MPox

(veraltet: „Affenpocken“)

Erreger

Mpox werden durch das Monkeypox-Virus (MPXV) verursacht. Das Virus ist verwandt mit den klassischen Pockenviren. Man unterscheidet zwei genetisch unterschiedliche Kladen.

Übertragung

Die Viren werden über direkten, engen Körperkontakt übertragen, auch bei sexuellen Kontakten.

Meldepflicht

Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

Epidemiologie

Seit Juni 2022 treten auch in Deutschland Erkrankungsfälle auf. Die Viruserkrankung war bis dahin eine hier nicht vorkommende Erkrankung. Am 14.08.2024 wurde aufgrund eines Anstiegs von Erkrankungsfällen durch die MPox-Variante Klade I in Staaten Zentralafrikas durch die WHO (Weltgesundheitsorganisation) eine „gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite“ ausgerufen.

Impfung

Es gibt eine Impfung gegen Mpox, die ab dem Alter von 18 Jahren zugelassen ist. Die Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO), für welche Personengruppen eine Impfung empfohlen wird, finden Sie unter folgendem Link Epidemiologisches Bulletin 25/26/2022 (rki.de). Weitere Informationen finden Sie auch unter www.rki.de/mpox-impfung-faq.

Für den Mpox-Impfstoff Imvanex liegt mittlerweile eine Zulassung vor. Dies bedeutet, dass seit dem 01.08.2023 dieser Impfstoff über das Regelsystem der GKV von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen bestellt und verimpft werden kann.

Auch das Gesundheitsamt Lübeck kann bei entsprechender Indikation die Impfung gegen MPox anbieten. Hierfür ist eine vorherige Beratung und Terminvereinbarung unter (0451) 122-5320 oder (0451) 122-5640 erforderlich.

Krankheitsbild

Nach der Ansteckung dauert es ca. 3-21 Tage, bis erste Krankheitserscheinungen auftreten können. Das Krankheitsbild ähnelt dem der klassischen Pocken, bei dem Pusteln und Bläschen auf Haut und Schleimhäuten entstehen. Zusätzlich können andere Krankheitszeichen wie Abgeschlagenheit, Fieber oder Schmerzen auftreten.

Komplikationen

Der Krankheitsverlauf der bisher in Deutschland aufgetretenen Erkrankungsfälle der Variante Klade II ist im Allgemeinen mild und heilt nach 14‑21Tagen von alleine aus. Es sind jedoch auch deutlich längere Verläufe möglich. Als Komplikationen können schmerzhafte Geschwüre und Abszesse durch bakterielle Superinfektionen auftreten. Schwere Krankheitsfolgen können entstellende Narben sowie bei Augenbeteiligung bleibende Hornhautschäden bis hin zum Sehverlust sein. Berichte weisen darauf hin, dass mit der MPox-Variante Klade I durchschnittlich schwerere Krankheitsverläufe assoziiert sind.

Therapie

Die Therapie erfolgt symptomatisch mit der Gabe von schmerzlindernden Mitteln und einer topischen Behandlung von Hautläsionen.

Ansteckungsfähigkeit

Erkrankte Personen sind über sexuellen Kontakt bzw. engen Körperkontakt ansteckend. Eine Ansteckungsfähigkeit besteht solange Symptome bestehen, in der Regel bis zum Abfallen der Krusten.

Umgang mit Erkrankten (Hygienerichtlinien, Beispiele) 

Eine Isolierung Erkrankter im häuslichen Umfeld ist nicht grundsätzlich notwendig, kann jedoch unter besonderen Umständen angeordnet werden. Nähere Informationen unter RKI - Mpox/Affenpocken - Angepasste risikoadaptierte Empfehlung des RKI zur häuslichen Isolierung von Personen mit einer Mpox-Infektion. Es sollte jedoch immer enger körperlicher Kontakt, auch geschützter sexueller Kontakt, zu anderen Menschen vermieden werden bis der Ausschlag abgeklungen und der letzte Schorf abgefallen ist. Nach einer Erkrankung sollte nach Abheilen aller Hautläsionen für 8 Wochen beim Sex ein Kondom verwendet werden, da das Virus noch in der Samenflüssigkeit vorhanden sein kann.

Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 (u.a. Kindergärten und Schulen)

Es bestehen Einschränkungen. Bestimmte Tätigkeiten dürfen während einer Erkrankung nicht ausgeführt werden, bei denen es zu Kontakt zu den dort betreuten Personen kommt. Gleiches gilt für die in der Gemeinschaftseinrichtung betreuten Personen. Diese dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weder betreten noch Veranstaltungen dort besuchen.

Einschränkung der Berufsausübung inkl. Tätigkeiten im Lebensmittelbereich nach § 42 IfSG

Es bestehen keine Einschränkungen im Umgang mit Lebensmitteln.

Weiterführende Informationen