Ukraine – Ich bin aus der Ukraine geflüchtet. Mein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist am 4. März 2024 ausgelaufen. Wird dieser verlängert? Kann ich arbeiten und reisen?

Die bestehenden Aufenthaltserlaubnisse sind automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert worden. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht vorsprechen.

Für geflüchtete Menschen aus der Ukraine bleibt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) bis zum 4. März 2027 gültig. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen und brauchen dafür keinen Termin oder Besuch in der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde sendet Ihnen im Februar 2026 eine Bescheinigung über die Gültigkeit Ihres eAT per Post zu

Die bestehende Arbeitserlaubnis gilt uneingeschränkt weiter.

Mit diesen Unterlagen sind auch Ausreisen und Einreisen in den Schengenraum, sowie Reisen innerhalb des Schengenraums möglich. Außerhalb des Schengenraums nutzen Sie bitte Ihren nationalen Reisepass. Es werden grundsätzlich keine neuen Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt.

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