ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09366

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg –, dessen Aufstellung der Bauausschuss am 06.07.2015 und 05.11.2018 beschlossen hat, wird gemäß beiliegendem Übersichtsplan (Anlage 1) um Flächen erweitert, die nordöstlich an den ursprünglichen Geltungsbereich angrenzen. Die Einbeziehung dieser Flächen ist erfolgt, um einen größeren Spiel- und Bolzplatz im Gebiet planungsrechtlich zu ermöglichen.

2. Der Bauausschuss nimmt die Auswertungsberichte der bisher zum Bebauungsplanentwurf 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – durchgeführten Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 2 und 3) zur Kenntnis.

3. Der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – sowie die zugehörige Begründung werden in den vorliegenden Fassungen (Anlagen 4, 6 und 7) gebilligt.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

5. Sollte der Entwurf des Bebauungsplanes 09.13.00 – Bornkamp / Schärenweg – nach der öffentlichen Auslegung geändert oder ergänzt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen. Sofern der Kreis der von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Öffentlichkeit nicht hinreichend eingegrenzt werden kann, soll anstelle der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

 

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siehe Anlage 7.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmend

2.500 Soziale Sicherung

Zustimmend, Planung für ausschließlich Wohnnutzung wird begrüßt; Mischung von geförderten und freifinanzierten Wohnungen in Gebäuden soll vorgesehen werden

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

Keine Bedenken

3.370 Feuerwehr

Keine grundsätzlichen Bedenken, Umgang mit Anregungen zu Feuerwehrzufahrten und Löschwasserversorgung siehe Abwägung

3.390 Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Keine grundsätzlichen Bedenken, Umgang mit Anregungen / Hinweisen siehe Abwägung

3.700 Entsorgungsbetriebe

Keine grundsätzlichen Bedenken, Umgang mit Anregungen zu Schmutz- und Regenwasserentsorgung siehe Abwägung

4.041 Fachbereichsdienste 4

Keine Anregungen

4.401 Schule und Sport

Keine Bedenken

4.491 Archäologie und Denkmalpflege

Keine grundsätzlichen Bedenken

5.660 Stadtgrün und Verkehr

Keine grundsätzlichen Bedenken, Umgang mit Anregungen siehe Abwägung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Eine darüber hinausgehende besondere Beteiligung gemäß § 47 f GO wurde dabei nicht durchgeführt, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch den Bebauungsplan nicht in besonderem Maße berührt werden. Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist sinnvoll in den Planungen zur konkreten gestalterischen Ausformungen des geplanten Jugend- und Nachbarschaftstreffs und des Spiel- und Bolzplatzes.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

BauGB

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein, zu den mittelbaren finanziellen Auswirkungen siehe Punkt 8 der Begründung (Anlage 7)

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

 

Nein

 

X

Ja – Begründung:

 

 

Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf das Klima sowie vorgesehene Maßnahmen zum Klimaschutz werden in der Begründung zum B-Plan dargelegt (siehe Kap. 6.5.3 der Anlage 7).

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

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