Einbürgerung – Ich bin Asylberechtigte oder Asylberechtigter bzw. anerkannter Flüchtling - was gilt für mich?

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig (ab dem Tag des gestellten Asylantrages) als Aufenthaltszeiten angerechnet.

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