Einbürgerung – Darf ich die Botschaft betreten ?

Im Rahmen der Einbürgerung kann es erforderlich sein, dass Sie die Botschaft Ihres Herkunftslandes aufsuchen müssen, um wichtige Dokumente zu beschaffen.

Nachdem Sie eine behördliche Aufforderung zum Betreten der Botschaft erhalten haben, um die für die Einbürgerung notwendigen Unterlagen zu beschaffen, dürfen Sie - auch als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter - Ihre zuständige Botschaft problemlos betreten. Ihr besonderer Status wird dadurch nicht aufgehoben, da Sie die Botschaft nicht freiwillig, sondern nach Aufforderung besuchen.

Ein Verzicht auf den Besuch bei der Botschaft ist nur möglich, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie selbst oder Angehörige im Herkunftsland dadurch ernsthafte Konsequenzen zu befürchten haben, zum Beispiel als nachweislich politisch Verfolgter als Vertreter einer bestimmten Personengruppe oder bei Einzug zur Ableistung des Wehrdienstes.

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