Warnung vor möglichen Gefahren durch Verblendmauerwerk

Veröffentlicht am 12.12.2002

Warnung vor möglichen Gefahren durch Verblendmauerwerk

Warnung vor möglichen Gefahren durch Verblendmauerwerk

020967L 2002-12-12

Der Bereich Bauordnung der Hansestadt Lübeck macht auf mögliche Gefahren aufmerksam, die von zweischaligem Verblendmauerwerk ausgehen könnten. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat seine nachgeordneten Dienststellen, wie den Bereich Bauordnung als Untere Bauaufsichtsbehörde, darum gebeten, entsprechend zu informieren. Danach gab es bereits Fälle, in denen sich als Folge des Durchrostens von Drahtankern bei zweischaligem Verblendmauerwerk große Flächen dieser Fassade bei Sturmbelastung lösten und teilweise herunter fielen.

Die Schäden sind auf die damals verwendeten Drahtanker zurückzuführen, die zwar seinerzeit als “nicht rostend” bezeichnet worden waren, aber unter Feuchtigkeitseinwirkung entsprechende Korrosionsschäden vorwiesen. Erst seit 1975 war die Verwendung von Drahtankern aus nicht rostendem Stahl nach DIN 17440 vorgeschrieben. Obwohl bereits zahlreiche mit derartigen Fassaden verkleidete Gebäude saniert wurden, ist nicht auszuschließen, daß es auch künftig vorkommen kann, daß Drahtanker verrosten und nicht mehr halten, weil auch in der Übergangszeit nach 1975 weiterhin nicht korrosionsbeständige Drahtanker verbaut wurden.

Als besonders gefährdet werden Vorsatzschalen aus Sparverblendern mit einer Mauerwerksschalendicke von lediglich 5,2 Zentimetern angesehen, die ohne Luftschicht vor die tragende Mauerwerksschale gesetzt worden sind.

Bei den Vorsatzschalen mit einer Dicke von 11,5 Zentimetern (mit und ohne Luftschicht) sind Schäden im allgemeinen nur bei größeren Wandflächen mit einer Höhe von mehr als acht Metern und bei Wandflächen, die an der Wetterseite liegen, aufgetreten.

Um festzustellen, ob die Außenwände der in Frage kommenden Gebäude aus zweischaligem Verblendmauerwerk bestehen, sollten Hauseigentümer zunächst in den Bauunterlagen nachsehen. Sind weder Bauunterlagen noch Kenntnisse vorhanden, aus denen der Wandaufbau eindeutig hervorgeht, müßte das Mauerwerk geöffnet werden.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen bedürfen folgende Mauerwerkswände in Verblendbauweise (Sichtmauerwerk) einer näheren Untersuchung, wenn:

  • die Vorsatzschale aus Sparverblendern mit einer Dicke von 5,2 Zentimetern besteht und vor 1976 angebracht wurde;
  • die Vorsatzschale aus einer Dicke von 11,5 cm besteht, vor 1976 hergestellt wurde und eine Höhe von acht Metern übersteigt beziehungsweise sich an der Wetterseite befindet und unregelmäßige Risse und Beulen vorhanden sind;

Zudem sollte Verblendmauerwerk, das nach 1976 hergestellt wurde, untersucht werden, wenn Schäden (Risse oder Beulen) bereits erkennbar sind. Bei den zu untersuchenden Wänden sind mindestens fünf Drahtanker auf Korrosion und gegebenenfalls auch ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

Hauseigentümer können sich zur Beurteilung des Verblendmauerwerks unter anderem an folgende Adressen wenden:

  • Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V., Kiel, Walkerdamm 17, 24103 Kiel, Telefon (0431) 66 36 90, Fax: (0431) 663 69 69, oder www.arge-sh.de ;
  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel, Telefon (0431) 570 65-11 oder www.aik-sh.de (Fachkräfte / Von der Kammer ö. b. u. v. Sachverständige);
  • Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik des Landes Schleswig-Holstein, Dipl.-Ing. Klaus Domröse, Lindenstr. 93, 24558 Henstedt-Ulzburg, Telefon (04193) 90 08-0, Fax: (04193) 90 08-44 oder www.vpi-sh.de .

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