Veröffentlicht am 10.11.2023

Halteverbote in der Wachtstraße

Haltverbote und Markierungen in den Eimündungsbereichen dienen der Verdeutlichung der bereits bestehenden Haltverbote

In der Wachtstraße wurden einseitig absolute Haltverbote sowie Grenzmarkierungen in den Einmündungen angeordnet, um die Befahrbarkeit der Straße (notwendige Durchfahrtsbreite 3,05 Meter) sicherzustellen. Die Straßenbreite von knapp 5 bis 6 Metern lässt lediglich ein einseitiges Parken zu.

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Behinderungen des fließenden Verkehrs, weil regelwidrig auf beiden Straßenseiten, teilweise unter Nutzung der Gehwege geparkt wurde. Dadurch wurden Engstellen erzeugt, die das Passieren größerer Fahrzeuge, insbesondere für den Leiterwagen der Feuerwehr (Länge 12 Meter) verhinderte. Durch diese Maßnahme entfallen keine Parkplätze. Die absoluten Haltverbote und Markierungen in den Eimündungsbereichen dienen der Verdeutlichung der bereits bestehenden Haltverbote.

Die Straßenverkehrsbehörde bittet um Verständnis für diese Maßnahme und bittet alle Verkehrsteilnehmenden beim Abstellen ihrer Fahrzeuge darauf zu achten, dass die nach der StVO erforderliche Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 Meter auf der Fahrbahn verbleibt. +++