ALLRIS - Vorlage

Antrag eines Ausschussmitgliedes - VO/2020/09391-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.Die Verwaltung wird gebeten, gegenüber der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung im Zuge der eignerseitigen Erneuerungs- sowie Erweiterungspflichten in folge Abgängigkeit die Varianten I-1 oder I-2 mit der Instandsetzung der Hubbrücken einschließlich der beweglichen Aktivierung der Eisenbahnhubbrücke auf der Grundlage der Auffassung des Lübecker Rechtsamtes (Herr Grimm) vom 05.10.1978 (siehe untenstehende Anlage) zu fordern.

2.Der Bauausschuss beauftragt den Bürgermeister, mit dem Bund, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Verhandlungen über die Kostentragung der Brückeninstandsetzung zu führen. Dabei ist der Bund als Eigentümer nach den Grundsätzen für das Abkommen zwischen Reich und Lübeck vom 01.04.1934 für

a)alle Erneuerungs- sowie Erweiterungs-Maßnahmen infolge Abgängigkeit der vorhandenen Brückenanlage, die den Anforderungen zeitgemäßer Verkehrserfordernisse, insbesondere hinsichtlich einer barrierefreien Querung, den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, sowie

b) alle Maßnahmen, die gesetzlicher, denkmalpflegerischer Verpflichtungen genügen, die sich neben der Erhaltung des äeren Erscheinungsbildes auch auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit beider beweglichen Brückenteile und deren Antriebe erstreckt, als Kostenträger zu verpflichten.
 

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 Die Machbarkeitsstudie der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung beinhaltet drei Instandsetzungsalternativen:

 

Instandsetzung-1: Grundinstandsetzung des Hubbrückenensembles, Nutzung der ehemaligen Eisenbahnhubbrücke als Straßen- und Gehwegbrücke.

Instandsetzung-2: Grundinstandsetzung des Hubbrückenensembles, Nutzung der ehemaligen Eisenbahnhubbrücke als Geh- und Radwegbrücke.

Instandsetzung-3: Grundinstandsetzung des Hubbrückenensembles, Beibehaltung der aktuellen Brückenstruktur und Verkehrsführung.

Der Bund als Eigentümer der Brückenanlage hat, nach den o.g. Grundsätzen im Zuge einer infolge Abgängigkeit ihm obliegenden Erneuerungs- bzw- Erweiterungspflicht, eine Querung des Kanals, die den Anforderungen einer zeitgemäßen Verkehrsabwicklung auch für Fahrradfahrer und Fußnger entspricht, sowie eine barrierefreie Überbrückung leistet, sicherzustellen. Weiterhin ist die Hubbrücke, als technisches Denkmal in der Pufferzone des Lübecker Welterbes gelegen, in einer Weise instandzusetzen, die nicht nur das Erscheinungsbild des Bckenensembles, sondern auch die Funktionsfähigkeit der beweglichen Brückenteile gehrleistet. Die Eisenbahnhubbrücke ist in ihrer Beweglichkeit zu reaktivieren und für die Abwicklung des Verkehrs zu nutzen.

Diese Anforderungen erfüllen die Alternativen I-1 und I-2. Sie stellen eine denkmal- und funktionsgerechte Lösung dar, auf die die Hansestadt Lübeck einen Rechtsanspruch gegenüber dem Eigentümer hat.

Bei der Bund favorisierten die Lösung I-3 kann die Barrierefreiheit nur durch den zusätzlichen Anbau zweier Fahrstühle hergestellt werden, die als gestaltungsfremd enorm störende Elemente aus denkmalpflegerischen Gründen abzulehnen sind. Hinzu kommt, dass die Kosten dieser „Notlösung“ von der Hansestadt Lübeck zu tragen wären. Alternativ vorgeschlagene Rampen kommen wegen für Behinderte unzumutbarer Streckenführung nicht infrage.

In diesem Zusammenhang ist auch die Aufteilung der Kosten der Erneuerung auf die einzelnen Alternativen zu durchleuchten und kritisch zu hinterfragen. So sind bei den Varianten I-1 und I-2 allenfalls die ‚Vorlandkosten Aufwendungen, die Lübeck zufallen könnten. Die in der verwaltungsseitigen Beschußvorlage aufgeführten Kosten sind nicht nachvollziehbar, teils sogar widersprüchlich.

Insofern ist es, nach dringend erforderlicher Sicherstellung der Lübecker Rechtsposition  (etwa mittels eines Rechtsgutachtens) dringend geboten, die Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, den Bund als Kostenträger für eine denkmalgerechte Instandsetzung der Brückenanlage unter Beachtung der o. g. Grundsätze verpflichten.
 

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