ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/12359

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


 

Die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Hansestadt Lübeck (Sondernutzungsgebührensatzung) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 


 

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§ 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein regelt, dass Satzungen zur Erhebung von kommunalen Abgaben zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. Die Sondernutzungsgebührensatzung vom 02.12.2003 ist rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten, so dass diese ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren hat.

Um weiterhin Sondernutzungsgebühren erheben zu können und die bereits im Laufe des Jahres 2023 erhobenen Gebühren nicht erstatten zu müssen, ist als Anlage der Entwurf einer Neufassung der Sondernutzungsgebührensatzung beigefügt, die ihrerseits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten soll.

 

Der Entwurf enthält überwiegend lediglich redaktionelle Änderungen. Der Gebührenmaßstab für Baustelleneinrichtungen Tarif-Nr. 1.1 wurde auf den bisher auch angewandten Maßstab m² / Woche angepasst. In der Folge hätte die Gebühr in der Zone I ab der 53. Woche rechnerisch 0,88 / m² und Woche betragen müssen. An dieser Stelle erfolgte eine Anpassung nach unten. Eine Synopse der bisherigen und der neuen Regelungen ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Gebühren sind bis auf die o. g. Anpassung in der Tarif-Nr. 1.1 seit dem 01.07.2016 unverändert. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und personellen Umstände und den da-mit verbundenen Belastungen für die Gewerbetreibenden insbesondere in der Gastronomie und im Handwerk erscheint eine Erhöhung der Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Der Verzicht auf die Erhöhung der Gebühren trägt auch dazu bei, die Angebotsvielfalt in der Innenstadt zu erhalten.

Die Aufgabenerledigung erfolgt bereits jetzt kostendeckend.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neufassung der Satzung können jährlich ca. 560.000 € an Gebühren erhoben werden.

Sollte die Satzung nicht beschlossen werden, müsste für die Zukunft auf die Erhebung dieser Gebühren verzichtet werden und die für das Jahr 2023 bereits erhobenen Gebühren in Höhe von 440.000 €ren zu erstatten.


 


 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Die Belange von Kinder und Jugendlichen sind nur im Ausnahmefall als Antragsteller:innen bzw. Grundstückseigentümer:innen berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (siehe Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

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Anlagen

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