Veröffentlicht am 21.11.2023

Translozierung bietet Lösung für die Treppe im Neuen Buddenbrookhaus

Verwaltung legt der Bürgerschaft nach Prüfung verschiedener Treppen-Varianten eine förderunschädliche Möglichkeit vor

Das NEUE Buddenbrookhaus: Visualisierung der Frontansicht der neuen Fassade

Im August beauftragte die Bürgerschaft die Verwaltung, bis November eine Prüfung im Rahmen einer Konzeptstudie vorzulegen, ob und wo ein Treppenhaus unter Beibehaltung der Förderfähigkeit möglich ist und der Gewölbekeller in der Mengstraße 6 erhalten bleibt. Daraufhin wurden mehrere Varianten geprüft und eine mögliche Lösung gefunden: ein Versatz (Translozierung) der Gewölbeteile durch Ausbau und Wiederaufbau an anderer Stelle.

Die bestehende Problematik: Mit der Baugenehmigung der ursprünglichen Planung hat das Projekt zum Neuen Buddenbrookhaus die Bewilligungsgrundlage für die Förderung erlangt. Das Einreichen eines erneuten Baugenehmigungsantrages bedarf der Genehmigung des Fördermittelgebers. Dieser hat jedoch bereits angekündigt, die Zustimmung zu derartigen Änderungen nicht zu erteilen. Somit würde mit jeder Änderung in der Planung, die eines neuen Antrags bedarf, der Wegfall der Fördermittel einhergehen.

Zur Bürgerschaftssitzung am 30. November wird eine Konzeptstudie vorgelegt, in der insgesamt sechs Varianten der Treppenhausverschiebung untersucht wurden. Geprüft wurde die Lage eines neuen Treppenhauses hinter dem Gebäude der Mengstraße 4 als Anbau oder gebäudebegleitend, innerhalb des Gebäudes der Mengstraße 4 als offene oder abgetrennte Treppe zur neu geplanten Diele und hinter dem Gebäude der Mengstraße 6 als Anbau.

Generell handelt es sich bei der brandschutztechnisch vorgeschriebenen Treppenanlage um den einzigen Zugang von den Erdgeschossen der Mengstraße 4 und 6 in die Kellerräume.

Eine planerische Umplanung ist bei allen Varianten notwendig – der Aufwand für die jeweiligen Varianten unterschiedlich. Alle Varianten haben jedoch zur Folge, dass in die bautechnischen Nachweise (z.B. Statik, Brandschutzgutachten) eingegriffen werden muss. Dies führt unweigerlich zu einem neuen Baugenehmigungsverfahren, das zusätzlich nach der neuen Landesbauordnung 2022 aufgestellt und geprüft werden muss. In allen diesen Fällen wäre mit einem Widerruf des Förderbescheids zu rechnen, weil ein neues Baugenehmigungsverfahren gegen die Förderbestimmungen verstößt.

Lediglich eine Variante bedingt kein neues Genehmigungsverfahren: die Translozierung – der Ab- und Wiederaufbau – des Gewölbes. Lediglich eine Ergänzung zur denkmalrechtlichen Genehmigung wäre hierbei erforderlich. Da eine denkmalrechtliche Genehmigung unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren zu betrachten ist und die Möglichkeit einer Translozierung bereits mit der unteren und obersten Denkmalschutzbehörde (Kiel) abgestimmt und für genehmigungsfähig erklärt wurde, kann diese Variante als Lösung für den Beibehalt der Fördermittel bei gleichzeitigem Erhalt des Gewölbes angesehen werden.

Voraussetzung für die Genehmigung der Translozierung ist, dass die maßgebliche Substanz der Gewölbeteile erhalten bleibt. Dies schließt einen kompletten kleinteiligen Rückbau in einzelnen Backsteinen und ein erneutes einzelnes Aufmauern im Gebäude oder an einem anderen Standort aus. Vielmehr müssen die Bauteile in möglichst wenige, monolithische Blöcke (wie bei der Fassade von Mengstraße 6) zerlegt, versetzt und dann wieder zusammengefügt werden.

Die Translozierung wäre in enger Abstimmung mit der Denkmalpflege zu planen und durchzuführen. Die Mehrkosten für die Translozierung wären nicht förderfähig.

Daher wird die Verwaltung der Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 30. November empfehlen, sich für die Umsetzung der Translozierung des Gewölbes zu entscheiden oder die bisherige, genehmigte Planung umzusetzen.

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