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12.925
Lübecker:innen sind pflegebedürftig.
Dies entspricht etwa 5,8 % aller Einwohner:innen.
Stand: 31.12.2023
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76,4%
der pflegebedürftigen Lübecker:innen werden im eigenen Wohnraum versorgt.
Dies entspricht 9.870 Personen.
Stand: 31.12.2023
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23,6%
der pflegebedürftigen Lübecker:innen werden in vollstationären Einrichtungen versorgt.
Dies entspricht 3.055 Personen.
Stand: 31.12.2023
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ca. 15.000
Pflegebedürftige wird es voraussichtlich im Jahr 2045 in Lübeck geben.
Stand: 31.12.2023
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1. Überblick zur Pflegebedürftigkeit
Was ist das?
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland im Sozialgesetzbuch XI verankert. Die §§ 14 und 15 legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person als pflegebedürftig gilt und nach welchen Maßstäben der Unterstützungsbedarf bewertet wird.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Menschen aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Einschränkungen auf längerfristige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind. Ursachen können Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingte Veränderungen sein.
Um sicherzustellen, dass Betroffene passende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, erfolgt die Einstufung in Pflegegrade nach klar definierten Kriterien. Diese sollen sowohl den individuellen Unterstützungsbedarf abbilden als auch dazu beitragen, die Lebensqualität und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen bestmöglich zu sichern.
In Schleswig-Holstein waren zum 31.12.2023 etwa 175.000 Personen und damit 6,3 Prozent der Bevölkerung pflegebedürftig. In der folgenden Grafik ist ein starker Anstieg der Anzahl der Pflegebedürftigen ab 2017 ablesbar.
Hintergrund dieses starken Anstiegs ab 2017 ist eine Pflegereform, die u.a. einen weiter gefassten Begriff von Pflegebedürftigkeit einführt. In der Folge wurden mehr Menschen als zuvor als pflegebedürftig beurteilt.
Überblick Pflegereformen
Die Pflegeversicherung ist Gegenstand fortlaufender Reformen. Im Folgenden ein kurzer, nicht vollständiger Überblick zu wichtigen Reformen der letzten Jahre:
2023-2024 Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Anhebung der Leistungssätze
2017 Pflegestärkungsgesetz II (PSG II): Einführung der fünf Pflegegrade, Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens, Anhebung der Leistungssätze
2015 Pflegestärkungsgesetz I (PSG I): höherer Zuschuss für barrierefreien Umbau und Hilfsmittel, Anhebung der Leistungssätze, mehr Betreuungskräfte in vollstationären Einrichtungen
2012 Pflege Neuausrichtungsgesetz (PNG): Einführung einer staatlichen Förderung für private Pflegezusatzversicherung
2008 Pflege Weiterentwicklungsgesetz (PfWG): Verbesserung häuslicher Pflege, Einführung Pflegezeit für Arbeitnehmende
In Lübeck lebten zum 31.12.2023 insgesamt 12.925 pflegebedürftige Menschen. Dies entspricht etwa 5,8 Prozent aller Lübecker:innen (bundesweit 6,8 Prozent).
Wie auch landes- und bundesweit lässt sich – reformbedingt – in Lübeck ab 2017 ein starker Anstieg der Pflegebedürftigen verzeichnen.
1.1 Übersicht nach Pflegegrad
Was ist das?
Die Pflegegrade 1 bis 5 beschreiben den Umfang der Pflegebedürftigkeit einer Person. Sie zeigen an, in welchem Maß die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Über den Pflegegrad wird der Zugang zu und die Höhe der verschiedenen Unterstützungs- und Pflegeleistungen gesteuert.
Eine kurze Übersicht über die fünf Pflegegrade:
Pflegegrad 1: Geringe Einschränkung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Einschränkung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit mit zusätzlichen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens zur Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Einführung von fünf Pflegegraden im Jahr 2017 gewährten einer zunehmenden Personenanzahl Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere der Pflegegrad 1 führte zu einem niedrigschwelligen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Beobachtungszeitraum kann zudem die stärkere Zunahme der mittleren Pflegegrade 2 und 3 beobachtet werden, während Pflegegrad 4 geringer anstieg und Pflegegrad 5 leicht zurückging.
1.2 Übersicht nach Pflegeart
Was ist das?
Stationäre Pflege: Bei dieser Pflegeform leben pflegebedürftige Menschen dauerhaft oder zeitweise in einer Pflegeeinrichtung. Man unterscheidet zwischen vollstationärer Pflege, bei der eine umfassende Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfolgt, und teilstationärer Pflege, die nur für bestimmte Tageszeiten genutzt wird (Tages- bzw. Nachtpflege).
Tagespflege: Wenn eine eigenständige Versorgung tagsüber nicht möglich ist, kann die Tagespflege genutzt werden. Sie eignet sich auch für Menschen, die von Angehörigen gepflegt werden, diese jedoch tagsüber beruflich oder anderweitig verhindert sind.
Nachtpflege: Sie ergänzt die Tagespflege und bietet Unterstützung während der Nachtstunden, wenn keine Betreuungsperson verfügbar ist.
Verhinderungspflege: Diese Leistung greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub oder Krankheit.
Kurzzeitpflege: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Übergangssituationen kann eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege notwendig sein. Die Kurzzeitpflege dient der Stabilisierung oder Vorbereitung auf eine dauerhafte Versorgung.
Palliativpflege: Diese Pflegeform richtet sich an Menschen mit unheilbaren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie konzentriert sich auf die Linderung von Beschwerden und begleitet Betroffene häufig bis zum Lebensende. Dafür sind speziell geschulte Pflegekräfte erforderlich.
Hospizpflege: Hospizdienste unterstützen schwerkranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase und ermöglichen ein würdiges Sterben. Die Betreuung findet meist in kleinen, spezialisierten Einrichtungen statt und ähnelt in ihrer Ausrichtung der Palliativpflege.
Für eine erste Annäherung an die Pflegearten können vereinfachend unterschieden werden: Die Pflege in der eigenen Häuslichkeit und vollstationäre Pflege.
Zum 31.12.2023 wurden von den 12.925 pflegebedürftigen Lübecker:innen
- 3.055 Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgt. Dies waren 23,6 Prozent aller Pflegebedürftigen (bundesweit 14 Prozent1).
- 9.870 Personen im eigenen Wohnraum versorgt. Dies waren 76,4 Prozent aller Pflegebedürftigen (bundesweit 86 Prozent1).
Im Bundesvergleich ergibt sich damit in Lübeck ein höherer vollstationärer Versorgungsgrad. Dies kann mit der Funktion Lübecks als zentrale Versorgerin der Umlandregionen begründet werden.
Im Beobachtungszeitraum ist auffällig, dass die Zahl der im eigenen Wohnraum versorgten Pflegebedürftigen stark angestiegen ist, während die Zahl der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen tendenziell stabil blieb.
Hintergründe und weitere Informationen zur im eigenen Wohnraum und vollstationär versorgten Pflegebedürftigen finden sich in den Abschnitten 2 und 4.
1.3 Übersicht nach Geschlecht
Mit Blick auf das Geschlecht2 zeigt sich insgesamt ein hoher Anteil weiblicher Pflegebedürftige. So waren im Jahr 2023 rd. 60 Prozent aller Pflegebedürftigen weiblichen Geschlechts. Dies liegt u.a. an der höheren Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern und dem altersspezifischen Risiko der Pflegebedürftigkeit.
Der insgesamt höhere Anteil weiblicher Pflegebedürftiger lässt sich jedoch nicht für alle Altersgruppen gleichermaßen beobachten. Im Gegenteil: In jungen Lebensjahren überwiegt das männliche Geschlecht. So waren zum 31.12.2023 etwa 73 Prozent aller pflegebedürftigen Lübecker:innen unter 20 Jahren männlichen Geschlecht.
Diese Tendenz lässt sich auch bundesweit beobachten. Der Medizinischen Dienst Bundstellte in seinem Report Pflegebedürftigkeit 2025 fest, dass deutschlandweit etwa 65,5 Prozent der pflegebedürftigen Kinder und Jugendlichen männlich waren.
1.4 Übersicht nach Alter
Auch wenn Pflegebedürftigkeit oftmals mit einem hohen Lebensalter assoziiert wird – sie kann grundsätzlich in jedem Alter entstehen. So waren beispielsweise zum 31.12.2023 in Lübeck 1.125 Personen im Alter von unter 20 Jahren pflegebedürftig.
Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, steigt im höheren Lebensalter zunehmend stark an. Entsprechend waren 2023 beispielsweise etwa 86 Prozent aller Lübecker:innen ab 95 Jahren pflegebedürftig.
2. Versorgung im eigenen Wohnraum
Was ist das?
Viele Menschen möchten auch bei eintretender Pflegebedürftigkeit in ihrem eigenen Wohnraum älter werden. Dies entspricht auch einem Grundsatz der Pflegeversicherung. In § 3 SGB XI ist geregelt, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Zum 31.12.2023 wurden in Lübeck 9.870 Personen im eigenen Wohnraum versorgt. Dies entspricht 76,4 Prozent aller Pflegebedürftigen (bundesweit 86 Prozent1).
Die Zahl der im eigenen Wohnraum versorgten Pflegebedürftigen umfasst drei Gruppen:
- Personen mit Pflegegrad 1, die ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten (Abschnitt 2.1)
- Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen (Abschnitt 2.2)
- Personen, die ambulante Pflege beziehen, ggf. kombiniert mit Pflegegeld (Abschnitt 2.3)
Erläuterungen zu den einzelnen Pflegeformen finden Sie in den folgenden Abschnitten 2.1 bis 2.3.
2.1 Pflegegrad 1 und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Was ist das?
Pflegegrad 1 erhalten Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben deshalb nur einen eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Sie erhalten u.a. einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand Januar 2026).
Der monatliche Entlastungsbetrag kann jedoch nicht frei verwendet, sondern nur für spezifische Angebote genutzt werden – wie beispielsweise für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Konkret erbracht werden damit z.B. Hilfen im Haushalt, Begleitungen zu Arztbesuchen oder die Erledigung von Einkäufen.
Zudem können ab Pflegegrad 1 Leistungen wie Pflegeberatung, Pflegekurse oder ein Zuschuss zur Wohnraumanpassung beantragt werden.
Zum 31.12.2023 bezogen 1.830 Lübecker:innen mit Pflegegrad 1 ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (ohne Leistungen der ambulanten Pflegedienste, Betreuungsdienste oder Pflegeheime). Dies waren 14,2 Prozent aller Pflegebedürftigen.
Ende 2017 wurden die Personen mit Pflegegrad 1, die ausschließlich ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzten, noch nicht gesondert statistisch erfasst. In der oben in Abschnitt 2 dargestellten Grafik sind daher erst ab 2019 Werte hinterlegt. In den Jahren nach der Einführung des neuen Pflegegrads 1 erhielten viele Menschen Zugang zur Pflegeversicherung, die bis dahin keinen Leistungsanspruch hatten. Daher stieg ihre Zahl – wie in der Abbildung ersichtlich – im Beobachtungszeitraum stark an.
Ebenfalls einen starken Anstieg im Beobachtungszeitraum erfuhr die Zahl der Pflegegeldempfänger:innen.
2.2 Pflegegeld
Was ist das?
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Wie in der in Abschnitt 2 dargestellten Grafik ersichtlich, bezogen zum 31.12.2023 insgesamt 5.735 Lübecker:innen ausschließlich Pflegegeld (44,4 Prozent aller Pflegebedürftigen). Dies entspricht einem Zuwachs von +58 Prozent seit 2017.
Nach Pflegegraden differenziert, zeigt sich, dass der Großteil der Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, einen Pflegegrad 2 oder 3 innehaben.
Je höher der Pflegegrad ist, desto geringer wird die Anzahl der Pflegegeldempfänger:innen.
2.3 Ambulante Pflege
Was ist das?
Pflegebedürftige Personen können auch einen ambulanten Pflegedienst mit der Erbringung der Pflege beauftragen. Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes erstreckt sich über verschiedene Bereiche.
Dies sind vor allem:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
- häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel Arzneimittelgabe, Verbandswechsel, Injektionen,
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
- Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.
- Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad.
Zum 31.12.2023 bezogen 2.305 Lübecker:innen ambulante Pflege ggf. kombiniert mit Pflegegeld (17,8 Prozent aller Pflegebedürftigen). Die Personengruppe mit ambulanter Pflege wuchs zwischen 2017 und 2023 um +32 Prozent und damit vergleichsweise schwächer als die Zahl der Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen.
Nach Pflegegraden differenziert zeigt sich, dass ein Großteil der ambulant gepflegten Personen Pflegegrade die 2,3 oder 4 innehat. Im Vergleich zur Personengruppe, die ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist hier der Anteil der Personen mit Pflegegrad 3 geringer und mit Pflegegrad 4 höher.
Eine Besonderheit stellt hier der Pflegegrad 1 dar, da Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes erst ab Pflegegrad 2 abgerechnet werden können. Personen mit Pflegegrad 1 können jedoch trotzdem von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, indem sie beispielsweise die Leistungen selbst bezahlen und/oder ihren Entlastungsbetrag einsetzen.
3. Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
Was ist das?
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann oder wenn eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, kann die Pflege und Betreuung in einer teilstationären Pflegeeinrichtung unterstützen.
Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Laut Pflegeplatzstatistik des Bereichs Soziale Sicherung bestanden zum 31.12.2024 in Lübeck insgesamt 139 Tagespflegeplätze verteilt über acht Tagespflegeeinrichtungen.
Nachtpflegeplätze werden in Lübeck nicht angeboten.
4. Vollstationäre Pflege
Was ist das?
Bei vollstationärer Pflege erfolgt die Versorgung der Pflegebedürftigen in einem Alten- bzw. Pflegeheim. Dort werden die Pflegebedürftigen unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Pflegefachkraft betreut und verpflegt. Die vollstationäre Pflege stellt eine Versorgung rund um die Uhr sicher.
Zum 31.12.2023 wurden in Lübeck 3.055 Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgt. Dies entspricht 23,6 Prozent aller Pflegebedürftigen (bundesweit 14 Prozent1).
Wie in Abschnitt 1.2 bereits beschrieben, kann die höhere stationäre Versorgungsquote mit der zentral versorgenden Funktion Lübecks für die umliegende Region begründet werden. Die Zahl der vollstationär gepflegten Lübecker:innen zwischen 2017 und 2023 blieb tendenziell stabil.
Nach Pflegegraden differenziert zeigt sich, dass Pflegegrad 3 in den vollstationären Einrichtungen am häufigsten vertreten ist. Im Vergleich zu Pflegebedürftigen, die im eigenen Wohnraum versorgt werden, zeigt sich in vollstationären Einrichtungen ein höherer Anteil an Personen mit Pflegegrad 5.
Eine Besonderheit stellt hier der Pflegegrad 1 dar, da Pflegesachleistungen in vollstationären Einrichtungen erst ab Pflegegrad 2 abgerechnet werden können. Personen mit Pflegegrad 1 können jedoch trotzdem in vollstationären Einrichtungen versorgt werden, indem sie beispielsweise die Leistungen selbst bezahlen und ihren Entlastungsbetrag einsetzen.
5. Pflegebedarfsprognose
Was ist das?
Die Lübecker Pflegebedarfsprognose basiert auf einer Kombination der Bevölkerungsprognose der Kommunalen Statistikstelle Lübecks sowie der Landespflegestatistik für Lübeck. Dabei wird die in der Bevölkerungsprognose ermittelte zukünftige Altersstruktur der aktuellen altersspezifischen Pflegequote gegenübergestellt. Konkret wird jeder prognostizierte Altersjahrgang mit der entsprechenden aktuellen altersspezifischen Pflegequote multipliziert. Es handelt sich damit um eine Status-Quo-Prognose.
Bei der Pflegebedarfsprognose handelt es sich entsprechend um eine vereinfachende Modellrechnung. Weitere Einflussfaktoren, die Einfluss auf die Zahl der Pflegebedürftigen haben werden, bleiben unberücksichtigt (wie z.B. medizinischer Fortschritt, politische Steuerungsversuche, familiäre Strukturen, Gesetzesreformen zur Beurteilung von Pflegebedürftigkeit etc.).
Die neue Bevölkerungs- und Haushaltsprognose der kommunalen Statistikstelle für die Jahre 2025 bis 2045 zeigt, dass die Bevölkerung einerseits weiterwächst, andererseits jedoch zunehmend altert. Dies wird Auswirkungen auf den zukünftigen Pflegebedarf in der Hansestadt Lübeck haben. Insgesamt ist bis 2045 mit rd. 15.000 Pflegebedürftigen zu rechnen.
Im folgenden Schaubild werden die Zahlen der Pflegebedürftigen nach Pflegeart aus dem Jahr 2023 den prognostizierten Zahlen für 2045 gegenübergestellt.

Prognose Pflegegrad 1 und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die Zahl der Pflegebedürftigen mit Pfleggrad 1, die anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, wird sich von etwa 1.800 im Jahr 2023 voraussichtlich auf rd. 2.100 Personen im Jahr 2045 erhöhen.
Prognose Pflegegeld
Von 2023 bis 2045 wird die Zahl der Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, demographisch bedingt weiter ansteigen. Waren es 2023 bereits rd. 5.700 Personen, wird ihre Zahl bis 2045 wahrscheinlich auf ca. 6.400 anwachsen.
Prognose ambulante Pflege
Hinsichtlich der ambulanten Pflege ist eine ähnliche Entwicklung wie beim Pflegegeldbezug zu vermuten. Von 2023 bis 2045 wird eine Zunahme von aktuell rd. 2.350 Pflegebedürftigen auf ca. 2.750 Pflegebedürftige erwartet. Die entspricht einer Zunahme um +18 Prozent.
Prognose vollstationäre Pflege
In der Summe ergibt sich für die stationäre Pflege folgende Entwicklung. Die Zahl der Pflegebedürftigen wird von 2023 bis 2045 voraussichtlich von rd. 3.000 auf ca. 3.700 Personen anwachsen, was einer Zunahme von +21 Prozent entspricht.
6. Hilfe zu Pflege
Was ist das?
Die Hilfe zur Pflege ist im 7. Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) geregelt.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sollen es als ergänzende Leistung der Sozialhilfe ermöglichen, dass pflegebedürftige Menschen auch bei finanzieller Bedürftigkeit im Pflegefall abgesichert sind. Können pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige ihre mit der Pflege verbundenen Kosten weder mit den Leistungen der Pflegeversicherung noch aus eigenen Mitteln decken, übernimmt der Sozialhilfeträger insoweit die Pflegekosten, z.B. für die häusliche oder stationäre Pflege. Die Kosten werden grundsätzlich bedarfsdeckend erbracht.
Zum 31.12.2024 übernahm die Hansestadt Lübeck als Kostenträgerin für 921 Einwohner:innen die Hilfe zur Pflege.
Während die Anzahl der Hilfeempfänger:innen im Beobachtungszeitraum tendenziell stabil geblieben ist, sank der Anteil der Empfänger:innen von Hilfe zur Pflege an allen Pflegebedürftigen im Beobachtungszeitraum deutlich von 10,4 Prozent im Jahr 2017 auf 7,1 Prozent im Jahr 2023 (bundesweit waren es 2024 etwa 8 Prozent3). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Hilfe zur Pflege überwiegend beantragt wird, um die Kosten der vollstationären Pflege zu tragen. Wie in Abschnitt 1.2 beschrieben, blieb die Zahl der vollstationären Pflegefälle von 2017 bis 2023 jedoch tendenziell konstant, während die Zahl aller Pflegebedürftigen anstieg.
Warum sank die Zahl der Hilfeempfänger:innen 2022?
Zum 01.01.2022 trat der § 43c SGB XI in Kraft. Versicherte, die vollstationäre Pflegeleistungen beziehen, haben dadurch einen Anspruch auf einen Leistungszuschlag. Der Leistungszuschlag wird zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich des Ausbildungszuschlags gewährt.
Durch diesen finanziellen Zuschuss sind Hilfeempfänger:innen, die nur einen geringen Leistungsanspruch hatten, aus dem Leistungsbezug ausgeschieden. Im Zuge der Erhöhungen der vereinbarten Vergütungssätze sind diese jedoch in den Folgejahren zum Teil wieder hilfebedürftig geworden.
7. Pflegende Personen
Aufgrund der steigenden Zahl Pflegebedürftiger wächst entsprechend auch die Nachfrage nach Pflege und Unterstützung durch Angehörige und durch qualifiziertes Pflegepersonal.
7.1 Pflege durch Angehörige
Was ist das?
Im Dezember 2023 galten in Deutschland rund 5,7 Millionen Menschen als pflegebedürftig. Etwa 4,9 Millionen von ihnen wurden überwiegend zu Hause betreut – meist durch Angehörige, teilweise ergänzt durch ambulante Pflegedienste. Schätzungen zufolge übernehmen etwa 7,1 Millionen pflegende An- und Zugehörige diese Aufgaben4. Ohne ihren täglichen und nächtlichen Einsatz würde das deutsche Pflegesystem an seine Grenzen stoßen.
Pflegende Angehörige sind Menschen jeden Alters, die eine ihnen nahestehende Person betreuen oder pflegen – unabhängig davon, ob eine familiäre Beziehung im rechtlichen Sinne besteht. Dazu zählen Familienmitglieder wie Partner:innen, Eltern, Kinder oder Geschwister ebenso wie Verwandte, enge Bezugspersonen oder Freund:innen, die regelmäßig zur Versorgung einer pflegebedürftigen Person beitragen.
Die informelle Pflege, die pflegende An- und Zugehörige in Deutschland jährlich leisten, hat einen geschätzten wirtschaftlichen Wert von über 200 Milliarden Euro5. Sie entlasten damit das Gesundheitssystem erheblich und tragen maßgeblich dazu bei, den bestehenden Pflegenotstand abzufedern. Zugleich wird dieser enorme Beitrag zum Gemeinwesen nur zu einem geringen Teil aus öffentlichen Geldern kompensiert: Ausgezahlte Pflegegeldleistungen an private Haushalte betragen weniger als ein Zehntel der Summe5.
Daten des Sozio-oekonomischen Panels aus 2019 zeigen zudem, dass rund 61 Prozent der pflegenden Angehörigen Frauen sind6.
Für Lübeck liegen keine konkreten Daten zur Zahl der pflegenden Angehörigen vor, da diese statistisch nicht erfasst werden. Annäherungsweise kann jedoch die Zahl der Personen, die Pflegegeld beziehen, darauf hindeuten, wie viele Pflegebedürftige durch Zu- und Angehörige versorgt werden (siehe Abschnitt 2).
7.2 Pflege durch beruflich Pflegende
Was ist das?
Professionelle Pflege lässt sich als fachkundige Unterstützung von Menschen in jeder Lebensphase verstehen, ausgeführt von speziell dafür qualifizierten Fachkräften. Sie umfasst sowohl Pflegefachberufe als auch Assistenzberufe. Ihr grundlegendes Anliegen besteht darin, Gesundheit zu erhalten und zu stärken sowie Menschen bei Einschränkungen und während therapeutischer Maßnahmen kompetent zu begleiten.
Zum 31.12.2023 arbeiteten in Lübeck 3.875 Personen in der ambulanten und stationären Pflege.
Hinweis zur Tabelle: Abweichungen in Summen bedingen sich durch die statistische Geheimhaltung der 5er Rundung.
Von den 3.875 Berufstätigen waren 1.040 in der ambulanten und 2.835 Personen in der stationären Pflege tätig. Die größte Gruppe nach Berufsabschluss waren staatlich anerkannte Altenpfleger:innen.
Reformen der Pflegeausbildungen
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es die neue Pflegeausbildung. Damit wird die Ausbildung zur Pflegefachperson moderner und attraktiver. Die generalistische Ausbildung befähigt dazu, Menschen aller Altersgruppen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen.
Ab 2027 wird die Pflegeassistenzausbildung in Deutschland durch ein neues Bundesgesetz vereinheitlicht, um die bisher 27 landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen abzulösen. Die 18-monatige, generalistische Pflegefachassistenzausbildung führt zu einem bundesweit anerkannten Abschluss, steigert die Kompetenzen für medizinische Behandlungspflege und soll Fachkräfte spürbar entlasten.
7.3 Wachsender Pflegekräftebedarf
Was ist das?
Die wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen stellt den Pflegearbeitsmarkt derzeit vor erhebliche Herausforderungen. Zugleich tritt die Generation der Babyboomer in den kommenden zehn Jahren vermehrt in den Ruhestand ein. Dadurch entsteht nicht nur eine spürbare Lücke an verfügbaren Arbeitskräften, sondern langfristig auch ein weiterer Anstieg potenziell Pflegebedürftiger. Der demografische Wandel beeinflusst die Pflege somit doppelt: Er reduziert das Angebot an Pflegekräften und erhöht gleichzeitig den Bedarf an Versorgung.
Der Pflegekräftebedarf wird dabei durch drei Faktoren bestimmt:
- Jährlicher Ersatzbedarf durch jährliche Abgänge aus unterschiedlichsten Gründen wie Rentenbeginn, Kündigung, Berufswechsel etc.
- Aktueller Zusatzbedarf aufgrund des aktuellen Personalmangels
- Erweiterungsbedarf aufgrund des demographischen Wandels
Das statistische Bundesamt hat sich im Rahmen einer Pflegekräftevorausberechnung intensiv mit der Frage des wachsenden Pflegekräftebedarfs beschäftigt. Hier werden auch bundespolitisch diskutierte Maßnahmen zur Lösung der diesbezüglichen Herausforderungen diskutiert.
Auf Ebene des Landes Schleswig-Holstein untersucht die Regionalisierte Analyse pflegerischer Versorgungsstrukturen und -kapazitäten 2025 den Bedarf an Pflegefachkräften.
Die Bundesagentur für Arbeit führt den Beruf der Pflegefachkraft im Jahr 2024 als Engpassberuf in Schleswig-Holstein auf. Weitere Informationen zur Arbeitsmarktstatistik im Bereich der Pflege finden Sie auf dem Statistikportal der Bundesagentur für Arbeit.
Quellen und Methodik
Alle hier genannten Daten stammen – wenn nicht anders benannt – vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein.
1 Statistisches Bundesamt. Bevölkerung – Mehr Pflegebedürftige (abgerufen 01/2026)
2 Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ werden in der zugrundliegenden Statistik des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein nicht gesondert ausgewiesen. Aufgrund geringer Fallzahlen werden diese über ein statistisches Zufallsverfahren den Geschlechtseinträgen „männlich“ und „weiblich“ zugeordnet.
3 Bundesweiter Anteil der HzP-Empf. an allen Pflegebedürftigen aus sozialpolitik-aktuell (abgerufen 01/2026)
4 Interessensvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V., (abgerufen 01/2026)
5 Hoff, Andreas et al. 2025: Der monetäre Wert der Pflegeleistungen von An- und Zugehörigen in Deutschland. In: GAT Working Paper Series GAT-WP 01/2025
6 IW-Report 34/19 – Pflegende Angehörige in Deutschland, S. 7