Tagesordnung - 43. Sitzung des Hauptausschusses  

Bezeichnung: 43. Sitzung des Hauptausschusses
Gremium: Hauptausschuss
Datum: Di, 15.03.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:03 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung / Begrüßung / Feststellung der Tagesordnung    
Ö 2  
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23.02.2016
SI/2016/788  
Ö 3     Anfragen / Antworten / Mitteilungen    
Ö 3.1  
Ausschreibungstext Leiter/in des Bereiches Feuerwehr
VO/2016/03436  
Ö 3.2  
FDP: Anfrage des BM/AM Thomas Rathcke bezgl. VO/2015/03069 (Erhöhung der Bauunterhaltungsmittel und Anpassung des Stellenplans/Haushaltsbegleitbeschluss aus der BÜ-Sitzung vom 26.11.2015) (Zurückgestellt am 23.02.16)
VO/2016/03447  
Ö 3.3  
Antwort des FB 1 betr. Zeitspanne zwischen Zahlungseingang und Verbuchung im Bereich Buchhaltung und Finanzen (Anfrage von AM Marcel Niewöhner vom 23.02.16)    
Ö 3.4  
CDU - BM Zander: Erstaufnahmeeinrichtung Kronsforder Landstrasse
VO/2016/03485  
Ö 3.5  
Neu: CDU - BM Christopher Lötsch: Schuppen F
VO/2016/03508  
Ö 3.6  
Neu: CDU - BM Christopher Lötsch: Schuppen 9
VO/2016/03509  
Ö 3.7  
Neu: Anfrage BM Marcellus Niewöhner betr. Vergabe Haushaltsmittel Sprachmittlerpool    
Ö 3.8  
Neu: Anfrage BM Dirk Freitag betr. Preisnachlass bei Grundstücksverkäufen bei Bau von geförderten Wohnungen im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus    
Ö 3.9  
Neu: Anfrage BM Thomas Rathcke betr. Sachstand Flughafen und Hafen Lübeck    
Ö 3.10  
Neu: Anfrage BM Ragnar Lüttke betr. Geltungsbereich der Bäderregelung im Stadtgebiet der HL    
Ö 3.11  
Neu: Anfrage BM Jan Lindenau betr. Sachstand Antwort zur Personalsituation bei der Hansestadt Lübeck hier: Überlastungsanzeigen    
Ö 4     Berichte    
Ö 4.1  
Präventiver Kita-Baustein - Unterstützte Elementargruppen
Enthält Anlagen
VO/2016/03361  
Ö 5     Beschlussvorlagen    
Ö 5.1  
Annahme einer Geldspende der Possehl-Stiftung über 50.000 EUR für das Projekt "Der Hanseweg auf dem Wasser: Schiffe als Wissensorte"
VO/2016/03439  
Ö 5.2  
Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung (Zurückgestellt am 23.02.16)
Enthält Anlagen
VO/2015/03216  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

   
    11.01.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage zu vertagen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Niederschrift Anlage I Erbbaurechte 2045 (785 KB)    
   
    26.01.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.4 - zurückgestellt
   
   
    28.01.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.4 - zurückgestellt
    Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt

 

Dieser TOP wurde vor Eintritt in die Tagesordnung vertagt.

 

Beschluss:

1.  Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.



 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    08.02.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 4.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    09.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    23.02.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.1 - zurückgestellt
   
   
    25.02.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.


e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

 

   
    14.03.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zurückgestellt
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss

für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"

beschließt einstimmig, die Vorlage erneut zu vertagen.

   
    15.03.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - zurückgestellt
   
   
    11.04.2016 - Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)"
    Ö 5.1 - zur Kenntnis genommen / ohne Votum
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 
d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf            nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

Der Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für

den „Kurbetrieb Travemünde (KBT)“ beschließt

einstimmig, die Vorlage ohne Votum

zur Kenntnis zu nehmen.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage II Zusammenfassung Meier (14 KB)    
   
    26.04.2016 - Hauptausschuss
    Ö 5.2 - geändert beschlossen
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.               Soweit nicht  im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

2.              Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung  des Erbbaurechtes zu  folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen  und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

  d) Der  Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die 
Erbbau­­berechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit  § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung  bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des  Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht  im Wege des Verkaufs oder der  Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht.  Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

g)  Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder  d)  findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 %  zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und  vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen  und/oder  Heimfallregelungen abzusichern.

 

 

 

Der Hauptausschuss stimmt der Vorlage

Der Hauptausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
mit Mehrheit (4 Gegenstimmen) gemäß

Beschlussvorschlag in geänderter

Fassung zu entscheiden.

 

   
    28.04.2016 - Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
    Ö 10.1 - geändert beschlossen
    Beschluss:

Beschlussvorschlag:

 

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

Seite: 2/13

 

e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf

nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

 

f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Unter TOP 10.1.1 wird interfraktionell beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

 

Beschluss:

1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den

Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes

oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.

 

2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu

folgenden Eckpunkten gegeben:

 

a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 99 Jahre unter Berücksichtigung der

Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte.

 

b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 %

festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.

 

c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 99 Jahre ab dem Zeitpunkt der

Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich

aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen

Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des

bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für

Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren. und bei denen die

Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.

 

d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die

Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen

gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale

Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die

Voraussetzungen nachgewiesen werden können.

Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des

Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.

 

e) Der Erbbauzins wird für jedes im Haushalt des/der Erbbauberechtige/n lebende Kind, für das dieser kindergeldberechtigt ist, schuldrechtlich um 20 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird für maximal vier Kinder gewährt, kann also bis zu 80 % betragen.

Die Ermäßigung gilt unter folgenden Voraussetzungen:

Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes

festgesetzt und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den

Verbraucherpreisindex VPI) versehen.

Die Immobilie wird von dem Erbbauberechtigten und dessen Familie selbst bewohnt.

Es gibt keine Wohnraumvermietung (im Ganzen oder teilweise).

Der Erbbauberechtigte und dessen Familienmitglieder (Ehegatte, Ehefrau, Lebenspartnerschaft, im Haushalt lebende Kinder) besitzen kein weiteres Wohneigentum.

 

f) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins), d) (Härtefallregelung) und e) (Familienbonus) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.

 

g) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn

- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten

übertragen wird oder

- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der

überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.

 

h) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c), d) oder e) findet nicht statt, wenn die auf dem

Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich

vom Erbbaurechtsnehmer zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte

höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden. Einzelfallentscheidungen und getroffene Regelungen sind jährlich nachträglich dem Hauptausschuss zu berichten.

 

4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes

Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender

Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der

Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.

 

5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind

Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte,

Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen

abzusichern.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis in der

Fassung des Änderungsantrages zu TOP 10.1.1:

Einstimmige Annahme

bei Enthaltungen: 3

 

Die Vorlage wurde den Bürgerschaftsmitgliedern umverteilt und liegt dem Original der Niederschrift bei.

Ö 5.2.1  
Antrag AM Jan Lindenau: Änderungsantrag zur VO/2015/03216 -Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten für Wohnbebauung (Zurückgestellt am 23.02.16)
VO/2016/03459  
Ö 5.3  
Änderung der im Generalpachtvertrag festgesetzten Pachthöhe zum 31.10.2016 (Zurückgestellt am 23.02.16)
Enthält Anlagen
VO/2016/03313  
Ö 5.4  
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung)
Enthält Anlagen
VO/2016/03403  
Ö 5.5  
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfe mit der Stadt Bad Schwartau
Enthält Anlagen
VO/2016/03387  
Ö 5.6  
Jugendhilfeplanung - Kindertagesbetreuung (Bedarfsplan i. S. v. § 7 KiTaG) Bestandserhebung Kindergartenjahr 2015/16 und Maßnahmenplanung Kindergartenjahr 2016/17 ff.
Enthält Anlagen
VO/2016/03363  
Ö 5.7  
Angebot einer Geldspende der gemeinnützigen Sparkassenstiftung zu Lübeck über 9.000,00 EUR (Unterstützung Horst Antes-Ausstellung Völkerkundesammlung im St. Annen Museum)
Enthält Anlagen
VO/2015/03198  
Ö 5.8  
Instandsetzung von Straßen durch das DSK-Verfahren in der Hansestadt Lübeck 2016 (5.660)
Enthält Anlagen
VO/2016/03392  
Ö 5.9  
Grundhafte Sanierung der K20 "Travemünder Landstraße" in der Hansestadt Lübeck (5.660)
Enthält Anlagen
VO/2016/03395  
Ö 6  
Überweisungsaufträge aus der Bürgerschaft    
Ö 7  
Anträge von Ausschussmitgliedern    
Ö 8  
Verschiedenes    
Ö 9  
Ende des öffentlichen Teils    
N 10     Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23.02.2016      
N 11     Anfragen / Antworten / Mitteilungen      
N 11.1     Antwort des FB 4 betr. Höhe des Zuschusses für die Muk in 2015 (insgesamt) und in 2016 (geschätzt) (Anfrage von AM Andreas Zander vom 23.02.16)      
N 11.2     Neu: Anfrage BM Marcellus Niewöhner betr. Vergabe Haushaltsmittel Sprachmittlerpool      
N 11.3     Neu: Flughafen Lübeck; hier: Mitteilung Einberufung einer Sondersitzung und Mitteilung zum aktuellen Sachstand      
N 11.4     Neu: Mitteilung Bgm. Saxe betr. Sachstand Hafen Lübeck      
N 11.5     Neu: Mitteilung Bgm. Saxe betr. Sachstand Sonderprüfung LTM GmbH      
N 12     Berichte      
N 12.1     Vereinbarung mit der »Europäisches Hansemuseum Lübeck gemeinnützige GmbH« (EHMgGmbH) betreffend Personal Burgkloster      
N 12.2     Vergabemitteilungen über bereits erteilte Aufträge im Wert ab 10.000,-- EUR netto      
N 12.3     Vergabemitteilungen über bereits erteilte Aufträge mit Architekten, Ingenieuren und Sachverständigen im Wert ab 5.000,- EUR netto      
N 13     Beschlussvorlagen      
N 13.1     Beginn der Ausschreibung von Dienstleistungen über 175.000 EUR; Unterhaltsreinigung der Gebäudeinnenflächen, Gewerk: Gebäudereinigung      
N 13.2     Neu: Anmietung von Gebäuden in der Ostseestraße in Travemünde (Es ist vorgesehen, die Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit zu erweitern.)      
N 14     Verschiedenes      
Ö 15  
Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse