Bauordnung weist auf Gefährdung der Standsicherheit hin

Veröffentlicht am 20.07.2006

Bauordnung weist auf Gefährdung der Standsicherheit hin

Bauordnung weist auf Gefährdung der Standsicherheit hin

060578L 2006-07-20

Der Bereich Bauordnung der Hansestadt Lübeck ist vom Innenminsterium in Kiel darauf aufmerksam gemacht worden, dass an bestehenden feuerverzinkten Stahlkonstruktionen möglicherweise eine Standsicherheitsgefährdung eintreten kann. Hierbei handelt es sich um Risse, welche in der Regel für das Auge nicht sichtbar sind, da sie durch die Zinkschicht überdeckt werden. Diese Risse können auftreten und zu einem Versagen der Bauwerkskonstruktion führen, da in der Zeit ab Juli 2000 bei den Verzinkereien Änderungen im Verfahren vorgenommen worden sind.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist bemüht, bei den ihnen bekannten Konstruktionen die Bauherren direkt anzuschreiben. Da dies jedoch nur für die hier geprüften Standsicherheitsnachweise gelten kann und auch durch die große Zahl von Akten, die überprüft werden müssen, viel Zeit verloren geht, sollen zusätzlich durch den Hinweis an die Presse, Architekten und Ingenieure und die übrige Bauherrenschaft auf diese potenzielle Gefahr aufmerksam gemacht werden.

Mögliche Gefährdungen können bei Bauwerken vorliegen, deren Genehmigung nach dem Juli 2000 erfolgt ist und bei Spannweiten der Tragkonstruktion über 15 Meter oder einer Konstruktionshöhe über zehn Meter. Sollten hier für die Standsicherheit maßgebliche Stahlkonstruktionsteile aus Stahl der Güteklasse S 355 oder höherwertig verwendet worden sein, muss eine Überprüfung erfolgen, ebenso bei feuerverzinkten Konstruktionsteilen Baustahl der Güteklasse S 235, die einen hohen Kaltverformungsgrad (zum Beispiel Stahlträgerüberhöhung) aufweisen. Gemäß § 3 der Landesbauordnung (LBO) obliegt dem Eigentümer der Baumaßnahme eine entsprechende Verantwortung und Sicherungspflicht.

Sollten also entsprechende Bauwerke festgestellt werden, auf die die vorgenannten Kriterien zutreffen, so muss die Zusammensetzung der bei der Stahlkonstruktion verwendeten Zinkbasisschmelze ermittelt werden. Diese Information wiederum kann der Stahlbauunternehmer liefern. Hierbei gelten Schmelzen mit einem Zinkanteil von größer 0,3 Prozent, einem Bleigehalt von 0,9 Prozent oder einen Wismutanteil von größer 0,1 Prozent als bedenklich. In solchen Fällen müssen Bauherren oder Eigentümer stichprobenartige Untersuchungen der betreffenden Bauteile unter Beteiligung des für die Baumaßnahme zuständigen Prüfingenieurs durchführen lassen. Dieser hat die relevanten kritischen Stellen für die Untersuchung zu benennen.

Die stichprobenartige Untersuchung hat an den statisch bedeutenden Stellen mit dem modifizierten Magnetpulververfahren zu erfolgen, da die Rissschäden in der Regel von der Zinkschicht überdeckt und daher durch in Augenscheinnahme nicht festzustellen sind. Für die sachgerechte Durchführung des modifizerten Magnetpulververfahrens sind Sachverständige oder Prüfinstitutionen einzuschalten, welche nachweislich in das Verfahren eingewiesen wurden. Ein entsprechender Nachweis ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Zur sachgerechten Durchführung des modifizierten Magnetpulververfahrens kann die schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt im Saarland GmbH, 66117 Saarbrücken, Telefon: (0681) 58 82 30 befragt werden. Des Weiteren ist es notwendig, dass Bauten, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen auch der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Hier könnte auch eine Beratung für ein weiteres Vorgehen erfolgen. +++