einbürgerung beantragen“.
Erwerbstätigkeit – Wie kann ich als Ausländer:in zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen?
Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht weiterhin ein Anwerbestopp. Ausnahmen gelten nur für die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien bis einschließlich 2020, denen für jede Beschäftigung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Für die Blaue Karte EU gelten Sonderregelungen.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann und die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler.
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Kind nachholen – Wie kann ich mein Kind nach Deutschland holen?
Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern oder zu einem allein personensorgeberechtigten Elternteil, die bzw. der eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Erlaubnis zu Daueraufenthalt - EU oder Niederlassungserlaubnis besitzen bzw. besitzt, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.
Im Falle, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern der Nachzug zu nur einem Elternteil erfolgen soll, ist ein Nachzug möglich, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil dem Nachzug zustimmt oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern oder einem Elternteil nachziehen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht, oder es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Diese beiden Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn
- die Eltern oder der Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- die Eltern oder der Elternteil eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte oder eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b Aufenthaltsgesetz besitzen oder
- die Eltern bzw. das Elternteil zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
- In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Auch beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a, insbesondere die zahlenmäßige Beschränkung, zu beachten.
Kontakt zur Ausländerbehörde – Wie kann ich Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen / Wie ist die Ausländerbehörde am besten zu erreichen?
Die Kontaktaufnahme erfolgt datenschutzrechtlich sicher über das Kontaktformular der Ausländerbehörde.
Über das Kontaktformular können Sie Ihre Fragen senden, Anträge stellen oder Unterlagen nachreichen.
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