Masernschutz

Gemeinsam gegen Masern

Gesetzliche Grundlage
Das sogenannte Masernschutzgesetz ist seit 1. März 2020 auf Grundlage des § 20 Absatz 8 – 12 Infektionsschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet alle nach 1970 Geborenen, die in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, einen vollständigen Masern­impfschutz bzw. eine Immunität nachzuweisen. Ziel ist es, Ausbrüche in sensiblen Bereichen zu verhindern.  

Wer ist nachweispflichtig?
Kinder ab 1 Jahr in Kitas, Schulen, Tagespflege sowie Personal und die betreuten Personen in Kindereinrichtungen, Heimen, Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Krankenhäusern, Praxen, Rettungsdiensten u. a. m. Personen, die ab 1971 geboren sind.

Anerkannte Nachweisdokumente

  • Impfausweis / digitales Impfzertifikat
  • Ärztliches Attest über Immunität (Titer) oder über eine medizinische Kontraindikation
  • Ärztliche Bestätigung einer durchgemachten Masernerkrankung
  • Schriftliche Bestätigung einer vorherigen Einrichtung, dass ein gültiger Nachweis bereits vorlag

Fristen

  • Neuzugänge: Nachweis vor Aufnahme der Betreuung bzw. Tätigkeit
  • Bestehendes Personal/Bewohner:innen: sofort nach Anforderung durch Einrichtung oder Gesundheitsamt

Folgen fehlender Nachweise
Das Gesundheitsamt kann Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen und Bußgelder bis 2.500,- € verhängen. Darüber hinaus können mehrfach Zwangsgelder in Höhe von bis zu 50.000,- € erhoben werden bis der Nachweis vorgelegt wurde oder sich die Angelegenheit sich auf andere Weise erledigt hat

Fragen und Antworten (FAQ) | für Bürger:innen

 

Wer braucht den Nachweis?

Alle nach 1970 Geborenen, die in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten – also Kinder ab dem 1. Geburtstag in Kitas, Schulen und Tagespflege sowie das dort beschäftigte Personal, außerdem Mitarbeiter:innen von Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Heimen und Aufnahmeeinrichtungen.

 

 

Wie reiche ich meinen Nachweis ein?

Sie können Ihr Impfdokument entweder persönlich als Original bei Ihrer Einrichtung oder beim Gesundheitsamt vorlegen oder bequem als Scan/Foto über unseren Onlinedienst hochladen.

 

 

Was brauchen wir von Ihnen?

 ausgefüllter Meldebogen

 

 

Welche Unterlagen werden akzeptiert?

Impfpass bzw. digitales Impfzertifikat mit zwei Masern-Impfungen (bei Kindern bis zwei Jahren genügt eine Impfung), ärztliches Attest über Immunität (Antikörper-Titer) oder über eine medizinische Kontraindikation mit ausführlicher Diagnose, schriftliche Bestätigung einer früheren Einrichtung, dass dort bereits ein gültiger Nachweis vorlag.

 

 

Ich habe meinen Impfpass verloren – was nun?

Bitten Sie Ihren Haus- bzw. Kinderarzt um eine Zweitschrift oder lassen Sie einen Antikörper-Titer bestimmen. Das Ergebnis kann anschließend als Ersatz-Nachweis dienen.

 

 

Gilt die Pflicht auch für Personen vor 1971?

Nein. Wer vor dem 01.01.1971 geboren ist, gilt als immun und muss nichts vorlegen.

 

 

Wo kann ich mich impfen lassen und wer trägt die Kosten?

Die Masern-Mumps-Röteln-Impfung erhalten Sie bei Haus-, Kinder- oder Betriebsärzt:innen; gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen die Kosten.

 

 

Was passiert, wenn ich die Frist nicht schaffe?

Nehmen Sie sofort Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf. In begründeten Einzelfällen kann eine kurze Verlängerung gewährt werden, andernfalls droht neben einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, ein Zwangsgeld sowie die Einleitung eines Bußgeldverfahren.

Bitte informieren Sie umgehend das Gesundheitsamt, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenn die Frist versäumt wird, besteht die Möglichkeit von Zwangsmitteln. Darüber hinaus kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Sollten Sie Bedenken haben, eine Impfung bei sich oder Ihrem Kind vornehmen zu lassen, nehmen Sie gerne eine Beratung bei der Ärztin oder dem Arzt Ihres Vertrauens an. Bei Bedarf kann auch direkt eine Beratung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Bitte nehmen Sie dann gezielt Kontakt auf.

 

 

Ich habe gesundheitliche Bedenken.

Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Ein Attest über eine dauerhafte oder vorübergehende Kontraindikation befreit Sie von der Impfpflicht.

 

Fragen und Antworten (FAQ) | Einrichtungen & Meldeverantwortliche

 

Wen muss ich dem Gesundheitsamt melden?

Alle Personen, die keinen gültigen Masern-Nachweis vorlegen oder bei deren Unterlagen Zweifel an Echtheit oder Vollständigkeit bestehen.

 

 

Welche Daten müssen übermittelt werden?

Name, Geburtsdatum, Anschrift der betroffenen Person sowie – bei Minderjährigen – Kontaktdaten der Sorgeberechtigten.

 

 

Wie erfolgt die Meldung?

Nutzen Sie das geschützte Meldeportal. Dort laden Sie entweder Einzelnachweise hoch oder – bei mehreren Personen – unsere bereitgestellte Excel-Liste als Sammel-Upload.

 

 

Bis wann muss gemeldet werden?

Spätestens am ersten Tag, an dem eine Person ohne gültigen Nachweis betreut wird oder eine Tätigkeit aufnimmt. Für Heime und Aufnahmeeinrichtungen gelten dieselben Fristen – ab 4 Wochen Aufenthalt muss ein Nachweis eingereicht werden.

 

 

Wann ist ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot auszusprechen?

Wenn der Nachweis nach Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wird. Für schulpflichtige Kinder gilt: Sie dürfen weiter die Schule besuchen, die Meldung an das Gesundheitsamt bleibt trotzdem verpflichtend.

Dabei ist zu beachten, dass bei volljährigen Schüler:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Schulpflicht nicht mehr Bestand hat. Hier kann ggfs. ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

 

 

Was tun, wenn mir ein Nachweis zweifelhaft erscheint?

Lassen Sie sich das Dokument samt Schweigepflichtentbindung aushändigen und leiten Sie beides an das Gesundheitsamt weiter. Wir prüfen die Unterlagen und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

 

 

Kann ich mehrere Nachweise gebündelt einreichen?

Ja. Nutzen Sie bitte die Excel-Sammelvorlage und übermitteln Sie sie über das Meldeportal. So reduzieren Sie Ihren Aufwand und beschleunigen die Bearbeitung.

 

Ihr Kontakt zum Gesundheitsamt

Servicenummer (0451) 115
masernschutz@luebeck.de

Servicezeiten:
Montag 08:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 14:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt und weitere Informationen

 

Wichtige Links

Zum Online-Dienst

www.masernschutz.de

 

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