ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/12653

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die als Anlage 1 beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck und das als Anlage 1a beigefügte Straßenverzeichnis werden beschlossen.

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Rechtsgrundlagen Straßenreinigung

Nach § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sind die Gemeinden für die Durchführung der Straßenreinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen verantwortlich. Zur Reinigung gehört nach der gesetzlichen Regelung auch die Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern:innen der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Übertragung von Reinigungspflichten auf Grundstückseigentümer:innen ist immer nur dort rechtlich zulässig, wo die Übernahme der Reinigungspflichten zumutbar ist. Soweit die Reinigungspflicht bei der Hansestadt Lübeck verblieben ist, wird sie durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wahrgenommen. Sofern die Gemeinde die Reinigung selbst durchführt, ist sie berechtigt, durch Satzung die Eigentümer:innen oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen.

 

Änderungen im Satzungstext

Die Änderungen dienen zur Verbesserung der Kommunikation zwischen dem Bereich Haushalt und Steuerung und den Gebührenpflichtigen. Die Anpassung der § 9, 10, 12 und 13 ist notwendig um von einer vierteljährlichen Veranlagung und Zahlung wieder auf eine jährliche zurückzukommen. Die Wiedereinführung der Jahresgebühr, die nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsteht ist erforderlich, weil sich die bisher vorgesehene Quartalsgebühr, die jeweils nach Ablauf des Quartals entsteht, nicht optimal periodengerecht den Betriebskosten zuordnen lässt. Quartalsgebühr wurde seinerzeit eingeführt, um der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr Rechnung zu tragen. Um bei den etablierten Fälligkeiten zu bleiben, erschien die Quartalsgebühr seinerzeit als gangbarer Weg, der sich jedoch nicht rechtssicher umsetzen lässt. Daher wird wieder auf Jahresgebühren umgestellt und gleichzeitig die Erhebung von Vorauszahlungen zu den bisherigen Fälligkeiten eingeführt. Durch die Satzungsänderung ergibt sich nur einmalig eine Verschiebung der Fälligkeiten zu Beginn des nächsten Jahres.


 

Die Gebührenbelastung für die Gebührenschuldner ändert sich durch die Satzungsänderung in der Höhe nicht. Es erfolgt lediglich eine Umrechnung der bisherigen Quartalsgebühren auf eine Jahresgebühr.

 

Veränderungen im Straßenverzeichnis

Das Straßenverzeichnis listet alle Straßen auf, die durch die Hansestadt Lübeck (Entsorgungsbetriebe Lübeck) gereinigt werden. Es muss angepasst werden, wenn

-          neue Straßen in die kommunale Reinigung aufgenommen werden

-          Straßen nicht mehr von der Kommune gereinigt werden

-          Änderungen an Straßenabschnitten notwendig sind.

Im Rahmen der jetzigen Anpassung werden, aus Gründen der Gleichbehandlung, Straßen von neuen Gewerbegebieten in die städtische Reinigung aufgenommen, die Reinigungshäufigkeit eines Straßenabschnittes verändert und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Da der Kalkulationszeitraum nicht verändert wird, wird der öffentliche Interessenanteil im Rahmen der Feststellung der Über- / Unterdeckung und der Neufestsetzung der Straßenreinigungsgebühren ab 2025 betrachtet.

 

 


 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Bereich Recht

Keine rechtlichen Bedenken

1.201 Haus und Steuerung

Keine Anmerkungen

1.203 Beteiligungscontrolling

Keine Anmerkungen

3.030 Fachbereichscontrolling

Keine Anmerkungen

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

 

Weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

./.

 

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